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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
NGZG OÖ 1973 §12 Abs3 idF 2002/081;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des AM in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. September 2012, Zl. PERS-2011-6738/14-Lt, betreffend Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. August 2012 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich.
Während seines Aktivdienstverhältnisses bezog er in der Zeit vom 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1999 eine Verwendungszulage gemäß § 30a des Oberösterreichischen Landesgehaltsgesetzes.Während seines Aktivdienstverhältnisses bezog er in der Zeit vom 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1999 eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, des Oberösterreichischen Landesgehaltsgesetzes.
Über Ersuchen des Beschwerdeführers erstellte die Dienstbehörde im Jahr 2010 Pensionsvorausberechnungen für den Fall einer Ruhestandsversetzung durch Erklärung zum 1. März 2012 bzw. zum 1. Oktober 2012.
Letztere ergab eine vorläufige Berechnung für die Nebengebührenzulage wie folgt:
"Nebengebührenzulage
Nebengebührenwerte (bis 12.2002 einschl. umgerechneter VZ)
Nebengebührenwerte (bis 3.2010)
Nebengebührenzulage
1431,688 : 437,5 = 3,272
132,01 : 612,5 = 0,216
78,37 Euro
davon 100,00% = 3,488"
Der Beschwerdeführer bewirkte schließlich seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung mit Ablauf des 31. Juli 2012.
Eine bescheidförmige Feststellung dieses Umstandes traf die belangte Behörde schon mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 23. Dezember 2011.
Mit Dienstrechtsmandat vom 20. Juni 2012 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ab 1. August 2012 ein Ruhegenuss in der Höhe von EUR 4.063,73 sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von EUR 25,83, jeweils monatlich brutto, gebühren.
Begründend führte sie in Ansehung der Bemessung der Nebengebührenzulage aus, nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Nebengebührenzulagengesetzes, LGBl. Nr. 60/1973 (im Folgenden: Oö. NGZG), seien 531,692 Nebengebührenwerte festgestellt worden. Gemäß §§ 4, 5 und 14d Oö. NGZG errechne sich hieraus eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in Höhe von EUR 25,83 monatlich brutto.Begründend führte sie in Ansehung der Bemessung der Nebengebührenzulage aus, nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Nebengebührenzulagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1973, (im Folgenden: Oö. NGZG), seien 531,692 Nebengebührenwerte festgestellt worden. Gemäß Paragraphen 4, 5, und 14d Oö. NGZG errechne sich hieraus eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in Höhe von EUR 25,83 monatlich brutto.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2012 Vorstellung.
In der Begründung dieser Vorstellung heißt es:
"In der vorläufigen Pensionsberechnung aus dem Jahr 2010 wurde mir bei der Nebengebührenzulage ein Wert von 78,37 Euro (brutto) berechnet. Nunmehr wurde mir im gegenständlichen Dienstrechtsmandat eine Nebengebührenzulage in Höhe von 25,83 Euro (brutto) zuerkannt. Diese Reduzierung gründet dem Vernehmen nach auf einer Änderung des Oö. NGZG (LGBl. 100/2011), weshalb mir die Verwendungszulage in Höhe von 16 % der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2, die ich in der Zeit von 1993 bis 1999 bezogen habe, nicht für die Nebengebührenzulage angerechnet wird. Auch möchte ich festhalten, dass mir eine Änderung der Nebengebührenwerte bescheidmäßig nie mitgeteilt wurde; - am Gehaltszettel scheinen die NGW in unveränderter Höhe auf."In der vorläufigen Pensionsberechnung aus dem Jahr 2010 wurde mir bei der Nebengebührenzulage ein Wert von 78,37 Euro (brutto) berechnet. Nunmehr wurde mir im gegenständlichen Dienstrechtsmandat eine Nebengebührenzulage in Höhe von 25,83 Euro (brutto) zuerkannt. Diese Reduzierung gründet dem Vernehmen nach auf einer Änderung des Oö. NGZG Landesgesetzblatt 100 aus 2011,), weshalb mir die Verwendungszulage in Höhe von 16 % der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2, die ich in der Zeit von 1993 bis 1999 bezogen habe, nicht für die Nebengebührenzulage angerechnet wird. Auch möchte ich festhalten, dass mir eine Änderung der Nebengebührenwerte bescheidmäßig nie mitgeteilt wurde; - am Gehaltszettel scheinen die NGW in unveränderter Höhe auf.
Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesänderung sprechen von einem 'Entfall obsoleter bzw. verwaltungsintensiver Regelungen im Übergangsrecht' und bemerken unter anderem, dass selbst in den extrem seltenen Übergangsfällen atypischer Karriereverläufe sich die Unterschiede durchwegs im einstelligen Eurobereich bewegen. Dies ist jedoch - zumindest nach den Berechnungen der Abteilung Personal, ausgewiesen im Dienstrechtsmandat - nicht der Fall. Die Reduzierung beträgt in meinem Fall mehr als 50 Euro (brutto) monatlich. Damit hat diese Änderung aber solche Auswirkungen, die offensichtlich lt. den Erläuternden Bemerkungen nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt waren und die Oö. Landesregierung hat daher aus meiner Sicht dem Gesetz einen falschen, denkunmöglichen Inhalt unterstellt. Die Reduzierung ist nach meiner Ansicht auch deshalb unsachlich, weil ich für diese Verwendungszulage auch Pensionsbeiträge entrichtet habe und nunmehr keine Anrechnung erfolgt.
Weiters möchte ich festhalten, dass der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand bereits am 23. 12. 2011 erlassen wurde; zu diesem Zeitpunkt war das DRÄG 2011 noch nicht in Kraft.
Ich sehe mich deshalb in meinem Recht auf richtige Bemessung bzw. Auszahlung des mir zustehenden Ruhebezuges verletzt und merke diesbezüglich noch an, dass diese plötzliche Änderung des Oö. NGZG intensive Auswirkungen auf meine Einkommenssituation hat, weshalb sie nach meiner Rechtsansicht verfassungswidrig ist. Die Behörde könnte aber alleine durch eine verfassungskonforme sowie gesetzeskonforme (siehe die angesprochenen Materialien) Auslegung den rechtmäßigen Zustand herstellen.
Ich stelle daher den Antrag, die Oö. Landesregierung möge (bescheidmäßig) den Ruhebezug unter Miteinbeziehung der angesprochenen Verwendungszulage bemessen und zur Auszahlung bringen."
Auf Grund dieser Vorstellung erging nach Gewährung rechtlichen Gehörs und einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers der angefochtene Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Ruhegenuss in der Höhe von EUR 4.063,73 und eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von EUR 25,83, jeweils monatlich brutto, zustehe. Als Rechtsgrundlage für die Berechnung der Nebengebührenzulagen wurden die §§ 4, 5 und 14d Oö. NGZG angeführt.Auf Grund dieser Vorstellung erging nach Gewährung rechtlichen Gehörs und einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers der angefochtene Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Ruhegenuss in der Höhe von EUR 4.063,73 und eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von EUR 25,83, jeweils monatlich brutto, zustehe. Als Rechtsgrundlage für die Berechnung der Nebengebührenzulagen wurden die Paragraphen 4, 5, und 14d Oö. NGZG angeführt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es:
"Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Laut Bescheid der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 2011, PERS-2011- 6738/4-Mo, befinden Sie sich ab 1. August 2012 im Ruhestand infolge Erklärung.
Ihr Durchrechnungszeitraum beträgt 94 Monate. Es waren daher die 94 höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlagen für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen. Weiters wurden gemäß den Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes 531,692 Nebengebührenwerte festgestellt.
Auf Ihr Ersuchen teilen wir Ihnen dazu mit, dass für die Berechnung der Nebengebührenzulage folgende Nebengebührenwerte für die jeweiligen Zeiträume zugrunde gelegt sind:
Für den Zeitraum bis 31.12.2002: 375,688 Nebengebührenwerte
Für den Zeitraum ab 01.01.2003: 156,004 Nebengebührenwerte
Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 haben Sie Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat vom 20. Juni 2012, PERS-2011-6738/5-Eis betreffend Bemessung Ihres Ruhebezuges erhoben. Sie begründen diese Vorstellung damit, dass dieses Sie in Ihrem Recht auf richtige Bemessung bzw. Auszahlung des Ihnen zustehenden Ruhebezuges verletzt, da die zuerkannte Nebengebührenzulage nicht dem Ausmaß entspricht, das Ihnen im Zuge einer 2010 ausgestellten vorläufigen Pensionsberechnung mitgeteilt wurde.
Hiezu ist anzuführen, dass Ihnen im März 2010 zwei Vorausberechnungen für eine Ruhestandsversetzung zum 1. März 2012 bzw. zum 1. Oktober 2012 übermittelt wurden. In diesen Berechnungen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese unverbindlich sind und daraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.
Die Berechnungen erfolgten entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage, wonach gemäß § 12 Abs. 4 und 5 Oö. Nebengebührenzulagengesetz für eine ehemals bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, eine Gutschrift von Nebengebührenwerten gebührt, wenn der Beamte/die Beamtin im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezieht. Allerdings nicht für jene Monate, in denen eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz bezogen wurde und die bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage als Beitragsmonate gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz behandelt wurden. Da dies für Sie zutraf, wurde den Vorausberechnungen eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für die ehemals bezogene Verwendungszulage zugrunde gelegt.Die Berechnungen erfolgten entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage, wonach gemäß Paragraph 12, Absatz 4, und 5 Oö. Nebengebührenzulagengesetz für eine ehemals bezogene Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, eine Gutschrift von Nebengebührenwerten gebührt, wenn der Beamte/die Beamtin im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezieht. Allerdings nicht für jene Monate, in denen eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Oö. Landes-Gehaltsgesetz bezogen wurde und die bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage als Beitragsmonate gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz behandelt wurden. Da dies für Sie zutraf, wurde den Vorausberechnungen eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für die ehemals bezogene Verwendungszulage zugrunde gelegt.
Mit Wirksamkeit des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 - 2. Oö. DRÄG 2011 (1. Dezember 2011) wurde das Oö. Nebengebührenzulagengesetz dahingehend geändert, dass unter anderem der § 12 des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes ersatzlos entfallen ist. Auf Grund der geänderten Rechtslage gebührt daher für die von Ihnen im Zeitraum 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1999 bezogene Verwendungszulage keine Gutschrift von Nebengebührenwerten mehr, worauf sie mündlich und schriftlich hingewiesen wurden.Mit Wirksamkeit des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 - 2. Oö. DRÄG 2011 (1. Dezember 2011) wurde das Oö. Nebengebührenzulagengesetz dahingehend geändert, dass unter anderem der Paragraph 12, des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes ersatzlos entfallen ist. Auf Grund der geänderten Rechtslage gebührt daher für die von Ihnen im Zeitraum 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1999 bezogene Verwendungszulage keine Gutschrift von Nebengebührenwerten mehr, worauf sie mündlich und schriftlich hingewiesen wurden.
Ab 1. August 2012 gebührt Ihnen ein Ruhebezug in Höhe von 4.089,56 Euro. Das sind um 20,04 Euro mehr als auf der Ihnen zur Verfügung gestellten vorläufigen Pensionsberechnung bei einem Pensionszeitpunkt zum 1. Oktober 2012 und um 119,36 Euro mehr als für eine Versetzung zum 1. März 2012 errechnet wurde. Auf Basis dieser Berechnungen haben Sie Ihre Versetzung in den Ruhestand zum 1. August 2012 erklärt. Von einer 'intensiven Auswirkung auf Ihre Einkommenssituation' ist daher angesichts des Zuwachses nicht zu sprechen und darüber hinaus hätten Sie durch Verschiebung des Zeitpunktes Ihrer Ruhestandsversetzung einen noch höheren Ruhegenuss erwirken können, was Ihnen mit Schreiben PERS-2011- 6738/10-Lt, vom 31. Juli 2012 unter Wahrung des Parteiengehörs unter anderem zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Schreiben vom 9. August 2012 halten Sie ihre Einwendungen vollinhaltlich aufrecht und nahmen zu unserem o.a. Schreiben Stellung.
Beweiswürdigung: Der hier maßgebliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem bisherigen Personalakt und Ihrem eigenen Vorbringen. Die Problematik liegt aus Ihrer Sicht vielmehr im Bereich der rechtlichen Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3 des Oö. L-PG gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss, der gemäß § 7 in Verbindung mit § 62b bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt und sich für jedes weitere ruhegenussfähige Jahr um 2 v.H. und jeden weiteren ruhegenussfähigen Monat um 0,167 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Paragraph 3, des Oö. L-PG gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss, der gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 62 b, bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt und sich für jedes weitere ruhegenussfähige Jahr um 2 v.H. und jeden weiteren ruhegenussfähigen Monat um 0,167 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht.
Der Ruhegenuss darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
In Ihrem Fall beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 43 Jahre = 100 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. 80 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle
Ruhegenussbemessungsgrundlage:
Ihr monatlicher Ruhegenuss errechnet sich daher wie folgt:
Ruhegenussberechnungsgrundlage
5.079,66 Euro
Ruhegenussbemessungsgrundlage (80 %)
4.063,73 Euro
Ruhegenuss (100 %)
4.063,73 Euro
Sie erhalten aufgrund der festgestellten Nebengebührenwerte gemäß den §§ 4, 5 und 14d des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in Höhe von 25,83 Euro monatlich brutto angewiesen.Sie erhalten aufgrund der festgestellten Nebengebührenwerte gemäß den Paragraphen 4, 5, und 14d des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in Höhe von 25,83 Euro monatlich brutto angewiesen.
Diese Nebengebührenzulage wäre unter Zugrundelegung der alten Rechtslage (Vor Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeindedienstrechtsänderungsgesetzes 2011) laut - unverbindlicher - Vorausberechnung rund 50 Euro (brutto) höher ausgefallen.
Sie haben sich aber in weiterer Folge mit dieser Rechtslage nicht abgefunden und schriftlich ausführlich dazu Stellung genommen.
Die von Ihnen im Stellungnahmeverfahren geforderte, bescheidmäßige Gutschrift von Nebengebührenwerten für die bezogene Verwendungszulage war nicht durchzuführen, da laut dem bis 30. November 2011 gültigen Gesetz eine Umrechnung einer Verwendungszulage in Nebengebührenwerte erst zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorgesehen war und es aktuell, also auch zum Zeitpunkt des Pensionsbemessungsverfahrens keine wie auch immer geartete Vorschrift in diese Richtung besteht. Es gibt daher kein Feststellungsinteresse. Hierbei handelt es sich um ein tragendes Grundprinzip im gesamten österreichischen Pensionsrecht, dass auf den Stichtag bzw. bei Beamten auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen ist.
Sie weisen nämlich darauf hin, dass der Bescheid, mit dem Sie in den Ruhestand versetzt wurden bereits am 23. Dezember 2011 und somit zu einem Zeitpunkt, an dem das 2. Oö. DRÄG 2011 nicht rechtskräftig war, erlassen wurde. Dies ist einerseits unrichtig, da die, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz betreffenden Bestimmungen des 2. Oö. DRÄG 2011 mit dem auf die Kundmachung (30.11.2011) im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft getreten sind, das ist somit der 1. Dezember 2011. Andererseits spielt dies bei der Bemessung des Ruhegenusses keine Rolle, da in diesem nur die Feststellung Ihrer Versetzung in den Ruhestand erfolgte. Darüber hinaus enthielt der Bescheid nur den Hinweis, dass über das Ausmaß des Ihnen ab 1. August 2012 gebührenden Ruhegenusses eine eigene Erledigung erfolgt. Natürlich unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage.
Die Berücksichtigung der von Ihnen bezogenen Verwendungszulage erfolgt daher systemkonform als Teil der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag im Rahmen der Durchrechnung.
Für die Berechnung Ihres Ruhegenusses ist ein Durchrechnungszeitraum von 94 Monaten heranzuziehen. Es wird also der Durchschnittsverdienst der 94 Monate mit den höchsten Beitragsgrundlagen der Berechnung zu Grunde gelegt.
Es war daher lediglich faktisch so, dass aufgrund Ihrer nachfolgend deutlich höheren Beitragsgrundlagen jene Beitragsgrundlagen, die auch eine Verwendungszulage zum Inhalt hatten, nicht mehr zum Zuge kamen.
Eine, nach Ihrer Ansicht nach sachlichen Anrechnung der Beitragsmonate, in denen Sie die Verwendungszulage bezogen, würde zu einer Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes führen und somit zu niedrigeren durchschnittlichen Beitragsgrundlagen und demzufolge einen niedrigeren Ruhegenuss bewirken.
Die Änderung des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes hat unbestritten eine Auswirkung auf Ihre Einkommenssituation, jedoch ist diese nicht in einem Ausmaß, dass die Änderung des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes dadurch verfassungswidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum sogenannten Vertrauensschutz der Gesetzgebung einen recht weiten Spielraum eingeräumt. Durch den Wegfall der Gutrechnung der Nebengebührenwerte für Ihre bezogene Verwendungszulage erlitten Sie einen 'Bruttoverlust' von rund 50 Euro an Nebengebührenzulage, der in etwa 1,5 % Ihres Ruhebezuges (Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) ausmacht. In Anbetracht des geringfügigen Verlustes kann von keinem verfassungsrechtlich auch nur annähernd bedenklichem Eingriff des Oö. Landesgesetzgebers ausgegangen werden.
Im besonderen weisen Sie darauf hin, dass der Bezug der Verwendungszulage weder im Rahmen der Durchrechnung, noch bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage berücksichtigt ist, obwohl Sie dafür Pensionsbeiträge entrichtet haben.
Hiezu ist zu sagen, dass Sie (wie bereits im Schreiben PERS- 2011-6738/10-Lt erwähnt) einen ungewöhnlichen Karriereverlauf aufweisen, in dem der Entfall der - im Quervergleich recht hohen - Verwendungszulage vor langer Zeit stattfand und die Gehaltskurve danach trotzdem deutlich angestiegen ist. Hinzu kommt ein relativ kurzer Durchrechnungszeitraum, sodass die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen mit Verwendungszulagen-Bezug wegen noch besserer nachfolgender Beitragsgrundlagen hinfällig wurde.
Dass der gänzliche Wegfall einer einmal bezogenen Verwendungszulage einen im Landesdienst atypischen Karriereverlauf darstellt, zeigt die Praxis. Der Wegfall der Verwendungszulage ist nicht auf Ihren 'persönlichen Bereich' zurückzuführen, sondern wurde durch die Zurücklegung der Funktion des Obmannes des Dienststellenausschusses bedingt.
Daraus kann aber keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass jeder entrichtete Pensionsbeitrag eine unmittelbare Relevanz in der Pensionshöhe haben muss. Wäre dies der Fall, müsste jede Beitragsgrundlage einer Durchrechnung unterzogen werden, in Ihrem Fall also nicht 94 Monate sondern die gesamte ruhegenussfähige Zeit von 43 Jahren. Würde man überhaupt auf eine vollständige Beitragsgerechtigkeit abstellen, müsste Ihre Pension (nach statistischen Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung eines fiktiven Dienstgeberanteils) um ca. 50 bis 80 % reduziert werden. Die fehlende 'Beitragsgerechtigkeit', die gerade durch die kurze Durchrechnung hervorgerufen wird, begünstigt Sie in Wirklichkeit massiv. Es kann daher dem Gesetzgeber nicht auch noch verwehrt sein, Regelungen, die eine faktische Meistbegünstigung bewirken, zu beseitigen.
Ihre Behauptung, dass die früher bezogen Verwendungszulage dann zu einer Gutschrift geführt hätte, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung noch eine Verwendungszulage bezogen hätten, ist unrichtig. Richtig ist vielmehr, dass es bei Beziehern von Verwendungszulagen im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu keiner Zeit zu einer Gutrechnung von Nebengebührenwerten kam, egal, ob irgendwann einmal eine höhere als die zuletzt bezogene Verwendungszulage bezogen wurde. Somit ist Ihr Hinweis, dass Beamtinnen/Beamte, die zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung eine Verwendungszulage beziehen, doppelt begünstigt seien, nicht zutreffend.
Die von Ihnen angeführte Ungleichbehandlung gegenüber jenen Beamtinnen und Beamten die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Verwendungszulage beziehen, findet auch nicht statt, weil auch bei diesem Personenkreis, je nach individuellem Durchrechnungszeitraum - so wie bei Ihnen - nur die besten (höchsten) Beitragsmonate für die Berechnung des Ruhegenusses herangezogen werden und somit auch Beitragsmonate, für die Pensionsbeiträge geleistet wurden, nicht berücksichtigt werden.
Ihr Ansinnen, quasi auf interpretativem Weg die alte Rechtslage noch auf Sie anzuwenden, ist entschieden abzulehnen, eine solche Vorgehensweise wäre contra legem."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort rügte er, dass die Berechnung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nicht nachvollziehbar sei, wobei er jedoch "grundsätzlich" die richtige Berechnung auf Grundlage der gültigen Rechtslage nicht anzweifle. Geltend gemacht werde jedoch eine Verfassungswidrigkeit des Entfalles des § 12 Oö. NGZG durch die Novelle LGBl. Nr. 100/2011.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort rügte er, dass die Berechnung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nicht nachvollziehbar sei, wobei er jedoch "grundsätzlich" die richtige Berechnung auf Grundlage der gültigen Rechtslage nicht anzweifle. Geltend gemacht werde jedoch eine Verfassungswidrigkeit des Entfalles des Paragraph 12, Oö. NGZG durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2013, B 1281/12-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. etwa VfSlg. 17.452/2004 mwH) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.""Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche , etwa VfSlg. 17.452 aus 2004, mwH) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Über gesonderten Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 17. April 2013, B 1281/2012-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer, lediglich die Bemessung der Nebengebührenzulage anzufechten. Er erachtet sich in seinem Recht auf Nebengebührenzulage in gesetzlicher Höhe verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Inhaltlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Berechnung der Höhe der Nebengebührenzulage im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei. Unzutreffend sei auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Wegfall des § 12 Oö. NGZG nur eine geringfügige Einbuße von 1,5 % bewirkt habe. Vielmehr habe sich die dem Beschwerdeführer gebührende Nebengebührenzulage gegenüber der Vergleichsberechnung aus dem Jahr 2010 immerhin um 77 % vermindert.Inhaltlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Berechnung der Höhe der Nebengebührenzulage im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei. Unzutreffend sei auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Wegfall des Paragraph 12, Oö. NGZG nur eine geringfügige Einbuße von 1,5 % bewirkt habe. Vielmehr habe sich die dem Beschwerdeführer gebührende Nebengebührenzulage gegenüber der Vergleichsberechnung aus dem Jahr 2010 immerhin um 77 % vermindert.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Zurückweisung der Beschwerde "mangels Rechtsschutzinteresses", hilfsweise die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
§ 2, § 4 und § 5 Oö. NGZG, die erstgenannte Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/2002, die zweitgenannte Bestimmung in der Stammfassung LGBl. Nr. 60/1973 und die drittgenannte Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2007 lauten (auszugsweise): Paragraph 2,, Paragraph 4 und Paragraph 5, Oö. NGZG, die erstgenannte Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2002,, die zweitgenannte Bestimmung in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1973, und die drittgenannte Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2007, lauten (auszugsweise):
"§ 2
Anspruchsbegründende Nebengebühren,
Festhalten in Nebengebührenwerten
1. Überstundenvergütungen nach § 34 Abs. 1 Oö. GG 2001 oder § 16 Oö. LGG; 1. Überstundenvergütungen nach Paragraph 34, Absatz eins, Oö. GG 2001 oder Paragraph 16, Oö. LGG;
2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan
nach § 34 Abs. 9 Oö. GG 2001 oder § 16a Oö. LGG;nach Paragraph 34, Absatz 9, Oö. GG 2001 oder Paragraph 16 a, Oö. LGG;
3. Sonn- und Feiertagsvergütungen nach § 35 Abs. 1 Oö. GG 2001 oder § 17 Oö. LGG; 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen nach Paragraph 35, Absatz eins, Oö. GG 2001 oder Paragraph 17, Oö. LGG;
4. Journaldienstvergütungen nach § 36 Abs. 1 Oö. GG 2001 oder § 17a Oö. LGG; 4. Journaldienstvergütungen nach Paragraph 36, Absatz eins, Oö. GG 2001 oder Paragraph 17 a, Oö. LGG;
5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 36 Abs. 3 bis 5 Oö. GG 2001 oder § 17b Oö. LGG; 5. Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 36, Absatz 3, bis 5 Oö. GG 2001 oder Paragraph 17 b, Oö. LGG;
6. Sonn- und Feiertagsgebühren nach § 35 Abs. 5 Oö. GG 2001 oder § 17c Oö. LGG; 6. Sonn- und Feiertagsgebühren nach Paragraph 35, Absatz 5, Oö. GG 2001 oder Paragraph 17 c, Oö. LGG;
...
§ 4Paragraph 4
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
§ 5Paragraph 5
Bemessungsgrundlage und Ausmaß
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
1. um die Nebengebührenwerte aus früheren
Dienstverhältnissen, die
§ 14d Abs. 1 und 2 Oö. NGZG idF LGBl. Nr. 94/1999 lautet: Paragraph 14 d, Absatz eins, und 2 Oö. NGZG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1999, lautet:
"§ 14d
Übergangsbestimmung zum Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999
Jahr
Teiler
...
...
2012
612,5
...
..."
§ 12 Abs. 4 und 5 Oö. NGZG in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/2002, wie sie im Jahr 2010 in Kraft standen, lauteten: Paragraph 12, Absatz 4, und 5 Oö. NGZG in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2002,, wie sie im Jahr 2010 in Kraft standen, lauteten:
"§ 12
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes
...
Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2011 wurde § 12 Oö. NGZG mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 (vgl. Art. XVII Z. 6 leg. cit.) aufgehoben.Durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011, wurde Paragraph 12, Oö. NGZG mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 vergleiche , Artikel römisch siebzehn, Ziffer 6, leg. cit.) aufgehoben.
In der Regierungsvorlage Beilage Nr. 414/2011 heißt es zu dieser Novellierung:In der Regierungsvorlage Beilage Nr. 414 aus 2011, heißt es zu dieser Novellierung:
"Zu Art. XII Z. 3 (§§ 11a, 12, 13 und 14 Oö. NGZG):"Zu Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, (Paragraphen 11 a, 12, 13, und 14 Oö. NGZG):
Bei den angeführten Bestimmungen handelt es sich um gänzlich obsolete Bestimmungen bzw. bei § 12 um größtenteils obsolete, aber dennoch verwaltungsintensive Bestimmungen, deren Entfall bei - in Ausnahmefällen - minimalsten finanziellen Auswirkungen der Betroffenen zu nicht unbeträchtlichen jährlichen Verwaltungseinsparungen führt.Bei den angeführten Bestimmungen handelt es sich um gänzlich obsolete Bestimmungen bzw. bei Paragraph 12, um größtenteils obsolete, aber dennoch verwaltungsintensive Bestimmungen, deren Entfall bei - in Ausnahmefällen - minimalsten finanziellen Auswirkungen der Betroffenen zu nicht unbeträchtlichen jährlichen Verwaltungseinsparungen führt.
…
§ 12 berücksichtigt die Umrechnung der Verwendungszulage primär bei Personen, deren Ruhegenussberechnungsgrundlage noch der Letztbezug war. Da es solche Beamtinnen und Beamte zwischenzeitig nicht mehr gibt und aktuell bereits eine Durchrechnung von acht bis neun Jahren greift, sind diese Bestimmungen faktisch bedeutungslos, bedingen aber praktisch schwierige Vergleichsberechnungen in wenigen Anwendungsfällen. In diesen Fällen kommen die Regelungen aber, da sie meist ungünstiger wären, wiederum gar nicht zur Anwendung. Selbst in den extrem seltenen Übergangsfällen atypischer Karriereverläufe bewegen sich die Unterschiede durchwegs im einstelligen Bereich. Daher sollen die Regelungen über rein fiktive Vergleichslaufbahnen bei der Umrechnung von ehemals bezogenen Verwendungszulagen entfallen." Paragraph 12, berücksichtigt die Umrechnung der Verwendungszulage primär bei Personen, deren Ruhegenussberechnungsgrundlage noch der Letztbezug war. Da es solche Beamtinnen und Beamte zwischenzeitig nicht mehr gibt und aktuell bereits eine Durchrechnung von acht bis neun Jahren greift, sind diese Bestimmungen faktisch bedeutungslos, bedingen aber praktisch schwierige Vergleichsberechnungen in wenigen Anwendungsfällen. In diesen Fällen kommen die Regelungen aber, da sie meist ungünstiger wären, wiederum gar nicht zur Anwendung. Selbst in den extrem seltenen Übergangsfällen atypischer Karriereverläufe bewegen sich die Unterschiede durchwegs im einstelligen Bereich. Daher sollen die Regelungen über rein fiktive Vergleichslaufbahnen bei der Umrechnung von ehemals bezogenen Verwendungszulagen entfallen."
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt umschrieben und führt diesen mit der Behauptung, die Berechnung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss sei nicht hinreichend offengelegt, auch in nicht gänzlich denkunmöglicher Weise aus. Die Beschwerde erweist sich daher als zulässig, mag der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Berechnung der belangten Behörde vor dem Verfassungsgerichtshof auch (noch) nicht angezweifelt haben.
Die Beschwerde ist freilich unberechtigt:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Ausmaß der für den Beschwerdeführer festgehaltenen Nebengebührenwerte, aufgeschlüsselt nach ihrer Entstehung vor oder nach dem 1. Jänner 2003, offengelegt. Die Gesamtzahl der angefallenen Nebengebührenwerte wurde dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch schon im Dienstrechtsmandat vom 20. Juni 2012 bekannt gegeben.
Wie sich aus seinem Vorbringen in der Vorstellung klar ableiten lässt, war dem Beschwerdeführer durchaus bewusst, dass sich die gegenüber dem Berechnungsbeispiel aus dem Jahr 2010 erfolgte Reduktion der Nebengebührenwerte daraus ergibt, dass eine Berücksichtigung der von ihm vor dem 1. Jänner 2003 bezogenen Verwendungszulage infolge der Aufhebung des § 12 Oö. NGZG durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2011 nicht mehr zu erfolgen hatte. Auch der Vorstellungsantrag des Beschwerdeführers gab zu erkennen, dass er damals lediglich die Einbeziehung eben dieser auf die Verwendungszulage entfallenden Nebengebührenwerte in die Bemessung seiner Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss angestrebt hat.Wie sich aus seinem Vorbringen in der Vorstellung klar ableiten lässt, war dem Beschwerdeführer durchaus bewusst, dass sich die gegenüber dem Berechnungsbeispiel aus dem Jahr 2010 erfolgte Reduktion der Nebengebührenwerte daraus ergibt, dass eine Berücksichtigung der von ihm vor dem 1. Jänner 2003 bezogenen Verwendungszulage infolge der Aufhebung des Paragraph 12, Oö. NGZG durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011, nicht mehr zu erfolgen hatte. Auch der Vorstellungsantrag des Beschwerdeführers gab zu erkennen, dass er damals lediglich die Einbeziehung eben dieser auf die Verwendungszulage entfallenden Nebengebührenwerte in die Bemessung seiner Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss angestrebt hat.
Vor diesem Hintergrund und weil auch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dargelegt wird, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Nebengebührenwerte den ihm seinerzeit gemäß § 2 Abs. 5 Oö. NGZG mitgeteilten Nebengebührenwerten (welche - siehe später - jene für die bezogene Verwendungszulage noch gar nicht enthalten durften) nicht entsprochen hätten bzw. dass und weshalb solche nicht rechtskräftig festgestellten, aber mitgeteilten Nebengebührenwerte unrichtig gewesen wären, zeigt die Beschwerde einen relevanten Begründungsmangel der belangten Behörde betreffend die Ermittlung der Nebengebührenwerte nicht auf.Vor diesem Hintergrund und weil auch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dargelegt wird, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Nebengebührenwerte den ihm seinerzeit gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Oö. NGZG mitgeteilten Nebengebührenwerten (welche - siehe später - jene für die bezogene Verwendungszulage noch gar nicht enthalten durften) nicht entsprochen hätten bzw. dass und weshalb solche nicht rechtskräftig festgestellten, aber mitgeteilten Nebengebührenwerte unrichtig gewesen wären, zeigt die Beschwerde einen relevanten Begründungsmangel der belangten Behörde betreffend die Ermittlung der Nebengebührenwerte nicht auf.
Die Berechnung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss aus der Summe der vor bzw. nach dem 1. Jänner 2003 angefallenen Nebengebührenwerte ergibt sich - wie in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt wird - aus der im angefochtenen Bescheid auch zitierten Bestimmung des § 14d Abs. 1 und 2 Oö. NGZG. Vor diesem Hintergrund kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der Beschwerdeführer durch das Fehlen einer Offenlegung dieser Berechnung im Detail an der Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof gehindert gewesen wäre. Es liegt daher auch insofern kein relevanter Begründungsmangel vor.Die Berechnung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss aus der Summe der vor bzw. nach dem 1. Jänner 2003 angefallenen Nebengebührenwerte ergibt sich - wie in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt wird - aus der im angefochtenen Bescheid auch zitierten Bestimmung des Paragraph 14 d, Absatz eins, und 2 Oö. NGZG. Vor diesem Hintergrund kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der Beschwerdeführer durch das Fehlen einer Offenlegung dieser Berechnung im Detail an der Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof gehindert gewesen wäre. Es liegt daher auch insofern kein relevanter Begründungsmangel vor.
Wenn der Beschwerdeführer - offenkundig bezugnehmend auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz - darauf verweist, dass der Wegfall des § 12 Oö. NGZG in seinem Fall eine 77 %ige Einbuße an Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss bewirkt habe, weshalb die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unzutreffend sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für die diesbezügliche Beurteilung nicht allein auf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sondern auf den gesamten Ruhebezug, als dessen Bestandteil die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gemäß § 4 Abs. 2 Oö. NGZG anzusehen ist, abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof - auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss vom 25. Februar 2013 - keine Verfassungsbedenken gegen die Aufhebung des § 12 Oö. NGZG.Wenn der Beschwerdeführer - offenkundig bezugnehmend auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz - darauf verweist, dass der Wegfall des Paragraph 12, Oö. NGZG in seinem Fall eine 77 %ige Einbuße an Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss bewirkt habe, weshalb die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unzutreffend sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für die diesbezügliche Beurteilung nicht allein auf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sondern auf den gesamten Ruhebezug, als dessen Bestandteil die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Oö. NGZG anzusehen ist, abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof - auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss vom 25. Februar 2013 - keine Verfassungsbedenken gegen die Aufhebung des Paragraph 12, Oö. NGZG.
Dass diese Aufhebung den Wegfall der Berücksichtigung bezogener Verwendungszulagen für die Ermittlung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss für nach Außerkrafttreten der Bestimmung angefallene Ansprüche auf Ruhebezug bewirken sollte, ergibt sich unzweifelhaft aus den zitierten Gesetzesmaterialien. Zutreffend verweist die belangte Behörde auch darauf, dass die Gebührlichkeit der Gutschrift gemäß § 12 Abs. 3 Oö. NGZG in der Fassung vor seiner Aufhebung durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2011 erst im Zeitraum der Ruhestandsversetzung eintreten konnte, setzte sie doch die fehlende Gebührlichkeit einer Verwendungszulage in diesem Zeitpunkt voraus. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem am 1. August 2012 in den Ruhestand getretenen Beschwerdeführer keine solche Gutschrift (mehr) gebührt. Auch ist die Beurteilung der belangten Behörde zutreffend, wonach es sich bei der von ihr im Jahr 2010 erstellten Vorausberechnung nicht um eine solche Gutschrift gehandelt hat.Dass diese Aufhebung den Wegfall der Berücksichtigung bezogener Verwendungszulagen für die Ermittlung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss für nach Außerkrafttreten der Bestimmung angefallene Ansprüche auf Ruhebezug bewirken sollte, ergibt sich unzweifelhaft aus den zitierten Gesetzesmaterialien. Zutreffend verweist die belangte Behörde auch darauf, dass die Gebührlichkeit der Gutschrift gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Oö. NGZG in der Fassung vor seiner Aufhebung durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011, erst im Zeitraum der Ruhestandsversetzung eintreten konnte, setzte sie doch die fehlende Gebührlichkeit einer Verwendungszulage in diesem Zeitpunkt voraus. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem am 1. August 2012 in den Ruhestand getretenen Beschwerdeführer keine solche Gutschrift (mehr) gebührt. Auch ist die Beurteilung der belangten Behörde zutreffend, wonach es sich bei der von ihr im Jahr 2010 erstellten Vorausberechnung nicht um eine solche Gutschrift gehandelt hat.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG.
Wien, am 29. Jänner 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120054.X00Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014