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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGbk-ÜG 2013 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision des F R in E, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk und Dr. Maria Skof, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. Oktober 2013, Zl. 08- ALL-1321/2007(003/2013), betreffend Kanalanschlussauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde E), sowie den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision des F R in E, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk und Dr. Maria Skof, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. Oktober 2013, Zl. 08- ALL-1321/2007(003 aus 2013,), betreffend Kanalanschlussauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde E), sowie den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber führt aus, der angefochtene Bescheid sei am 25. Oktober 2013 "übermittelt" worden. Ausgehend von diesem Datum wäre die (Anmerkung: sechswöchige) Beschwerdefrist bereits versäumt und eine Beschwerde bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Die Bedingungen für die Wiedereinsetzung seien aber erfüllt. Eine Erhebung des rechtsfreundlichen Vertreters des Revisionswerbers habe ergeben, dass der Bescheid am 25. Oktober 2013 "übermittelt" worden sei, er sei allerdings nicht vom Revisionswerber, sondern von dessen Ehegattin übernommen worden. Da der Bescheid tatsächlich eigenhändig zuzustellen gewesen wäre, sei die Zustellung am 25. Oktober 2013 nicht ordnungsgemäß gewesen und habe keine Fristen auslösen können. Der Bescheid gelte somit erst in jenem Zeitpunkt zugestellt, als er dem Revisionswerber tatsächlich zugekommen sei. Wann dies der Fall gewesen sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Am 25. Oktober 2013 sei der Revisionswerber jedenfalls nicht in der Lage gewesen, den Bescheid zu übernehmen. Er stehe im 92. Lebensjahr und habe bereits seit den Sommermonaten 2013 mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen, die längerdauernde Aufenthalte im Krankenhaus erforderlich gemacht hätten. In den Monaten Mai, Juni und Juli 2013 sei er 65 Tage im Krankenhaus gewesen, u.a. auf der Psychiatrischen Abteilung. Nachdem der Revisionswerber aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, sei sein Zustand zunächst einige Zeit besser gewesen, habe sich aber im Oktober wieder verschlechtert, sodass er im Wesentlichen bis Mitte Dezember 2013 bettlägerig und nicht in der Lage gewesen sei, sich um geschäftliche oder juristische Angelegenheiten zu kümmern. Die Erkrankung und die nachfolgende Bettlägerigkeit und erforderliche Schonung des Revisionswerbers stellten ein unabwendbares Ereignis dar, sodass er nicht in der Lage gewesen sei, von der Zustellung des Bescheides Kenntnis zu erlagen. Es sei davon auszugehen, dass der Bescheid frühestens am 13. Dezember 2013 dem Revisionswerber tatsächlich zugekommen sei. Von diesem Zeitpunkt an berechnet, sei die Beschwerdefrist aber noch nicht abgelaufen.
Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass der Bescheid dem Revisionswerber tatsächlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugekommen sein sollte, was aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nicht exakt feststellbar sei, wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Der angefochtene Bescheid enthalte nämlich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und/oder den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine solche Beschwerde ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für derartige Beschwerden ist einschließlich der Beilagen eine Gebühr von EUR 240,-- zu entrichten (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG). Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit."Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und/oder den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine solche Beschwerde ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für derartige Beschwerden ist einschließlich der Beilagen eine Gebühr von EUR 240,-- zu entrichten (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG). Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
Endet diese Frist zur Erhebung der Beschwerde erst nach dem 31.12.2013 und haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben, so können Sie gegen diesen Bescheid vom 01.01.2014 bis zum Ablauf des 12.02.2014 Revision beim Verwaltungsgerichtshof (sinngemäß dem Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab 01.01.2014 geltenden Fassung) und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichthof (gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in seiner ab 01.01.2014 geltenden Fassung) erheben.Endet diese Frist zur Erhebung der Beschwerde erst nach dem 31.12.2013 und haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben, so können Sie gegen diesen Bescheid vom 01.01.2014 bis zum Ablauf des 12.02.2014 Revision beim Verwaltungsgerichtshof (sinngemäß dem Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in seiner ab 01.01.2014 geltenden Fassung) und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichthof (gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in seiner ab 01.01.2014 geltenden Fassung) erheben.
Haben Sie bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben, so gilt/gelten diese als rechtzeitig erhobene Revision (gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab 01.01.2014 geltenden Fassung) und/oder Beschwerde (gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in seiner ab 01.01.2014 geltenden Fassung)."Haben Sie bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben, so gilt/gelten diese als rechtzeitig erhobene Revision (gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in seiner ab 01.01.2014 geltenden Fassung) und/oder Beschwerde (gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in seiner ab 01.01.2014 geltenden Fassung)."
Der Revisionswerber habe seinen Rechtsvertreter am 9. Jänner 2014 telefonisch kontaktiert und gebeten, ihn zu besuchen, weil er eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einbringen möchte. Auf die Frage, wann er den Bescheid erhalten habe, habe der Revisionswerber zunächst geantwortet, es sei noch eine Frist bis 23. Jänner 2014 gegeben. Daraus schließe der Rechtsvertreter, dass der Bescheid dem Revisionswerber am 13. Dezember 2013 tatsächlich zugekommen sein dürfte und der Revisionswerber von da ab die sechswöchige Frist berechnet habe. Der Rechtsvertreter habe den Revisionswerber am 14. Jänner 2014 aufgesucht. Nachdem der Revisionswerber dem Rechtsvertreter den Bescheid überreicht und der Rechtsvertreter, ausgehend vom Datum des Bescheides, gemeint habe, eine Beschwerdeführung sei voraussichtlich verspätet, habe der Revisionswerber auf die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides verwiesen, wonach die Revision bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 zulässig sei. Es sei offensichtlich, dass der Revisionswerber diesbezüglich die Rechtsmittelbelehrung falsch verstanden habe und einem Irrtum unterlegen sei, wonach die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bzw. Revision bis 12. Februar 2014 gegeben sei. Für einen juristischen Laien sei die Rechtsmittelbelehrung in der Umstellungsphase nicht leicht zu verstehen, und es sei davon auszugehen, dass ein Irrtum im Verständnis der Bedeutung der Rechtsmittelbelehrung ebenso ein der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugängliches, unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis darstelle. Dem Revisionswerber sei sein Irrtum hinsichtlich der Fristberechnung frühestens am 14. Jänner 2014 anlässlich des Besuches des Rechtsvertreters aufgefallen. Ab diesem Zeitpunkt berechnet, sei der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig.
§ 46 VwGG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung lautet: Paragraph 46, VwGG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 46 VwGG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet: Paragraph 46, VwGG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
§ 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes idF BGBl. I Nr. 122/2013 lautet auszugsweise: Paragraph 4, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, lautet auszugsweise:
"Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
..."
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Ersatzempfänger kann gemäß § 16 Abs. 2 Zustellgesetz jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.Ersatzempfänger kann gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Zustellgesetz jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
Eine Ersatzzustellung gilt gemäß § 16 Abs. 5 Zustellgesetz als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Eine Ersatzzustellung gilt gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen gemäß § 21 Abs. 1 Zustellgesetz nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Zustellgesetz nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Wie der Revisionswerber selbst ausführt, wurde der gegenständliche Bescheid am 25. Oktober 2013 von seiner Ehegattin übernommen. Er macht weder geltend, dass die Vorschriften über die Ersatzzustellung nicht eingehalten worden wären, noch untermauert er seine Behauptung, der Bescheid wäre "tatsächlich eigenhändig zuzustellen gewesen". Eine gesetzliche Vorschrift, den gegenständlichen Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung in einer Bauangelegenheit eigenhändig zuzustellen, gibt es nicht. Der Revisionswerber belegt sein Vorbringen auch nicht etwa durch Unterlagen, wonach eine eigenhändige Zustellung durch die Behörde verfügt worden wäre. Es ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung am 25. Oktober 2013 auszugehen.
Was die Rechtsmittelbelehrung anlangt, die im Übrigen dem § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes entsprochen hat, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass Unkenntnis des Gesetzes oder Rechtsirrtum für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 29. August 2013, Zl. 2013/16/0116, mwN).Was die Rechtsmittelbelehrung anlangt, die im Übrigen dem Paragraph 4, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes entsprochen hat, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass Unkenntnis des Gesetzes oder Rechtsirrtum für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 29. August 2013, Zl. 2013/16/0116, mwN).
Zum übrigen Vorbringen des Revisionswerbers ist zu bemerken, dass er keinen Spitalsaufenthalt in der Zeit ab Oktober 2013 geltend macht. Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten nicht, dass Dispositionsunfähigkeit des Revisionswerbers anzunehmen ist, der Revisionswerber belegt eine solche auch nicht etwa durch ärztliche Nachweise (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 1959, Zl. 1345/55, und das hg. Erkenntnis vom 18. April 1997, Zl. 95/19/1625).Zum übrigen Vorbringen des Revisionswerbers ist zu bemerken, dass er keinen Spitalsaufenthalt in der Zeit ab Oktober 2013 geltend macht. Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten nicht, dass Dispositionsunfähigkeit des Revisionswerbers anzunehmen ist, der Revisionswerber belegt eine solche auch nicht etwa durch ärztliche Nachweise vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Mai 1959, Zl. 1345/55, und das hg. Erkenntnis vom 18. April 1997, Zl. 95/19/1625).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben, wobei es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, ob dieser Antrag nicht im Hinblick darauf, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2013 tatsächlich zugekommen sein soll, sich als verspätet erweist bzw. im Hinblick darauf, dass er bedingt gestellt wurde ("sofern die gegenständliche Beschwerde nicht ohnedies rechtzeitig eingebracht wurde"), unzulässig ist.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht stattzugeben, wobei es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, ob dieser Antrag nicht im Hinblick darauf, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2013 tatsächlich zugekommen sein soll, sich als verspätet erweist bzw. im Hinblick darauf, dass er bedingt gestellt wurde ("sofern die gegenständliche Beschwerde nicht ohnedies rechtzeitig eingebracht wurde"), unzulässig ist.
Auf Grund der obigen Ausführungen wurde die Revision verspätet eingebracht, sodass diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Auf Grund der obigen Ausführungen wurde die Revision verspätet eingebracht, sodass diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 21. Februar 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060009.J00Im RIS seit
29.04.2014Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018