TE Vfgh Beschluss 2006/9/28 B1244/06 ua

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StVO 1960 §97, §97a

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines auf Transportbegleitungen spezialisierten Unternehmers wegen Widerruf der Ermächtigung zum Straßenaufsichtsorgan mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Organwalters

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer betreibt ein Unternehmen, das sich auf Transportbegleitungen spezialisiert hat. Der Beschwerdeführer wurde von den Landesregierungen Vorarlberg, Tirol, Wien, des Burgenlandes, Niederösterreich und Oberösterreich mit der Funktion der Straßenaufsicht (§97 StVO 1960) betraut.

1.2. Laut Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion Judenburg vom 10. Mai 2006 ereignete sich am 4. Mai 2006 im Zuge der Durchführung eines Sondertransportes ein Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden. Bei diesem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2006 bewilligten Transport war der Beschwerdeführer für die Transportabsicherung verantwortlich.

1.3. Aufgrund der Mitteilung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 2006, wonach die Bestellung des Beschwerdeführers zum Straßenaufsichtsorgan im Bundesland Steiermark wegen der Nichteinhaltung von Bescheidauflagen widerrufen wurde, entzog auch die Vorarlberger Landesregierung mit Schreiben vom 31. Mai 2006 dem Beschwerdeführer die ihm übertragene Funktion als Straßenaufsichtsorgan (B1244/06). In der Folge widerrief die Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 20. Juni 2006 wegen der Nichteinhaltung der mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. April 2006 erteilten Auflagen die Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion der Straßenaufsicht (B1338/06). Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 entzog die Wiener Landesregierung dem Beschwerdeführer aus dem Grund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit die ihm übertragene Funktion als Straßenaufsichtsorgan (B1339/06). Auch die Burgenländische Landesregierung widerrief mit Schreiben vom 14. Juli 2006 die Bestellung des Beschwerdeführers zum Straßenaufsichtsorgan (B1340/06). Mit Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Widerrufes seiner Betrauung aufgefordert, unverzüglich den ausgehändigten Dienstausweis und die Dienstplakette abzuliefern (B1341/06). Schließlich entzog die Oberösterreichische Landesregierung mit Schreiben vom 12. Juni 2006 mangels Vertrauenswürdigkeit dem Beschwerdeführer die Betrauung mit der Funktion der Straßenaufsicht (B1342/06).

2. In den gegen diese Schreiben erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden wird geltend gemacht, dass die angefochtenen Schreiben wegen ihres normativen Inhaltes als Bescheide zu werten seien. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch diese Bescheide in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden sei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss VfSlg. 17.427/2004 ausgesprochen, dass durch den Widerruf der Betrauung mit der staatlichen Funktion der Straßenaufsicht nicht in die subjektive Rechtssphäre des Organwalters eingegriffen wird. Dieser Rechtsprechung ist der Gerichtshof auch in dem am heutigen Tag gefassten Beschluss betreffend die zu B1115,1154/06 protokollierte Beschwerde gefolgt. Da die dort getroffenen Erwägungen aufgrund der vergleichbaren Sach- und Rechtslage auch für die zu B1244/06, B1338/06, B1339/06, B1340/06, B1341/06 und B1342/06 protokollierten Beschwerden desselben Beschwerdeführers heranzuziehen sind, genügt es, auf die Begründung des Beschlusses vom heutigen Tag, B1115,1154/06 zu verweisen.

1.2. Die in Rede stehenden Schreiben der genannten Landesregierungen greifen somit nach Auffassung des Gerichtshofes nicht in subjektive Rechte des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung der Beschwerden nicht legitimiert.

1.3. Die Beschwerden waren daher mangels Legitimation zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Hoheitsverwaltung, Organ Organwalter, Privatwirtschaftsverwaltung, Rechte subjektive öffentliche, Straßenpolizei, Straßenaufsichtsorgan, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1244.2006

Dokumentnummer

JFT_09939072_06B01244_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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