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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §15 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/12/0253Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, in der Beschwerdesache des B M in S P, vertreten durch die Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 16. Jänner 2013, Zl. P893518/25- PersC/2013, betreffend Versagung einer Jubiläumszuwendung,
Spruch
1. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde den Beschluss gefasst:
Dem Antrag wird stattgegeben;
2. über die Beschwerde gegen den genannten Bescheid zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der am 11. März 1951 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Ablauf des 31. Jänner 2012 bewirkten Ruhestandsversetzung als Oberkontrollor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und im Bereich des Verteidigungsressorts in Verwendung. Er hatte seine Versetzung in den Ruhestand mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b BDG 1979 mit Ablauf des 31. Jänner 2012 erklärt.Der am 11. März 1951 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Ablauf des 31. Jänner 2012 bewirkten Ruhestandsversetzung als Oberkontrollor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und im Bereich des Verteidigungsressorts in Verwendung. Er hatte seine Versetzung in den Ruhestand mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 mit Ablauf des 31. Jänner 2012 erklärt.
In seiner Eingabe vom 18. Jänner 2012 beantragte er die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung aus Anlass seiner Pensionierung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie hiezu nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der von ihr angewendeten Rechtsgrundlagen aus:
"Die Abweisung Ihres Antrages vom 18. Juni 2012 mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 20. Dezember 2012, ..., erfolgte zu Recht. Sie haben auf Grund Ihrer Erklärung vom 18. Oktober 2011 Ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 31. Jänner 2012 bewirkt. Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges anlässlich der Versetzung in den Ruhestand bei Aufweisen einer Dienstzeit von 35 Jahren kann nur gewährt werden im Falle des Übertrittes in den Ruhestand gemäß § 13 leg. cit. mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236c leg. cit.."Die Abweisung Ihres Antrages vom 18. Juni 2012 mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 20. Dezember 2012, ..., erfolgte zu Recht. Sie haben auf Grund Ihrer Erklärung vom 18. Oktober 2011 Ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 31. Jänner 2012 bewirkt. Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges anlässlich der Versetzung in den Ruhestand bei Aufweisen einer Dienstzeit von 35 Jahren kann nur gewährt werden im Falle des Übertrittes in den Ruhestand gemäß Paragraph 13, leg. cit. mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, leg. cit..
Sie haben Ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b leg. cit. mit 60 Jahren und 10 Monaten bewirkt, was Sie gemäß oben zitierter, seit 01. Jänner 2012 neu geregelter Bestimmung des § 20c Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 von der Gewährung der Jubiläumszuwendung ausschließt. Die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der ab 01. Jänner 2012 gültigen Fassung des § 20c Abs. 3 des im Spruch zitierten Gehaltsgesetzes 1956 ex lege ausgeschlossen.Sie haben Ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, leg. cit. mit 60 Jahren und 10 Monaten bewirkt, was Sie gemäß oben zitierter, seit 01. Jänner 2012 neu geregelter Bestimmung des Paragraph 20 c, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 von der Gewährung der Jubiläumszuwendung ausschließt. Die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der ab 01. Jänner 2012 gültigen Fassung des Paragraph 20 c, Absatz 3, des im Spruch zitierten Gehaltsgesetzes 1956 ex lege ausgeschlossen.
Eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 hätten Sie hingegen erst mit Vollendung des 773. Lebensmonats bewirkt, nämlich im Alter von 64 Jahren und 5 Monaten.Eine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 hätten Sie hingegen erst mit Vollendung des 773. Lebensmonats bewirkt, nämlich im Alter von 64 Jahren und 5 Monaten.
Ihre Erklärung wurde am 31. Dezember 2011 unwiderruflich, also nicht bereits vor dem 01. Dezember 2011, sodass die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 leg. cit. auf Sie gleichfalls nicht anzuwenden ist.Ihre Erklärung wurde am 31. Dezember 2011 unwiderruflich, also nicht bereits vor dem 01. Dezember 2011, sodass die Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 70, leg. cit. auf Sie gleichfalls nicht anzuwenden ist.
Die von Ihnen geltend gemachten allfälligen Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes können nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Daran vermögen auch Ihre Verweise auf verfassungsgerichtliche Entscheidungen nichts zu ändern.
Zu Ihren Ausführungen in Ihrer Berufung, der tatsächliche Pensionsantritt mit 31. Jänner 2012 sei ausschließlich aufgrund des Anratens Ihrer Dienstbehörde erfolgt, muss seitens der Berufungsbehörde entgegen gehalten werden, dass etwaige verfehlte behördliche Belehrungen keine Rückwirkung auf die maßgebliche Rechtslage haben. Die Rechtslage allein und nicht eine allenfalls erteilte unrichtige Auskunft einer Person ist die Grundlage für den von einer Behörde zu erlassenden Bescheid, oder - anders ausgedrückt - es gibt kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine auskunftsgemäße Entscheidung ...
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführung konnte auch Ihr Eventualantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an die in erster Instanz zuständige Behörde nicht in Erwägung gezogen werden, insbesondere, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich und nicht zwingend vorgesehen ist.
Eine nähere Erörterung Ihres sonstigen Berufungsverbringens konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung Ihrer Berufung hätte führen können.
In Anbetracht dessen, dass Sie durch den von Ihnen angefochtenen Bescheid, der auf den Angaben Ihres Antrages beruht und keine weiteren Erhebungen erforderlich machte, von dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt Kenntnis hatten, und Ihr Berufungsvorbringen in der gegenständlichen Entscheidung volle Berücksichtigung fand, konnte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2013 mit folgender, auszugsweise wiedergegebener Begründung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat:
"Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung eines gleichheitswidrigen Gesetzes (§ 20c Gehaltsgesetz 1956). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und ..., wonach kein Rechtsanspruch auf eine Jubiläumszuwendung nach § 20c 1956 Gehaltsgesetz besteht, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.""Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung eines gleichheitswidrigen Gesetzes (Paragraph 20 c, Gehaltsgesetz 1956). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und ..., wonach kein Rechtsanspruch auf eine Jubiläumszuwendung nach Paragraph 20 c, 1956 Gehaltsgesetz besteht, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."
Hierauf trug der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. August 2013 dem Beschwerdeführer die Verbesserung der abgetretenen Beschwerde zur Behebung näher bezeichneter inhaltlicher Mängel auf, worauf der Beschwerdeführer binnen Frist lediglich die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG überwies. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die ihm abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG ein, weil der Beschwerdeführer der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der abgetretenen Beschwerde zu beheben, nicht nachgekommen sei.Hierauf trug der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. August 2013 dem Beschwerdeführer die Verbesserung der abgetretenen Beschwerde zur Behebung näher bezeichneter inhaltlicher Mängel auf, worauf der Beschwerdeführer binnen Frist lediglich die Eingabengebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG überwies. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die ihm abgetretene Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ein, weil der Beschwerdeführer der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der abgetretenen Beschwerde zu beheben, nicht nachgekommen sei.
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdevertreter am 25. Oktober 2013 zugestellt. In dem am 8. November 2013 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde mit folgender Begründung:
"Die für den Beschwerdevertreter seit Jahren tätige verlässliche Kanzleikraft hat nach Erhalt dieser beiden Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes die Fristen ordnungsgemäß im Akt verzeichnet und hat der Beschwerdevertreter die Eintragung der Fristen kontrolliert. Er ist demnach seiner Überwachungspflicht gegenüber seiner Kanzleikraft ordnungsgemäß nachgekommen. Die Kanzlei des Beschwerdeführers verwendet zur Verwaltung der Akten das Programm Advokat und wird durch die Eintragung der Fristen im Akt die fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sicher gestellt.
Der Kanzleikraft des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Streichung der First ein Fehler unterlaufen. Nach erfolgter Überweisung der EUR 240,00 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel wurde die Frist von der langjährigen Kanzleiangestellten des Beschwerdeführervertreters, Frau S D., gestrichen. Bei dieser Streichung der Frist ist der ansonsten äußerst zuverlässigen und mit derartigen Tätigkeiten ständig betrauten Mitarbeiterin insofern ein Fehler unterlaufen, als sie es unterlassen hat, nur die Frist für die Bezahlung des Betrages von EUR 240,00 zu streichen und jene betreffend der Aufforderung zur Ergänzung der Beschwerde bestehen zu lassen. Durch das Streichen beider Fristen haben die Kanzleikraft und der Beschwerdeführervertreter die Frist zur Einbringung der verbesserten Beschwerde übersehen.
Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers erlangte erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2013 Kenntnis davon, dass die Einbringung der Ergänzungen zur Beschwerde unterblieben ist.
Der Beschwerdeführer ist angesichts des eben geschilderten Sachverhalts durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme der Einbringung der Ergänzungen zur Beschwerde gehindert gewesen und erleidet dadurch einen Rechtsnachteil.
Die Versäumung der Frist ist bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen. Bei der Kanzleiangestellten S D. handelt es sich um eine äußerst zuverlässige Person, welcher zuvor niemals ein derartiger Fehler unterlaufen ist. Aufgrund eines kurzen Konzentrationsfehlers ist die Frist sowohl für die Bezahlung des Betrages in Höhe von EUR 240,00 und die Frist zur Erbringung der aufgetragenen Ergänzungen gestrichen worden, sodass das Unterbleiben der Einbringung der Ergänzungen nicht aufgefallen ist. Es handelt sich um einmaliges Versehen, das ihr im Zuge der Bearbeitung des umfangreichen Posteingangs und Verzeichnung von Zahlungsausgängen unterlaufen ist, zumal sie auf Grund urlaubsbedingter Abwesenheit einer zweiten Sekretärin den Posteingang alleine erledigen musste.
Beweis: eidesstattliche Erklärung von S D.
Der Parteienvertreter hat die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Kontrolle ausgeübt. Die Eintragung der Frist nach Erhalt der Aufforderung vom 14.08.2013 wurde kontrolliert und war auch tatsächlich eine Frist eingetragen. Es handelt sich im gegenständlichen Fall daher um einen minderen Grad des Versehens, welcher einer zuverlässigen und ausreichend überwachten Kanzleikraft unterlaufen ist."
Unter einem holt der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz die Ergänzung seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach. Dem Schriftsatz ist u.a. eine "eidesstättige Erklärung" der Kanzleikraft des Beschwerdeführers angeschlossen, in der sie inhaltlich das wiedergegebene Vorbringen bestätigt.
1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Unter Wahrannahme der Behauptungen des Wiedereinsetzungsantrages, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Grund besteht, liegt ein der Partei nicht zurechenbares Versehen der Kanzleiangestellten (vgl. hiezu etwa die in Mayer, B-VG4 (2007) unter Anmerkung IV.I. und IV.II. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) vor, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG unter Entfall einer weiteren Begründung gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 AVG - diese und alle weiteren Bestimmungen des VwGG gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - stattgegeben werden kann.Unter Wahrannahme der Behauptungen des Wiedereinsetzungsantrages, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Grund besteht, liegt ein der Partei nicht zurechenbares Versehen der Kanzleiangestellten vergleiche , hiezu etwa die in Mayer, B-VG4 (2007) unter Anmerkung römisch vier.I. und römisch vier.II. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) vor, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG unter Entfall einer weiteren Begründung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG - diese und alle weiteren Bestimmungen des VwGG gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - stattgegeben werden kann.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde gegen den Bescheid des (richtig:) Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 16. Jänner 2013 in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde gegen den Bescheid des (richtig:) Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 16. Jänner 2013 in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass er seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Jänner 2012 aufgrund seiner Erklärung vom 18. Oktober 2011 gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b BDG 1979 bewirkt hatte. Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, die Änderung der Rechtslage, namentlich die Neufassung des § 20c Abs. 3 GehG, sei vom Gesetzgeber zu einem Zeitpunkt veranlasst worden, als der Beschwerdeführer bereits seinen Pensionsantritt erklärt gehabt habe und ihm keine Abänderungsmöglichkeit mehr zugestanden sei. Er habe aufgrund des Anratens seines Dienstgebers den Zeitpunkt seines Pensionsantrittes mit 31. Jänner 2012 gewählt. In Kenntnis dessen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt die Jubiläumszuwendung nicht mehr zustehe, hätte er diesen Zeitpunkt früher bekannt gegeben. Die Änderung der Rechtslage sei ohne wie immer geartete Vorwarnung und ohne entsprechend ausreichende Übergangsfrist gekommen. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung habe der Beschwerdeführer noch darauf vertrauen dürfen, eine entsprechende Jubiläumszuwendung zu erhalten, während diese sodann im Zeitpunkt seines Pensionsantrittes nicht mehr zugestanden sei. Der Beschwerdeführer werde durch diesen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes verletzt. Er sei durch den Eingriff in seine Rechtsposition in seinem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht worden. Bei Kenntnis der neuen Rechtslage hätte er seine Versetzung in den Ruhestand fristgerecht veranlasst.Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass er seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Jänner 2012 aufgrund seiner Erklärung vom 18. Oktober 2011 gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 bewirkt hatte. Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, die Änderung der Rechtslage, namentlich die Neufassung des Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG, sei vom Gesetzgeber zu einem Zeitpunkt veranlasst worden, als der Beschwerdeführer bereits seinen Pensionsantritt erklärt gehabt habe und ihm keine Abänderungsmöglichkeit mehr zugestanden sei. Er habe aufgrund des Anratens seines Dienstgebers den Zeitpunkt seines Pensionsantrittes mit 31. Jänner 2012 gewählt. In Kenntnis dessen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt die Jubiläumszuwendung nicht mehr zustehe, hätte er diesen Zeitpunkt früher bekannt gegeben. Die Änderung der Rechtslage sei ohne wie immer geartete Vorwarnung und ohne entsprechend ausreichende Übergangsfrist gekommen. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung habe der Beschwerdeführer noch darauf vertrauen dürfen, eine entsprechende Jubiläumszuwendung zu erhalten, während diese sodann im Zeitpunkt seines Pensionsantrittes nicht mehr zugestanden sei. Der Beschwerdeführer werde durch diesen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes verletzt. Er sei durch den Eingriff in seine Rechtsposition in seinem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht worden. Bei Kenntnis der neuen Rechtslage hätte er seine Versetzung in den Ruhestand fristgerecht veranlasst.
Mit diesem (nachgeholten) Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fallende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
§ 20c Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wurde durch die Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, ausgegeben am 28. Dezember 2011, ab 1. Jänner 2012, wie folgt neu gefasst: Paragraph 20 c, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54, wurde durch die Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 140, ausgegeben am 28. Dezember 2011, ab 1. Jänner 2012, wie folgt neu gefasst:
Gemäß § 175 Abs. 70 GehG, angefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2011, ist § 20c Abs. 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, weiter anzuwenden. Nicht dem § 20c Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit 1. Jänner 2012 wirkungslos.Gemäß Paragraph 175, Absatz 70, GehG, angefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2011, ist Paragraph 20 c, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, weiter anzuwenden. Nicht dem Paragraph 20 c, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit 1. Jänner 2012 wirkungslos.
Unbestritten ist, dass die verfahrensgegenständliche Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236b BDG 1979 nach dem 31. Dezember 2011 wirksam wurde und - zufolge des § 15 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979, wonach der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen kann - nach dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, weshalb keine der beiden alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 erster Satz GehG erfüllt ist, sodass § 20c Abs. 3 GehG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung auf den Beschwerdefall nicht weiter anzuwenden ist.Unbestritten ist, dass die verfahrensgegenständliche Erklärung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 nach dem 31. Dezember 2011 wirksam wurde und - zufolge des Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979, wonach der Beamte die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen kann - nach dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, weshalb keine der beiden alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 70, erster Satz GehG erfüllt ist, sodass Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung auf den Beschwerdefall nicht weiter anzuwenden ist.
Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Novellierung des § 20c Abs. 3 GehG vorbringt, diese verletzte den Beschwerdeführer in seinem Vertrauen und dem Gleichheitsgrundsatz, finden diese im Ablehnungsbeschluss vom 7. Juni 2013 die Antwort.Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Novellierung des Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG vorbringt, diese verletzte den Beschwerdeführer in seinem Vertrauen und dem Gleichheitsgrundsatz, finden diese im Ablehnungsbeschluss vom 7. Juni 2013 die Antwort.
Da bereits der Inhalt der (ergänzten) Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der (ergänzten) Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120213.X00Im RIS seit
15.04.2014Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014