TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/30 2013/16/0241

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/05 Verbrauchsteuern;

Norm

NoVAG 1991 §12 Abs1 Z3;
NoVAG 1991 §3 Z3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. NoVAG 1991 § 12 heute
  2. NoVAG 1991 § 12 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. NoVAG 1991 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  4. NoVAG 1991 § 12 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  5. NoVAG 1991 § 12 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. NoVAG 1991 § 12 gültig von 18.06.2009 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. NoVAG 1991 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  8. NoVAG 1991 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  9. NoVAG 1991 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. NoVAG 1991 § 12 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993
  1. NoVAG 1991 § 3 heute
  2. NoVAG 1991 § 3 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. NoVAG 1991 § 3 gültig von 01.09.2022 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. NoVAG 1991 § 3 gültig von 01.07.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  5. NoVAG 1991 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. NoVAG 1991 § 3 gültig von 28.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2017
  7. NoVAG 1991 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 27.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  8. NoVAG 1991 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. NoVAG 1991 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  10. NoVAG 1991 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  11. NoVAG 1991 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. NoVAG 1991 § 3 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  13. NoVAG 1991 § 3 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  14. NoVAG 1991 § 3 gültig von 31.12.1991 bis 31.12.1994
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der R & Co GmbH in W, vertreten durch Dr. Thomas Würzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3/2b, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. November 2013, Zl. RV/1881-W/10, miterledigt RV/1880-W/10, RV/1879-W/10, RV/1878- W/10, RV/127-W/10, betreffend u.a. Normverbrauchsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und die Rückerstattung von Normverbrauchsabgabe betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Normverbrauchsabgabe für näher genannte Zeiträume fest und zog die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin) zur Haftung für Kapitalertragsteuer für näher angeführte Zeiträume heran. Weiters hob die belangte Behörde einen Bescheid des Finanzamtes betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für einen näher genannten Kalendermonat auf. Schließlich wies die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe für Jänner 2009 als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin habe am 5. Februar 2009 beim Finanzamt die Vergütung von Normverbrauchsabgabe für Jänner 2009 in näher angeführter Höhe hinsichtlich eines Mercedes ML 420 CDI beantragt. Eine Zulassung dieses Fahrzeuges, für das die Beschwerdeführerin eine "Neuwagenrechnung" vom 9. Dezember 2008 vorgelegt habe, sei erst über Urgenz der Finanzverwaltung am 8. September 2009 erfolgt. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Es seien einzelne Belege über kurzfristige Vermietungen vorgelegt worden, wobei eine Vermietung mit Wechselkennzeichen behauptet worden sei. Ein Wechselkennzeichen sei aber für dieses Fahrzeug nicht ausgestellt worden. In den Belegen werde als Mietgegenstand "Mietfahrzeug: Mercedes ML 420 CDI, Kennzeichen W ..." angeführt. Das genannte Kennzeichen sei ein Probekennzeichen. Da Probekennzeichen nicht für ein bestimmtes Kraftfahrzeug ausgestellt würden, sei mit den Belegen über die Vermietung eines Fahrzeuges mit dem genannten Probekennzeichen kein eindeutiger Beweis erbracht worden, dass das strittige Fahrzeug vermietet worden sei.

Bei weiteren Vermietungen sei überhaupt nur "Mietfahrzeug:

Mercedes ML" angeführt worden. Auch diese Belege seien nicht eindeutig dem in Rede stehenden Fahrzeug zuordenbar. Somit habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können, dass es sich um eine kurzfristige Vermietung an Dritte im Sinn des § 3 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes gehandelt habe.Mercedes ML" angeführt worden. Auch diese Belege seien nicht eindeutig dem in Rede stehenden Fahrzeug zuordenbar. Somit habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können, dass es sich um eine kurzfristige Vermietung an Dritte im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, des Normverbrauchsabgabegesetzes gehandelt habe.

Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid Ausführungen der belangten Behörde zur Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (hinsichtlich anderer Fahrzeuge) und zur Festsetzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie zur Haftung für Kapitalertragsteuer.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten "auf richtige und gesetzmäßige Berechnung und Festsetzung der Umsatz-, Körperschafts- und Kapitalertragsteuer sowie auf Rückvergütung von Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 NoVAG" verletzt erachtet.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten "auf richtige und gesetzmäßige Berechnung und Festsetzung der Umsatz-, Körperschafts- und Kapitalertragsteuer sowie auf Rückvergütung von Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12, NoVAG" verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2013, 2013/16/0112 und 0113, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2013, 2013/16/0112 und 0113, mwN).

Soweit der angefochtene Bescheid die Normverbrauchsabgabe betrifft, hat die Beschwerdeführerin mit der Ausführung des Beschwerdepunktes die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich und unmissverständlich auf die Frage der beantragten Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe beschränkt. Die Frage der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe ist vom wiedergegebenen Beschwerdepunkt nicht umfasst.

Gemäß § 3 Z 3 vierter Anstrich des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) sind von der Normverbrauchsabgabe Kraftfahrzeuge befreit, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, vierter Anstrich des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) sind von der Normverbrauchsabgabe Kraftfahrzeuge befreit, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, NoVAG ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, vorliegt.

Die zum Ergebnis, dass keine kurzfristige Vermietung des in Rede stehenden Fahrzeuges Mercedes ML 420 CDI vorgelegen habe, führende Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft die Beschwerdeführerin nicht. Die in Ausführung der Beschwerdegründe erhobene Rüge von Verfahrensfehlern betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe verlässt den durch den Beschwerdepunkt abgesteckten Rahmen der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde, soweit sie die Normverbrauchsabgabe betrifft, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde, soweit sie die Normverbrauchsabgabe betrifft, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer und über die Haftung für Kapitalertragsteuer abspricht, bleibt die Entscheidung über die insoweit unter der hg. Zahl 2013/13/0125 protokollierte Beschwerde dem dafür zuständigen Senat vorbehalten.

Wien, am 30. Jänner 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160241.X00

Im RIS seit

06.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten