TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/19 2007/08/0288

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
69/03 Soziale Sicherheit;

Norm

B-VG Art50 Abs2;
ESC;
IntPakt über wirtschaftliche soziale kulturelle Rechte 1978;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der A H in F/Deutschland, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Auer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 28. Juni 2007, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2007-1468, betreffend Höhe der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Dresdner Straße, mit dem ihr Notstandshilfe ab dem 27. Juli 2006 in der Höhe von täglich EUR 22,43 zuerkannt wurde, keine Folge gegeben.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides sowie jenen der Berufung wieder und stellte in der Folge Berechnungen über die Höhe des der Beschwerdeführerin gebührenden Notstandshilfebezuges an. In rechtlicher Hinsicht stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die maßgebenden Bestimmungen des AlVG und der Notstandshilfeverordnung und kam zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsmarktservice Dresdner Straße die Notstandshilfe der Rechtslage entsprechend berechnet hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Den Beschwerdepunkt formulierte die Beschwerdeführerin wie folgt:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf eine menschenwürdige Sicherung der wirtschaftlichen Existenz verletzt, wobei der angefochtene Bescheid sowohl inhaltlich als auch zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, rechtswidrig ist."

In den Beschwerdegründen behauptet die Beschwerdeführerin auch die Verletzung im

"Recht auf angemessenen Lebensstandard, soziale Sicherheit, auf soziale Hilfe und ärztliche Hilfe (Fürsorge) gemäß Teil 1 Z 4 der Artikel 12 und 13 Europäischen Sozialcharta (BGBl 460/1969) und in ihrem Recht auf einen angemessenen Lebensstandard gemäß

Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 590/1978)".

Zum Vorliegen dieser Rechtsverletzungen hätte die belangte Behörde Feststellungen treffen müssen.

Bei den von der Beschwerdeführerin genannten Rechtsquellen handelt es sich um Staatsverträge; die angeführten Bestimmungen verleihen dem Einzelnen keine subjektiven Rechte, sondern verpflichten die Vertragsstaaten zur Erlassung entsprechender Normen. So ist die Europäische Sozialcharta (BGBl. Nr. 460/1969) ein mit Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG abgeschlossener Staatsvertrag, der keine unmittelbaren innerstaatlichen Rechtswirkungen für den Normunterworfenen entfaltet. Ebensowenig ergibt sich aus dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bzw. aus dem daraus angeführten Art. 11 ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Notstandshilfe unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz liegt, ist sie darauf hinzuweisen, dass - anders als im Pensionsversicherungsrecht - das AlVG Mindestleistungen nicht kennt, die Beschwerdeführerin jedoch - sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - neben der Notstandshilfe Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnte. Die Verletzung anderer subjektiver Rechte hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007080288.X00

Im RIS seit

08.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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