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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art50 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des K M in S, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 21. November 2012, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2012-0566-4-000759-09, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld vom 1. Juni 2012 bis 7. Oktober 2012 mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nicht gebühre.
Nach der Darstellung des Verfahrensganges führte sie in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2012 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht habe. Im Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 1. Juni 2012 sei er nicht österreichischer Staatsbürger gewesen und habe dem AMS keinen gültigen Aufenthaltstitel vorgelegt. Bei der Aufenthaltsbehörde habe er diesbezüglich ein Verfahren eingeleitet. Auch sei unstrittig, dass ihm die Oberösterreichische Landesregierung die österreichische Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom 5. Oktober 2012 und Wirkung vom 8. Oktober 2012 verliehen habe.
Verfügbarkeit sei eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Das Kriterium der Verfügbarkeit sei unter anderem erfüllt, wenn die arbeitslose Person eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe. Eine unselbständige Beschäftigung könne und dürfe eine arbeitslose Person aufnehmen, wenn sie sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalte. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0067, ausgesprochen, dass die Verfügbarkeit ausschließlich am Vorliegen eines grundsätzlich (potentiell) zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Aufenthaltstitels anknüpfe.
Die belangte Behörde ging sodann auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung und bei der Parteieneinvernahme am 14. November 2012 ein. Er hatte erklärt, dass er am 8. November 1963 als Sohn einer Rumänin und eines nicht mit dieser verheirateten Österreichers in Österreich geboren sei, wobei er niemals die österreichische Staatsbürgerschaft "aktiv beantragt" habe. Er habe in Österreich jahrelang problemlos ohne österreichischen "Staatsbürgerschaftsnachweis" gearbeitet, zuletzt bis 31. Mai 2012 bei den ÖBB, wo er elf Jahre lang vollzeitbeschäftigt tätig gewesen sei und seine Sozialversicherungsabgaben, darunter auch den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, entrichtet habe. Niemals sei von ihm verlangt worden, einen Nachweis über die Staatsbürgerschaft oder einen anderen "Aufenthalts- oder Beschäftigungstitel" vorzulegen. Er habe stets seinen Wohnsitz und auch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt und sei lediglich einmal in Griechenland auf Urlaub gewesen, wozu er einen Fremdenpass ausgestellt erhalten habe.
Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die Frage der legalen oder illegalen Beschäftigung und der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in diesem Zusammenhang nicht relevant sei. Das AMS habe dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld zu Recht in Ermangelung einer gültigen Aufenthaltsberechtigung (Aufenthaltstitel) und damit der Verfügbarkeit vom 1. Juni 2012 bis 7. Oktober 2012 nicht zuerkannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung unter anderem zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung unter anderem zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.
§ 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952, betreffend Maßnahmen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit inländischen Dienstnehmern, BGBl. Nr. 166/1952, lautet: Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952, betreffend Maßnahmen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit inländischen Dienstnehmern, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1952,, lautet:
"§ 1 (1) Zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung durch Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche), ist, soweit nicht § 2 anzuwenden ist, weder eine Beschäftigungsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften über ausländische Arbeitnehmer erforderlich. Dies gilt nicht für Volksdeutsche, die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörde nach Österreich einreisenden Volksdeutschen." "§ 1 (1) Zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung durch Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche), ist, soweit nicht Paragraph 2, anzuwenden ist, weder eine Beschäftigungsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften über ausländische Arbeitnehmer erforderlich. Dies gilt nicht für Volksdeutsche, die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörde nach Österreich einreisenden Volksdeutschen."
Art. 17 und 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, BGBl. III Nr. 81/2008 lauten (auszugsweise) wie folgt:Artikel 17 und 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Artikel 17
Unselbständige Erwerbstätigkeit
1. Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
2. Die Vertragsstaaten werden wohlwollend die Möglichkeit prüfen, die Rechte aller Staatenlosen in bezug auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit den Rechten ihrer Staatsangehörigen anzugleichen; dies gilt insbesondere für Staatenlose, die auf Grund eines Programms zur Anwerbung von Arbeitskräften oder eines Einwanderungsplans in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind.
Artikel 24
Arbeitsgesetzgebung und Sozialversicherung
(Verfassungsbestimmung)
1. Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiete aufhalten, die gleichen Behandlung zuteil werden lassen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen in folgenden Punkten gewährt wird:
2.1. Der Beschwerdeführer war - dies ist unstrittig - zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 1. Juni 2012 bis zur Verleihung der Staatsbürgerschaft am 8. Oktober 2012 weder österreichischer Staatsbürger, noch besaß er einen gültigen Aufenthaltstitel. Somit hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Da dies aber Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist, wobei es nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen ankommt, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2011/08/0369, mwN), stand der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. 2.1. Der Beschwerdeführer war - dies ist unstrittig - zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 1. Juni 2012 bis zur Verleihung der Staatsbürgerschaft am 8. Oktober 2012 weder österreichischer Staatsbürger, noch besaß er einen gültigen Aufenthaltstitel. Somit hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Da dies aber Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist, wobei es nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen ankommt, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2011/08/0369, mwN), stand der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
2.2. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Art. 17 und 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. III Nr. 81/2008, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er über einen rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund des Übereinkommens verfüge. Er könne und dürfe eine Beschäftigung in Österreich aufnehmen, da er aufgrund des Übereinkommens sowohl zur Aufnahme einer Beschäftigung als auch zum Bezug von Arbeitslosengeldleistungen berechtigt sei. Österreich sei dieser UN-Konvention 2008 beigetreten und diese sei daher auf ihn anzuwenden. Das AMS habe verabsäumt, die Anwendung des Übereinkommens zu überprüfen. Art. 24 des Übereinkommens sei außerdem eine österreichische Verfassungsbestimmung, die Nichtzuerkennung von Leistungen daher verfassungswidrig. 2.2. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Artikel 17 und 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er über einen rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund des Übereinkommens verfüge. Er könne und dürfe eine Beschäftigung in Österreich aufnehmen, da er aufgrund des Übereinkommens sowohl zur Aufnahme einer Beschäftigung als auch zum Bezug von Arbeitslosengeldleistungen berechtigt sei. Österreich sei dieser UN-Konvention 2008 beigetreten und diese sei daher auf ihn anzuwenden. Das AMS habe verabsäumt, die Anwendung des Übereinkommens zu überprüfen. Artikel 24, des Übereinkommens sei außerdem eine österreichische Verfassungsbestimmung, die Nichtzuerkennung von Leistungen daher verfassungswidrig.
Diesbezüglich genügt es, darauf zu hinzuweisen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer genannten Rechtsquelle um einen mit Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG abgeschlossenen Staatsvertrag handelt, der keine unmittelbaren innerstaatlichen Rechtswirkungen für den Normunterworfenen entfaltet (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (205 BlgNR 23. GP, 2), wonach das genannte Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 2/2008) erforderlich ist). Die angeführten Bestimmungen verleihen dem Einzelnen keine subjektiven Rechte, sondern verpflichten die Vertragsstaaten zur Erlassung entsprechender Normen (vgl. zu nicht unmittelbar anwendbaren Übereinkommen auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2007/08/0288).Diesbezüglich genügt es, darauf zu hinzuweisen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer genannten Rechtsquelle um einen mit Erfüllungsvorbehalt gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG abgeschlossenen Staatsvertrag handelt, der keine unmittelbaren innerstaatlichen Rechtswirkungen für den Normunterworfenen entfaltet vergleiche , dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (205 BlgNR 23. GP, 2), wonach das genannte Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,) erforderlich ist). Die angeführten Bestimmungen verleihen dem Einzelnen keine subjektiven Rechte, sondern verpflichten die Vertragsstaaten zur Erlassung entsprechender Normen vergleiche , zu nicht unmittelbar anwendbaren Übereinkommen auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2007/08/0288).
2.3. Unter Berufung auf die vom Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen am 17. Juli 2012 herausgegebene "Guideline on Statelessness No. 3: The Statuts of Stateless Persons at the National Level", RZ 18, bringt der Beschwerdeführer vor, dass Österreich bis heute kein "determination procedure", also ein Feststellungsverfahren zur Beendigung der Staatenlosigkeit, eingerichtet habe und daher säumig sei. Man könnte aber auch seine Beantragung der Staatsbürgerschaft als dieses Feststellungsverfahren betrachten. Dann könne seiner Ansicht nach die Verfahrensdauer bis zur Zuerkennung der Staatsbürgerschaft aber nicht zum Verlust seines Arbeitslosengeldes führen, da mit der Zuerkennung das Vorliegen des rechtmäßigen Aufenthalts anerkannt worden sei und somit die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldanspruch gegeben seien.
Abgesehen vom unverbindlichen Charakter dieser Richtlinien steht der Ansicht des Beschwerdeführers ausdrücklich RZ 17 der "Guideline on Statelessness No. 2: Procedures for Determining whether an Individual is a Stateless Person" entgegen, wonach sich aus dem Übereinkommen (über die Verminderung der Staatenlosigkeit) keine Basis für die Annahme ergibt, dass sich eine Person, die einen Antrag auf Überprüfung ihrer Staatenlosigkeit gestellt hat, rechtmäßig im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält.
2.4. Der Beschwerdeführer beruft sich schließlich auf § 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952 betreffend Maßnahmen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit inländischen Dienstnehmern, BGBl. Nr. 166/1952. Er bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, dass er zum Antragszeitpunkt staatenlos gewesen und eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit sei, da sein Vater Österreicher gewesen sei und er immer nur in Österreich gelebt habe und hier zur Schule gegangen sei - eine Schlechterstellung zu "Volksdeutschen" wäre sachlich unbegründet und gleichheitswidrig. Er erfülle daher die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Bundesgesetzes und benötige keine Beschäftigungsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis. 2.4. Der Beschwerdeführer beruft sich schließlich auf Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952 betreffend Maßnahmen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit inländischen Dienstnehmern, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1952,. Er bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, dass er zum Antragszeitpunkt staatenlos gewesen und eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit sei, da sein Vater Österreicher gewesen sei und er immer nur in Österreich gelebt habe und hier zur Schule gegangen sei - eine Schlechterstellung zu "Volksdeutschen" wäre sachlich unbegründet und gleichheitswidrig. Er erfülle daher die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Bundesgesetzes und benötige keine Beschäftigungsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis.
Zu diesem Vorbringen genügt es, auf den letzten Satz des § 1 Abs. 1 des zitierten Gesetzes hinzuweisen, wonach die Regelung nicht für Volksdeutsche gilt, die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörde nach Österreich einreisenden Volksdeutschen.Zu diesem Vorbringen genügt es, auf den letzten Satz des Paragraph eins, Absatz eins, des zitierten Gesetzes hinzuweisen, wonach die Regelung nicht für Volksdeutsche gilt, die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörde nach Österreich einreisenden Volksdeutschen.
3. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 3. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. März 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080004.X00Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014