Index
E6J;Norm
61999CJ0268 Aldona Malgorzata Jany VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des RB in P, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Dezember 2013, Zl. UVS- 07/A/6/6048/2012-23, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer Berufungsverhandlung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ds. r.o. mit Sitz der Zweigniederlassung in Österreich schuldig erkannt, für die Beschäftigung von zwei näher bezeichneten slowenischen und zwei näher bezeichneten slowakischen Staatsangehörigen als Bauhilfsarbeiter am 9. Juni 2010 ohne entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung verantwortlich zu sein.
Der Revisionswerber habe dadurch vier Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 AuslBG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn vier Geldstrafen zu je EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je einer Woche, einem Tag und acht Stunden) verhängt.Der Revisionswerber habe dadurch vier Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, AuslBG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn vier Geldstrafen zu je EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je einer Woche, einem Tag und acht Stunden) verhängt.
§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise): Paragraph 4, VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):
"Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...
...
..."
In der vorliegenden Revision wird der 30. Dezember 2013 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG.In der vorliegenden Revision wird der 30. Dezember 2013 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
1) Der Revisionswerber rügt, die Zeugin L sei nicht einvernommen worden. Sie hätte darlegen können, dass "lediglich eine Vermittlung von Bauaufträgen und keine Arbeitskräfteüberlassung" vorliege. Dabei handelt es sich um eine reine Rechtsfrage; welche Sachverhalte die Zeugin hätte vorbringen sollen, wird nicht dargetan.
Das Vorbringen, sie hätte "dazu Stellung nehmen" können,
"welche Vereinbarung ... getroffen wurde", ist kein
Sachverhaltsvorbringen, sondern ein unzulässiger Erkundungsbeweis. Zudem ist es rechtlich ohne Bedeutung, welche "Vereinbarung getroffen" wurde, weil es allein auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ankommt, zu dessen Ermittlung zahlreiche Zeugen einvernommen wurden.
2) Das Vorbringen, die belangte Behörde habe eine Aussage des Zeugen PB "unberücksichtigt" gelassen, sie sei "nicht einmal in der bekämpften Entscheidung zitiert", ist aktenwidrig. Diese Aussage wird im angefochtenen Bescheid auf Seite 10 wörtlich wiedergegeben, die vom Revisionswerber erwähnte Aussageergänzung des PB in der mündlichen Verhandlung ist auf S 16 wiedergegeben. Die Aussagen wurden in der Folge gewürdigt.
3) Der Revisionswerber wendet Ablauf der Frist des § 51 Abs. 7 VStG ein, weil der "vorliegende Berufungsbescheid ... erst vom 4. Dezember 2013" stamme. Es sei ihm nicht möglich, "bevor die schriftliche Beweisausfertigung zugestellt wird", ein Rechtsmittel einzubringen. 3) Der Revisionswerber wendet Ablauf der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG ein, weil der "vorliegende Berufungsbescheid ... erst vom 4. Dezember 2013" stamme. Es sei ihm nicht möglich, "bevor die schriftliche Beweisausfertigung zugestellt wird", ein Rechtsmittel einzubringen.
Unbestritten bleibt die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass der Bescheid am 24. Jänner 2013 mündlich verkündet wurde. Damit war der Bescheid erlassen und die Frist des § 51 Abs. 7 VStG gewahrt. Es wäre dem Revisionswerber gemäß § 26 Abs. 2 VwGG freigestanden, bereits gegen den mündlich verkündeten Bescheid eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.Unbestritten bleibt die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass der Bescheid am 24. Jänner 2013 mündlich verkündet wurde. Damit war der Bescheid erlassen und die Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG gewahrt. Es wäre dem Revisionswerber gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG freigestanden, bereits gegen den mündlich verkündeten Bescheid eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
4) Auch die Regeln des "beweglichen Systems" wurden von der belangten Behörde richtig angewendet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187). 4) Auch die Regeln des "beweglichen Systems" wurden von der belangten Behörde richtig angewendet vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187).
5) Zu der vom Revisionswerber angesprochenen Rechtssache C- 268/99, Jany u.a., hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass hinsichtlich der Merkmale etwa des AuslBG, des AÜG, der Gewerbeordnung etc. und der hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied besteht, weil es allein auf das Unterordnungsverhältnis ankommt (vgl. mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0163). 5) Zu der vom Revisionswerber angesprochenen Rechtssache C- 268/99, Jany u.a., hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass hinsichtlich der Merkmale etwa des AuslBG, des AÜG, der Gewerbeordnung etc. und der hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied besteht, weil es allein auf das Unterordnungsverhältnis ankommt vergleiche , mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0163).
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2014
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999CJ0268 Aldona Malgorzata Jany VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090018.J00Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014