Index
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;Norm
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des R S in R, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7/63, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. September 2013, Zl Senat-WB-12-1124, betreffend Übertretung des NÖ Jagdgesetzes (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 forderte die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt den Beschwerdeführer (zuhanden von Herrn O S) auf, sich zum Vorwurf einer Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Ihm werde zur Last gelegt, am 28. September 2011 um 11.00 Uhr (Kontrollzeitpunkt) in der Eigenjagd T, Grundstücksnummer 973/10, KG G, als Eigentümer in einem umfriedeten Gehege im Ausmaß von ca 3,68 ha Schwarzwild gehalten zu haben, obwohl diese Tierart gemäß § 44 NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) nicht zur Wildtierhaltung zugelassen sei und auch die Voraussetzungen gemäß § 3a NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) nicht vorlagen. Er habe dadurch §§ 3a, 135 Abs 1 Z 1 NÖ JG iVm § 44 NÖ JVO verletzt.Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 forderte die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt den Beschwerdeführer (zuhanden von Herrn O S) auf, sich zum Vorwurf einer Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Ihm werde zur Last gelegt, am 28. September 2011 um 11.00 Uhr (Kontrollzeitpunkt) in der Eigenjagd T, Grundstücksnummer 973/10, KG G, als Eigentümer in einem umfriedeten Gehege im Ausmaß von ca 3,68 ha Schwarzwild gehalten zu haben, obwohl diese Tierart gemäß Paragraph 44, NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) nicht zur Wildtierhaltung zugelassen sei und auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3 a, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) nicht vorlagen. Er habe dadurch Paragraphen 3 a, 135, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ JG in Verbindung mit Paragraph 44, NÖ JVO verletzt.
Zu diesem Vorhalt nahm O S am 19. Dezember 2011 wie folgt Stellung:
"1. (Der Beschwerdeführer), der Eigentümer und Betreiber der umfriedeten Eigenjagd T hat keine Verwaltungsübertretung begangen, weil er von der notwendigen vorübergehenden Verlegung einiger Schwarzwildstücke in das 3,68 ha große Quarantänegatter keine Kenntnis hatte und heute noch nicht Kenntnis davon hat, dass sich Schwarzwild in diesem Teilbereich der umfriedeten Eigenjagd aufhält. Als sein Verwalter und Vertreter habe ich die vorübergehende Schwarzwildverlegung angeordnet und trage hiefür die alleinige Verantwortung. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen (den Beschwerdeführer) ist daher einzustellen.
2. Zum Tatvorwurf selbst halte ich fest, dass auch weder ich noch Dritte eine Verwaltungsübertretung - wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung benannt - begangen haben.
Es sollte der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt bekannt sein, dass im örtlichen Bereich der Eigenjagd T kein Schwarzwild in einem Zucht-, Schau- oder Fleischgatter (sog. Zoos) gem. § 3a NÖ Jagdgesetz gehalten wird. Schwarzwild wird lediglich in der umfriedeten Eigenjagd gehalten und dies ist von der Jagdbehörde auch anerkannt worden.Es sollte der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt bekannt sein, dass im örtlichen Bereich der Eigenjagd T kein Schwarzwild in einem Zucht-, Schau- oder Fleischgatter (sog. Zoos) gem. Paragraph 3 a, NÖ Jagdgesetz gehalten wird. Schwarzwild wird lediglich in der umfriedeten Eigenjagd gehalten und dies ist von der Jagdbehörde auch anerkannt worden.
Auch sollte der Behörde bekannt sein, dass wir innerhalb der umfriedeten Eigenjagd T ein Quarantänegatter ordnungsgemäß angemeldet haben und dieses von der BH Wr. Neustadt auch zur Kenntnis genommen wurde.
Nach dem TSchG und auch nach dem NÖ Jagdgesetz wird der Quarantänebereich als Bestandteil der umfriedeten Eigenjagd ordnungsgemäß betrieben. Lediglich das Rodungsverfahren ist noch anhängig.
Vor einiger Zeit mussten wir feststellen, dass das Schwarzwild Haare verliert. Eine genauere Betrachtung hat ergeben, dass einige Stücke mit Milben befallen sind. Um ein erprobtes 'Hausmittel' anwenden zu können, nämlich die Schweine mit ungelöschtem Brandkalk zu bedecken, der in Verbindung mit Feuchtigkeit (Regen, Suhle) die Milben in weiterer Folge abtötet, haben wir die betroffenen Schwarzwildstücke in das Gott sei Dank errichtete und zur Verfügung stehende Quarantänegatter durch Anfütterung abgesondert. Nicht mit Milben betroffene Schwarzwildstücke haben wir unverzüglich wieder aus dem Quarantänebereich vertrieben.
Die Behandlung wird in Kürze abgeschlossen sein und wir werden wieder alle Schwarzwildstücke aus dem Teilbereich der anerkannten umfriedeten Eigenjagd, dem Quarantänebereich, entfernen können.
Nachdem es sich also um keine gesetzwidrige Tierhaltung von Schwarzwild handelt, sondern nur um eine vorübergehende widmungskonforme Verlegung in das dringend notwendige Quarantänegatter, liegt keine Verwaltungsübertretung vor und ist daher das Strafverfahren einzustellen."
Ungeachtet dieser Rechtfertigung wurde über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 8. Juni 2012 wegen Übertretung der §§ 3a, 135 Abs 1 Z 1 NÖ JG iVm § 44 NÖ JVO eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 276 Stunden) gemäß § 135 Abs 2 NÖ JG verhängt.Ungeachtet dieser Rechtfertigung wurde über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 8. Juni 2012 wegen Übertretung der Paragraphen 3 a, 135, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ JG in Verbindung mit Paragraph 44, NÖ JVO eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 276 Stunden) gemäß Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JG verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers (in der neuerlich darauf hingewiesen wurde, dass das gegenständliche Gehege - ohne Kenntnis des Beschwerdeführers - nicht als Zucht-, Schau- oder Fleischgatter im Sinne des § 3a NÖ JG angelegt worden sei, sondern der vorübergehenden Behandlung von erkrankten Tieren gedient habe) wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit dem angefochtenen Bescheid ab.Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers (in der neuerlich darauf hingewiesen wurde, dass das gegenständliche Gehege - ohne Kenntnis des Beschwerdeführers - nicht als Zucht-, Schau- oder Fleischgatter im Sinne des Paragraph 3 a, NÖ JG angelegt worden sei, sondern der vorübergehenden Behandlung von erkrankten Tieren gedient habe) wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit dem angefochtenen Bescheid ab.
Begründend führte der UVS aus, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei folgender Sachverhalt erwiesen: Der Beschwerdeführer sei Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks sowie der Eigenjagd T. Zur angeführten Tatzeit sei im umfriedeten Eigenjagdgebiet T eine bereits errichtete Umfriedung im Flächenausmaß von 3,68 ha hergestellt worden. Diese Umzäunung sei schwarzwilddicht hergestellt gewesen und es sei Schwarzwild darin gehalten worden. Die Errichtung dieser gegenständlichen Umzäunung sowie die Haltung von Schwarzwild in dieser Umzäunung sei im Auftrag des Beschwerdeführers durch seine Vertreter bzw Gehilfen (Verwalter, Mitarbeiter) erfolgt.
Im Folgenden führte der UVS aus, auf Grund der Aussage des Zeugen G S habe sich ergeben, dass sein Vater (damals bevollmächtigter Verwalter des Eigenjagdgebietes für den Beschwerdeführer) und der Zeuge selbst das gegenständliche Gehege errichtet hätten, der Beschwerdeführer hingegen keine aktive Handlung zur Errichtung des Geheges durchgeführt habe. In Anbetracht der Situation, dass der Verwalter vom Beschwerdeführer bevollmächtigt worden sei, seien diese Handlungen jedenfalls dem Beschwerdeführer als Auftraggeber zuzurechnen.
Nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesregelungen folgerte der UVS, das strittige Gehege müsse jedenfalls dem § 3a NÖ JG entsprechen, da es im umfriedeten Eigenjagdgebiet errichtet und in ihm Wild gehalten worden sei. Es könne als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 3a NÖ JG Wild gehalten habe. Soweit der Beschwerdeführer anführe, er habe keine unmittelbare Tathandlung begangen, werde ausgeführt, dass die Tathandlungen seines Verwalters und seiner Mitarbeiter jedenfalls ihm als Auftraggeber zuzurechnen seien. Der Verwalter sei vom Beschwerdeführer bevollmächtigt worden, das Eigenjagdgebiet zu verwalten und dieser habe auch nicht im eigenen Namen tätig werden wollen, sondern er habe die gegenständliche Haltung des Schwarzwildes für den Beschwerdeführer durchgeführt.Nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesregelungen folgerte der UVS, das strittige Gehege müsse jedenfalls dem Paragraph 3 a, NÖ JG entsprechen, da es im umfriedeten Eigenjagdgebiet errichtet und in ihm Wild gehalten worden sei. Es könne als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, NÖ JG Wild gehalten habe. Soweit der Beschwerdeführer anführe, er habe keine unmittelbare Tathandlung begangen, werde ausgeführt, dass die Tathandlungen seines Verwalters und seiner Mitarbeiter jedenfalls ihm als Auftraggeber zuzurechnen seien. Der Verwalter sei vom Beschwerdeführer bevollmächtigt worden, das Eigenjagdgebiet zu verwalten und dieser habe auch nicht im eigenen Namen tätig werden wollen, sondern er habe die gegenständliche Haltung des Schwarzwildes für den Beschwerdeführer durchgeführt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, hilfsweise in der Sache selbst zu entscheiden.
Der UVS legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs 1 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Letztere gelangen daher auch im vorliegenden Fall zur Anwendung. 1. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Letztere gelangen daher auch im vorliegenden Fall zur Anwendung.
2. Die Beschwerde macht (unter anderem) geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil es keine Bestimmung im NÖ JG gebe, die es untersage, das gegenständliche Gehege herzustellen. Ein ausdrückliches Verbot, Schwarzwild in einer Umfriedung im Flächenausmaß von 3,68 ha zu halten, postuliere das NÖ JG nicht, weshalb eine Bestrafung - mangels diesbezüglicher Verbotsnorm - inhaltlich rechtswidrig sei.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde im Ergebnis zutreffend auf, dass die für eine Bestrafung nach der herangezogenen Norm notwendigen Tatbestandselemente auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides nicht bejaht werden können:
Gemäß § 135 Abs 1 Z 1 NÖ JG begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (unter anderem) Wild entgegen der Bestimmung des § 3a NÖ JG hält.Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ JG begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (unter anderem) Wild entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, NÖ JG hält.
§ 3a NÖ JG in der hier noch maßgeblichen Fassung LGBl 6500-26 lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 3 a, NÖ JG in der hier noch maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 6500-26 lautet auszugsweise wie folgt:
"Gehege zur Fleischgewinnung, Zuchtgehege und Zoos
1. die Grundstücke des Geheges oder des Zoos räumlich zusammenhängen,
2. das Gehege oder der Zoo gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild vollkommen abgeschlossen ist,
3. die Grundstücke des Geheges oder des Zoos den Zusammenhang von Teilen von Jagdgebieten, auf denen die Jagd nicht ruht, nicht unterbrechen,
4. das Gehege oder der Zoo die Benützung von Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, nicht behindert und 4. das Gehege oder der Zoo die Benützung von Wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, Landesgesetzblatt 7400, , nicht behindert und
5. sich die Wildart in einem Gehege zur Fleischgewinnung zur Tierzucht und zur Gewinnung von Fleisch, und in einem Zuchtgehege zur Tierzucht eignet.
..."
Nach § 44 NÖ JVO, LGBl 6500/1-54, sind zur Wildtierhaltung in einem Gehege zur Fleischgewinnung: Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild; in einem Zuchtgehege: Sika-, Muffel- und Steinwild zugelassen.Nach Paragraph 44, NÖ JVO, LGBl 6500/1-54, sind zur Wildtierhaltung in einem Gehege zur Fleischgewinnung: Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild; in einem Zuchtgehege: Sika-, Muffel- und Steinwild zugelassen.
Der UVS legte dem Beschwerdeführer zur Last, Schwarzwild entgegen der Bestimmung des § 3a JG gehalten zu haben. § 3a JG enthält jedoch keine allgemeine Verbotsnorm, die eine Anlegung von Gehegen für Schwarzwild untersagen würde; sie enthält vielmehr jene Voraussetzungen, unter denen Wild zur Tierzucht, zur Gewinnung von Fleisch oder in einem Zoo gehalten werden darf. Wenn § 135 Abs 1 Z 1 NÖ JG daher unter Strafe stellt, dass Wild entgegen § 3a leg cit gehalten wird, so setzt die Erfüllung des Straftatbestandes voraus, dass Wild zur Tierzucht, zur Gewinnung von Fleisch oder in einem Zoo gehalten wird (ohne dass die dafür in § 3a NÖ JG festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden). Dass der Beschwerdeführer Wild zur Tierzucht, zur Gewinnung von Fleisch oder in einem Zoo gehalten hätte, lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides aber nicht entnehmen. Es widerspräche auch seinem vom UVS nicht weiter behandelten Berufungsvorbringen, dass das strittige Gehege (wenngleich ohne sein Wissen) nicht als Zucht-, Schau- oder Fleischgatter im Sinne des § 3a NÖ JG angelegt worden sei, sondern der Behandlung von erkrankten Tieren gedient habe. Lag aber keine Absicht zur Tierzucht, Fleischgewinnung oder Zoohaltung beim Beschwerdeführer vor, käme eine Bestrafung nach § 135 Abs 1 Z 1 JG iVm § 3a NÖ JG schon aus diesem Grund nicht in Betracht.Der UVS legte dem Beschwerdeführer zur Last, Schwarzwild entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, JG gehalten zu haben. Paragraph 3 a, JG enthält jedoch keine allgemeine Verbotsnorm, die eine Anlegung von Gehegen für Schwarzwild untersagen würde; sie enthält vielmehr jene Voraussetzungen, unter denen Wild zur Tierzucht, zur Gewinnung von Fleisch oder in einem Zoo gehalten werden darf. Wenn Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ JG daher unter Strafe stellt, dass Wild entgegen Paragraph 3 a, leg cit gehalten wird, so setzt die Erfüllung des Straftatbestandes voraus, dass Wild zur Tierzucht, zur Gewinnung von Fleisch oder in einem Zoo gehalten wird (ohne dass die dafür in Paragraph 3 a, NÖ JG festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden). Dass der Beschwerdeführer Wild zur Tierzucht, zur Gewinnung von Fleisch oder in einem Zoo gehalten hätte, lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides aber nicht entnehmen. Es widerspräche auch seinem vom UVS nicht weiter behandelten Berufungsvorbringen, dass das strittige Gehege (wenngleich ohne sein Wissen) nicht als Zucht-, Schau- oder Fleischgatter im Sinne des Paragraph 3 a, NÖ JG angelegt worden sei, sondern der Behandlung von erkrankten Tieren gedient habe. Lag aber keine Absicht zur Tierzucht, Fleischgewinnung oder Zoohaltung beim Beschwerdeführer vor, käme eine Bestrafung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins, JG in Verbindung mit Paragraph 3 a, NÖ JG schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
4. Ungeachtet dessen erweist sich der angefochtene Bescheid auch aus einem weiteren Grund als inhaltlich rechtswidrig:
Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides sei die Haltung von Schwarzwild in der Umzäunung "im Auftrag (des Beschwerdeführers) durch seine Vertreter bzw Gehilfen (Verwalter, Mitarbeiter)" erfolgt. Aus der weiteren Begründung der Entscheidung geht jedoch hervor, dass sich die Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Auftrag zur Haltung von Schwarzwild im strittigen Gehege gegeben, ausschließlich auf den Umstand stützt, dass der Beschwerdeführer den O S als "Verwalter" bevollmächtigt habe. Der UVS, der - wie die Beschwerde richtig aufzeigt - die juristischen Begriffe des "Auftrages" und der "Vollmacht" nicht präzise auseinanderhält (vgl zur Abgrenzung etwa P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 (2010), Rz 1ff zu § 1002), legte seiner Entscheidung somit gar nicht zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen Auftrag zur Herstellung des Geheges gegeben habe; die Behörde sieht es vielmehr als gerechtfertigt an, das Verhalten des bevollmächtigten Verwalters (und seiner Gehilfen) dem Beschwerdeführer (ungeachtet seines behaupteten mangelnden Wissens um die Errichtung des Geheges) zuzurechnen.Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides sei die Haltung von Schwarzwild in der Umzäunung "im Auftrag (des Beschwerdeführers) durch seine Vertreter bzw Gehilfen (Verwalter, Mitarbeiter)" erfolgt. Aus der weiteren Begründung der Entscheidung geht jedoch hervor, dass sich die Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Auftrag zur Haltung von Schwarzwild im strittigen Gehege gegeben, ausschließlich auf den Umstand stützt, dass der Beschwerdeführer den O S als "Verwalter" bevollmächtigt habe. Der UVS, der - wie die Beschwerde richtig aufzeigt - die juristischen Begriffe des "Auftrages" und der "Vollmacht" nicht präzise auseinanderhält vergleiche , zur Abgrenzung etwa P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 (2010), Rz 1ff zu Paragraph 1002,), legte seiner Entscheidung somit gar nicht zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen Auftrag zur Herstellung des Geheges gegeben habe; die Behörde sieht es vielmehr als gerechtfertigt an, das Verhalten des bevollmächtigten Verwalters (und seiner Gehilfen) dem Beschwerdeführer (ungeachtet seines behaupteten mangelnden Wissens um die Errichtung des Geheges) zuzurechnen.
Diese Rechtsansicht des UVS begegnet mehrfachen Bedenken:
Zum einen fehlen im angefochtenen Bescheid Feststellungen über den Inhalt der vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht bzw der Bestellung des O S zum "Verwalter" (die in der Beschwerde im Übrigen erstmals und somit entgegen dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als solche in Zweifel gezogen wird). Sollte es sich dabei um die Bestellung eines Jagdverwalters (nach § 52 NÖ JG) gehandelt haben, dem damit auch die Ausübung des Jagdrechtes zukäme (vgl § 5 Abs 3 NÖ JG), wäre ein allfälliges Fehlverhalten in Bezug auf die Anlegung des strittigen Geheges ihm und nicht dem Beschwerdeführer zur Last zu legen.Zum einen fehlen im angefochtenen Bescheid Feststellungen über den Inhalt der vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht bzw der Bestellung des O S zum "Verwalter" (die in der Beschwerde im Übrigen erstmals und somit entgegen dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als solche in Zweifel gezogen wird). Sollte es sich dabei um die Bestellung eines Jagdverwalters (nach Paragraph 52, NÖ JG) gehandelt haben, dem damit auch die Ausübung des Jagdrechtes zukäme vergleiche , Paragraph 5, Absatz 3, NÖ JG), wäre ein allfälliges Fehlverhalten in Bezug auf die Anlegung des strittigen Geheges ihm und nicht dem Beschwerdeführer zur Last zu legen.
Selbst wenn aber keine Bestellung des O S zum Jagdverwalter vorgelegen sein sollte, kann die Errichtung des Geheges durch ihn und seine Helfer - soweit darin überhaupt ein verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten zu erkennen wäre (vgl Punkt 3. der Erwägungen) - nicht ohne Weiteres dem Beschwerdeführer als subjektiv sorgfaltswidrig zugerechnet werden. Letzteren träfe nur dann ein Verschulden an einem allfälligen (ihm objektiv zuzurechnenden) Fehlverhalten seiner Gehilfen, wenn ihm bei der Auswahl und/oder Überwachung solcher Personen nachlässiges Verhalten vorgeworfen werden könnte (vgl Raschauer/Wessely, VStG (2010), Rz 11 zu § 5 mwN). Feststellungen, die ein derartiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers aufzeigen würden, enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht, weshalb er mit sekundären Verfahrensmängeln belastet ist.Selbst wenn aber keine Bestellung des O S zum Jagdverwalter vorgelegen sein sollte, kann die Errichtung des Geheges durch ihn und seine Helfer - soweit darin überhaupt ein verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten zu erkennen wäre vergleiche , Punkt 3. der Erwägungen) - nicht ohne Weiteres dem Beschwerdeführer als subjektiv sorgfaltswidrig zugerechnet werden. Letzteren träfe nur dann ein Verschulden an einem allfälligen (ihm objektiv zuzurechnenden) Fehlverhalten seiner Gehilfen, wenn ihm bei der Auswahl und/oder Überwachung solcher Personen nachlässiges Verhalten vorgeworfen werden könnte vergleiche , Raschauer/Wessely, VStG (2010), Rz 11 zu Paragraph 5, mwN). Feststellungen, die ein derartiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers aufzeigen würden, enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht, weshalb er mit sekundären Verfahrensmängeln belastet ist.
5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal eine Verhandlung vor dem UVS (einem Tribunal im Sinne des Art 6 EMRK) bereits stattgefunden hat.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, zumal eine Verhandlung vor dem UVS (einem Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK) bereits stattgefunden hat.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG und § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Der beantragte gesonderte Zuspruch von USt findet darin keine Deckung.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG und Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,, auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455. Der beantragte gesonderte Zuspruch von USt findet darin keine Deckung.
Wien, am 28. Februar 2014
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030117.X00Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014