RS Vwgh 2007/12/20 2004/16/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §21 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5;

Rechtssatz

Im Bereich der Gebühren und Verkehrsteuern ist zwar die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht schlechthin ausgeschlossen, soferne nämlich der Gesetzgeber selbst an wirtschaftliche Merkmale anknüpft (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Mai 1980, Zl. V 14/80). In § 33 TP 5 GebG hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich auf "Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB)", somit auf einen Gegenstand des Zivilrechts Bezug genommen. § 33 TP 5 GebG unterliegt somit der (zivil-)rechtlichen Betrachtungsweise (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1984, Zlen. 83/15/0181, 0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004160165.X04

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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