TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/29 2009/13/0220

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;
58/03 Sicherung der Energieversorgung;
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit;

Norm

HeizKG 1992 §2 Z10;
HeizKG 1992 §2 Z8;
HeizKG 1992 §2 Z9;
UStG 1972 §10 Abs2 Z12;
UStG 1994 §10 Abs2 Z4 litd;
WGG 1979 §14 Abs1;
  1. UStG 1972 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 10 gültig von 31.12.1991 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  3. UStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. UStG 1972 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  5. UStG 1972 § 10 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. UStG 1972 § 10 gültig von 13.03.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1987
  7. UStG 1972 § 10 gültig von 24.10.1986 bis 12.03.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986
  8. UStG 1972 § 10 gültig von 01.10.1986 bis 23.10.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1986
  9. UStG 1972 § 10 gültig von 22.12.1984 bis 30.09.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  10. UStG 1972 § 10 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  11. UStG 1972 § 10 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  12. UStG 1972 § 10 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  13. UStG 1972 § 10 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  14. UStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  15. UStG 1972 § 10 gültig von 16.04.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1976
  16. UStG 1972 § 10 gültig von 31.12.1975 bis 15.04.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  17. UStG 1972 § 10 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1994 § 10 heute
  2. UStG 1994 § 10 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2026
  3. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 10 gültig von 01.11.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2018
  6. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2017 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. UStG 1994 § 10 gültig von 01.05.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. UStG 1994 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2009 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2008
  13. UStG 1994 § 10 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  14. UStG 1994 § 10 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  15. UStG 1994 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  16. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  17. UStG 1994 § 10 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  18. UStG 1994 § 10 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  19. UStG 1994 § 10 gültig von 10.01.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  20. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  21. UStG 1994 § 10 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  22. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger, Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der WEG Z in K, vertreten durch die Jeannee Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Bösendorferstraße 5/8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 14. September 2009, Zl. RV/1172-W/08, betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin, einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, fand eine Umsatzsteuerprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 statt. Die Prüferin stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für "Wartung, Instandhaltung und technische Betreuung der Heizungsanlage" in den Jahren 2004 (9.527,09 EUR), 2005 (8.052,77 EUR) und 2006 (7.224,64 EUR) als Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft angesehen und mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 besteuert habe. Tatsächlich stellten diese Aufwendungen Kosten dar, die mit der Gewinnung und Verteilung von Wärme in Zusammenhang stünden und dem Normalsteuersatz unterlägen.Bei der Beschwerdeführerin, einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, fand eine Umsatzsteuerprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 statt. Die Prüferin stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für "Wartung, Instandhaltung und technische Betreuung der Heizungsanlage" in den Jahren 2004 (9.527,09 EUR), 2005 (8.052,77 EUR) und 2006 (7.224,64 EUR) als Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft angesehen und mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, UStG 1994 besteuert habe. Tatsächlich stellten diese Aufwendungen Kosten dar, die mit der Gewinnung und Verteilung von Wärme in Zusammenhang stünden und dem Normalsteuersatz unterlägen.

Das Finanzamt folgte der Prüferin und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006.

Die Beschwerdeführerin berief gegen die aufgrund der Prüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide und brachte vor, dass gemäß "§ 10.2.4.4 (5. UStR)" jene Kosten dem Normalsteuersatz unterlägen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme im Zusammenhang stünden. Diese Definition sei wohl mit dem in § 2 Z 10 Heizkostenabrechnungsgesetz (im Folgenden nur: HeizKG) angeführten Begriff "Lieferung von Wärme" zu vergleichen, wo angeführt werde, dass Energiekosten (Gas, Strom, Heizöl etc.), sonstige Kosten des Betriebes (Betreuung, Wartung, Verschleißteile insbesondere Messvorrichtungen) und die Kosten der Abrechnung unter diesen Begriff fielen, nicht aber der Aufwand für die Erhaltung und Verbesserung der Wärmeversorgungsanlage. Von der Prüferin seien ausschließlich Kosten beanstandet worden, welche die "Erhaltungs- bzw. Reparaturkosten der Heizung" beträfen. Die Kosten der Wärmelieferung (inklusive der Kosten für die laufende Wartung bzw. Service der Heizungsanlage) seien "im Zuge der Jahresabrechnung gemäß HeizKG ordnungsgemäß mit dem Normalsteuersatz veranlagt" worden.Die Beschwerdeführerin berief gegen die aufgrund der Prüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide und brachte vor, dass gemäß "§ 10.2.4.4 (5. UStR)" jene Kosten dem Normalsteuersatz unterlägen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme im Zusammenhang stünden. Diese Definition sei wohl mit dem in Paragraph 2, Ziffer 10, Heizkostenabrechnungsgesetz (im Folgenden nur: HeizKG) angeführten Begriff "Lieferung von Wärme" zu vergleichen, wo angeführt werde, dass Energiekosten (Gas, Strom, Heizöl etc.), sonstige Kosten des Betriebes (Betreuung, Wartung, Verschleißteile insbesondere Messvorrichtungen) und die Kosten der Abrechnung unter diesen Begriff fielen, nicht aber der Aufwand für die Erhaltung und Verbesserung der Wärmeversorgungsanlage. Von der Prüferin seien ausschließlich Kosten beanstandet worden, welche die "Erhaltungs- bzw. Reparaturkosten der Heizung" beträfen. Die Kosten der Wärmelieferung (inklusive der Kosten für die laufende Wartung bzw. Service der Heizungsanlage) seien "im Zuge der Jahresabrechnung gemäß HeizKG ordnungsgemäß mit dem Normalsteuersatz veranlagt" worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und begründete dies damit, dass Wärmelieferungen dem Normalsteuersatz unterlägen, wenn sie als Hauptleistung erbracht würden. Die Ausnahme in § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 solle Mieter, die Wärme als Nebenleistung vom Vermieter beziehen, jenen Personen umsatzsteuerlich gleichstellen, die individuell für die Beheizung sorgen müssten. Sinn der Vorschrift sei somit die umsatzsteuerliche Gleichstellung der Heizkosten, was bei Auslegung des Begriffes Wärme zu beachten sei (Hinweis auf Ruppe, UStG3, § 10 Tz 70).Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und begründete dies damit, dass Wärmelieferungen dem Normalsteuersatz unterlägen, wenn sie als Hauptleistung erbracht würden. Die Ausnahme in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, UStG 1994 solle Mieter, die Wärme als Nebenleistung vom Vermieter beziehen, jenen Personen umsatzsteuerlich gleichstellen, die individuell für die Beheizung sorgen müssten. Sinn der Vorschrift sei somit die umsatzsteuerliche Gleichstellung der Heizkosten, was bei Auslegung des Begriffes Wärme zu beachten sei (Hinweis auf Ruppe, UStG3, Paragraph 10, Tz 70).

Bei der Ermittlung des auf die Wärmelieferung entfallenden Entgeltsteiles seien alle Kosten zu berücksichtigen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme in Zusammenhang stünden. Dies seien vor allem jene Kosten, die regelmäßig unter der Bezeichnung "Heizungsbetriebskosten" verrechnet würden, worunter nicht nur die Kosten für Strom, Gas, Öl oder einen anderen Energieträger fielen, sondern auch jene für die Wartung, die Instandhaltung und die technische Betreuung der Heizungsanlage (Hinweis auf Rz 1195 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 sowie Kolacny/Caganek, UStG3, § 10 Anm. 25).Bei der Ermittlung des auf die Wärmelieferung entfallenden Entgeltsteiles seien alle Kosten zu berücksichtigen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme in Zusammenhang stünden. Dies seien vor allem jene Kosten, die regelmäßig unter der Bezeichnung "Heizungsbetriebskosten" verrechnet würden, worunter nicht nur die Kosten für Strom, Gas, Öl oder einen anderen Energieträger fielen, sondern auch jene für die Wartung, die Instandhaltung und die technische Betreuung der Heizungsanlage (Hinweis auf Rz 1195 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 sowie Kolacny/Caganek, UStG3, Paragraph 10, Anmerkung 25, ).

Das HeizKG bezwecke die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten und sei auf Grund des unterschiedlichen Normzwecks für die umsatzsteuerliche Beurteilung der strittigen Frage der Ermäßigung des Steuersatzes nicht relevant. "Zielsetzung der Bestimmung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist die Befreiung von Lieferungen für Wohnzwecke. Die Kosten für Heizungsreparaturen fallen jedoch nicht darunter, da diese mit der Lieferung von Wärme zusammenhingen, welche vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen ist. Daraus ergibt sich, dass die Versteuerung der strittigen Kosten mit dem Normalsteuersatz im vorliegenden Fall gesetzeskonform erfolgte."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung Wohnungseigentumsgemeinschaften Unternehmereigenschaft zukommt, weil sie einerseits im eigenen Namen nach außen auftreten, Leistungen in Auftrag geben und bezahlen und andererseits dadurch nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werden, dass sie von den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, 2007/15/0129, mwN).Vorauszuschicken ist, dass nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung Wohnungseigentumsgemeinschaften Unternehmereigenschaft zukommt, weil sie einerseits im eigenen Namen nach außen auftreten, Leistungen in Auftrag geben und bezahlen und andererseits dadurch nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werden, dass sie von den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten erheben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, 2007/15/0129, mwN).

Nach § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 unterliegen die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme, dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, UStG 1994 unterliegen die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme, dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.

Die in § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 normierte Ausnahme soll - worauf im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf Ruppe, (vgl. jetzt UStG4, § 10 Tz 70) zutreffend hingewiesen wird - Mieter/Eigentümer, die Wärme als Nebenleistung vom Vermieter beziehen, jenen Personen umsatzsteuerrechtlich gleichstellen, die individuell für die Beheizung sorgen müssen. Sinn der Vorschrift ist somit die umsatzsteuerrechtliche Gleichstellung der Heizkosten.Die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, UStG 1994 normierte Ausnahme soll - worauf im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf Ruppe, vergleiche , jetzt UStG4, Paragraph 10, Tz 70) zutreffend hingewiesen wird - Mieter/Eigentümer, die Wärme als Nebenleistung vom Vermieter beziehen, jenen Personen umsatzsteuerrechtlich gleichstellen, die individuell für die Beheizung sorgen müssen. Sinn der Vorschrift ist somit die umsatzsteuerrechtliche Gleichstellung der Heizkosten.

Was unter den Begriff Heizkosten zu subsumieren ist und wie diese Kosten auf die einzelnen Mieter bzw. Eigentümer einer Wohnhausanlage zu verteilen sind, ist seit 1992 im für alle Rechtsformen des Wohnens geltenden Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992, geregelt.Was unter den Begriff Heizkosten zu subsumieren ist und wie diese Kosten auf die einzelnen Mieter bzw. Eigentümer einer Wohnhausanlage zu verteilen sind, ist seit 1992 im für alle Rechtsformen des Wohnens geltenden Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,, geregelt.

Nach § 2 Z 8 HeizKG werden die Heizkosten in Energiekosten und sonstige Kosten des Betriebes unterteilt. Energiekosten sind gemäß § 2 Z 9 leg. cit. die Kosten jener Energieträger, die zur Umwandlung in Wärme bestimmt sind, wie Kohle, Öl, Gas, Strom, Biomasse oder Abwärme, und die Kosten der sonst für den Betrieb der Wärmeversorgungsanlage erforderlichen Energieträger, wie etwa Stromkosten für die Umwälzpumpe, für den Brenner oder für die Regelung der Aggregate. Die sonstigen Kosten des Betriebes umfassen nach § 2 Z 10 leg. cit. alle übrigen Kosten des Betriebes, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen - insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile - und die Kosten der Abrechnung, nicht aber der Aufwand für Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zählen.Nach Paragraph 2, Ziffer 8, HeizKG werden die Heizkosten in Energiekosten und sonstige Kosten des Betriebes unterteilt. Energiekosten sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, leg. cit. die Kosten jener Energieträger, die zur Umwandlung in Wärme bestimmt sind, wie Kohle, Öl, Gas, Strom, Biomasse oder Abwärme, und die Kosten der sonst für den Betrieb der Wärmeversorgungsanlage erforderlichen Energieträger, wie etwa Stromkosten für die Umwälzpumpe, für den Brenner oder für die Regelung der Aggregate. Die sonstigen Kosten des Betriebes umfassen nach Paragraph 2, Ziffer 10, leg. cit. alle übrigen Kosten des Betriebes, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen - insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile - und die Kosten der Abrechnung, nicht aber der Aufwand für Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zählen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 99/15/0128, VwSlg 7798/F, zu der der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 entsprechenden Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1972 unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 WGG sowie das ab 1. Oktober 1992 geltende HeizKG ausgesprochen, dass die Abschreibung der Heizanlage (AfA) und die Finanzierungskosten für die Anschaffung der Heizanlage weder zu den Kosten des Verbrauches noch zu den sonstigen Kosten des Betriebes zählen. Nichts anderes kann in Bezug auf den Aufwand für die Erhaltung oder Verbesserung einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage gelten, zumal dieser Aufwand gemäß § 2 Z 10 HeizKG ausdrücklich nicht zu den übrigen Kosten des Betriebes einer Heizungsanlage zählt.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 99/15/0128, VwSlg 7798/F, zu der der Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, UStG 1994 entsprechenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 12, UStG 1972 unter Bezugnahme auf Paragraph 14, Absatz eins, WGG sowie das ab 1. Oktober 1992 geltende HeizKG ausgesprochen, dass die Abschreibung der Heizanlage (AfA) und die Finanzierungskosten für die Anschaffung der Heizanlage weder zu den Kosten des Verbrauches noch zu den sonstigen Kosten des Betriebes zählen. Nichts anderes kann in Bezug auf den Aufwand für die Erhaltung oder Verbesserung einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage gelten, zumal dieser Aufwand gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, HeizKG ausdrücklich nicht zu den übrigen Kosten des Betriebes einer Heizungsanlage zählt.

Die belangte Behörde hat, indem sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren, wonach die hier allein strittigen Kosten ausschließlich "Erhaltungs- bzw. Reparaturkosten der Heizung" betreffen, keine Beachtung geschenkt und diese Kosten (ungeprüft) als Entgelt für die Lieferung von Wärme als Nebenleistung iSd § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 angesehen hat, die Rechtslage verkannt.Die belangte Behörde hat, indem sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren, wonach die hier allein strittigen Kosten ausschließlich "Erhaltungs- bzw. Reparaturkosten der Heizung" betreffen, keine Beachtung geschenkt und diese Kosten (ungeprüft) als Entgelt für die Lieferung von Wärme als Nebenleistung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, UStG 1994 angesehen hat, die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 29. Jänner 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2009130220.X00

Im RIS seit

13.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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