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L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol;Norm
ABGB §140;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/10/0172 E 19. Februar 2014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des M N in R, vertreten durch Mag. Johannes Aigner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. November 2012, Zl. Va-456-48290/1/16, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. Oktober 2012 wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom
1. bis zum 30. November 2012 eine Unterstützung für Miete gemäß § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010 (TMSG), in der Höhe von EUR 276,19, eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß §§ 5 und 9 TMSG ("iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr. 6/2011, idgF") in der Höhe von EUR 17,11 und eine Unterstützung für Stromkosten gemäß § 6 TMSG in der Höhe von EUR 72,-- zuerkannt.1. bis zum 30. November 2012 eine Unterstützung für Miete gemäß Paragraph 6, Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010, (TMSG), in der Höhe von EUR 276,19, eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG ("iVm VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2011,, idgF") in der Höhe von EUR 17,11 und eine Unterstützung für Stromkosten gemäß Paragraph 6, TMSG in der Höhe von EUR 72,-- zuerkannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. November 2012 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei ledig und wohne mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung seiner Mutter. Die Miete hiefür betrage monatlich EUR 276,19. Die Stromkosten beliefen sich auf EUR 72,-- im Monat. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2010 arbeitslos und habe kein Einkommen und Vermögen. Die Mutter des Beschwerdeführers erhalte monatlich eine Pension in der Höhe von EUR 702,81. Weiters erhalte sie monatlich EUR 150,-- an Unterhalt.
Auf Grund der Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter sei für den Beschwerdeführer der Mindestsatz gemäß § 5 Abs. 2 lit. b TMSG für Volljährige im gemeinsamen Haushalt in der Höhe von EUR 434,96 maßgeblich. Der Mietaufwand entspreche den Kriterien des TMSG und sei daher zur Gänze zu berücksichtigen. Da die Wohnung mit Strom beheizt werde, könnten auch die Stromkosten von EUR 72,-- monatlich berücksichtigt werden. Der gesamte anrechenbare Wohnbedarf sei auf alle haushaltszugehörigen erwachsenen Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen. Sohin errechne sich für den gegenständlichen Zweipersonenhaushalt für jedes einzelne Familienmitglied ein Unterkunftsbedarf im Ausmaß von EUR 174,10.Auf Grund der Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter sei für den Beschwerdeführer der Mindestsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG für Volljährige im gemeinsamen Haushalt in der Höhe von EUR 434,96 maßgeblich. Der Mietaufwand entspreche den Kriterien des TMSG und sei daher zur Gänze zu berücksichtigen. Da die Wohnung mit Strom beheizt werde, könnten auch die Stromkosten von EUR 72,-- monatlich berücksichtigt werden. Der gesamte anrechenbare Wohnbedarf sei auf alle haushaltszugehörigen erwachsenen Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen. Sohin errechne sich für den gegenständlichen Zweipersonenhaushalt für jedes einzelne Familienmitglied ein Unterkunftsbedarf im Ausmaß von EUR 174,10.
Das Gesamteinkommen der Mutter des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 852,81 übersteige deren Bedarf an Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 434,96 und deren Anteil an Mietkosten in der Höhe von EUR 174,10, sodass gemäß § 18 Abs. 2 TMSG das Einkommen der Mutter anzurechnen sei. Für den Beschwerdeführer und seine Mutter ergebe sich ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf in der Höhe von EUR 1.218,11 (Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer und dessen Mutter je EUR 434,96; Miete EUR 276,19; Stromkosten EUR 72,-Das Gesamteinkommen der Mutter des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 852,81 übersteige deren Bedarf an Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 434,96 und deren Anteil an Mietkosten in der Höhe von EUR 174,10, sodass gemäß Paragraph 18, Absatz 2, TMSG das Einkommen der Mutter anzurechnen sei. Für den Beschwerdeführer und seine Mutter ergebe sich ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf in der Höhe von EUR 1.218,11 (Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer und dessen Mutter je EUR 434,96; Miete EUR 276,19; Stromkosten EUR 72,-
-). Ziehe man davon das Einkommen der Mutter im Betrag von EUR 852,81 ab, ergebe sich ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 365,30. Die Erstbehörde habe den Anspruch des Beschwerdeführers sohin richtig berechnet, sodass die Berufung abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (in der hier gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) gebildeten Senat erwogen:
1. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010 idF LGBl. Nr. 110/201 (TMSG), hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut: 1. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010, in der Fassung LGBl. Nr. 110/201 (TMSG), hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 1
Ziel, Grundsätze
§ 2 Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
Grundleistungen
§ 5 Paragraph 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
§ 6 Paragraph 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
§ 9 Paragraph 9
Ausgangsbetrag
…
§ 17 Paragraph 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
§ 18 Paragraph 18
Ausmaß der Mindestsicherung
a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt."
§ 140 ABGB (idF vor der Novellierung durch BGBl. Nr. 15/2013) Paragraph 140, ABGB in der Fassung vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,)
hat folgenden Wortlaut:
"Unterhalt
§ 140. (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Paragraph 140, (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
2. Die Beschwerde macht (unter anderem) geltend, die belangte Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer, der mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe, gegenüber dieser weder unterhaltsberechtigt noch unterhaltsverpflichtet sei. Der 1971 geborene Beschwerdeführer verfüge über eine Berufsausbildung und sei daher grundsätzlich in der Lage, ein seinen Bedürfnissen entsprechendes Einkommen zu erzielen. Er sei daher selbsterhaltungsfähig im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen, sodass kein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter bestehe. Diese habe aufgrund ihres eigenen Einkommens auch keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer. Die belangte Behörde hätte daher zufolge der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 TMSG den Mindestsatz für Alleinstehende gemäß § 5 Abs. 2 lit. a TMSG heranziehen müssen. Zudem lägen - mangels Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber dem Beschwerdeführer - auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 TMSG für eine Einbeziehung des Einkommens der Mutter nicht vor. Da die Mutter des Beschwerdeführers - wie von der belangten Behörde festgestellt - nur über ein äußerst geringes Einkommen verfüge, sei es evident, dass diese nicht imstande sei, regelmäßig Leistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers zu erbringen. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 TMSG lägen daher ebenfalls nicht vor. 2. Die Beschwerde macht (unter anderem) geltend, die belangte Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer, der mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe, gegenüber dieser weder unterhaltsberechtigt noch unterhaltsverpflichtet sei. Der 1971 geborene Beschwerdeführer verfüge über eine Berufsausbildung und sei daher grundsätzlich in der Lage, ein seinen Bedürfnissen entsprechendes Einkommen zu erzielen. Er sei daher selbsterhaltungsfähig im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen, sodass kein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter bestehe. Diese habe aufgrund ihres eigenen Einkommens auch keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer. Die belangte Behörde hätte daher zufolge der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, TMSG den Mindestsatz für Alleinstehende gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG heranziehen müssen. Zudem lägen - mangels Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber dem Beschwerdeführer - auch die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, TMSG für eine Einbeziehung des Einkommens der Mutter nicht vor. Da die Mutter des Beschwerdeführers - wie von der belangten Behörde festgestellt - nur über ein äußerst geringes Einkommen verfüge, sei es evident, dass diese nicht imstande sei, regelmäßig Leistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers zu erbringen. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Leistungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, TMSG lägen daher ebenfalls nicht vor.
3. Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Teil des Einkommens der Mutter des Beschwerdeführers, der deren Mindestsicherungsanspruch übersteigt, jedenfalls auf die Mindestsicherungsleistung des Sohnes anzurechnen ist. Damit hat sie die Rechtslage verkannt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Oktober 2012, Zl. 2011/10/0201, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2012/10/0203), zählt gemäß § 18 Abs. 2 TMSG zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter - "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat" - auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß § 140 ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber - in einem Fall wie dem vorliegenden - gemäß § 18 Abs. 3 lit. a TMSG voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird. In Verkennung der Rechtslage hat die belanget Behörde dazu weder Ermittlungen gepflogen noch Feststellungen getroffen.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Oktober 2012, Zl. 2011/10/0201, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt hat vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2012/10/0203), zählt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter - "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat" - auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 140, ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber - in einem Fall wie dem vorliegenden - gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TMSG voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird. In Verkennung der Rechtslage hat die belanget Behörde dazu weder Ermittlungen gepflogen noch Feststellungen getroffen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst zu prüfen sein, ob die Mutter des Beschwerdeführers diesem tatsächlich den ihren eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Teil ihres Einkommens regelmäßig zur Verfügung gestellt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird zu beurteilen sein, ob und in welcher Höhe die Mutter dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 140 (nunmehr § 231) ABGB Unterhalt schuldete und ob bei Bestehen eines Unterhaltsanspruches im Beurteilungszeitraum von einer tatsächlichen Durchsetzung des Anspruches auszugehen war.Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst zu prüfen sein, ob die Mutter des Beschwerdeführers diesem tatsächlich den ihren eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Teil ihres Einkommens regelmäßig zur Verfügung gestellt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird zu beurteilen sein, ob und in welcher Höhe die Mutter dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 140, (nunmehr Paragraph 231,) ABGB Unterhalt schuldete und ob bei Bestehen eines Unterhaltsanspruches im Beurteilungszeitraum von einer tatsächlichen Durchsetzung des Anspruches auszugehen war.
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit umfangreichen Darlegungen einen Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegen seine Mutter im Betrag von zumindest EUR 187,62 sowie weiters darzulegen versucht, dass der Beschwerdeführer diesen Betrag "und sogar weitere, über diesen Betrag hinausgehende Zahlungen zu seiner Unterstützung erhalten" habe, genügt der Hinweis, dass eine mangelhafte Begründung des Bescheides nicht in der Gegenschrift nachgetragen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zl. 2008/10/0257, mwN).Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit umfangreichen Darlegungen einen Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegen seine Mutter im Betrag von zumindest EUR 187,62 sowie weiters darzulegen versucht, dass der Beschwerdeführer diesen Betrag "und sogar weitere, über diesen Betrag hinausgehende Zahlungen zu seiner Unterstützung erhalten" habe, genügt der Hinweis, dass eine mangelhafte Begründung des Bescheides nicht in der Gegenschrift nachgetragen werden kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zl. 2008/10/0257, mwN).
Auf Grund der dargestellten Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Auf Grund der dargestellten Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Dass die Eingabegebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer insoweit Verfahrenshilfe gewährt worden ist.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Dass die Eingabegebühr gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer insoweit Verfahrenshilfe gewährt worden ist.
Wien, am 19. Februar 2014
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100125.X00Im RIS seit
08.04.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014