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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0261Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, I) über die zu Zl. 2013/07/0260 protokollierte Beschwerde der Agrargemeinschaft U, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, und II) über die zu Zl. 2013/07/0261 protokollierte BeschwerdeDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, römisch eins) über die zu Zl. 2013/07/0260 protokollierte Beschwerde der Agrargemeinschaft U, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, und römisch zwei) über die zu Zl. 2013/07/0261 protokollierte Beschwerde
1) des M H, 2) des L W, 3) des E O, 4) des S L, 5) des K H, 6) des
H H, 7) des M N und 8) des J O, alle in U, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b,
gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 19. März 2013, Zl. OAS.1.1.1/0028-OAS/2012, betreffend Angelegenheiten des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde U, vertreten durch Rainer-Ruetz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Templstraße 32/II), zu Recht erkannt:
Spruch
I. 1. Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides durch folgenden Satz ergänzt:römisch eins. 1. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG wird Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides durch folgenden Satz ergänzt:
"Soweit sich die genannten Berufungen gegen die Spruchpunkte
A lit b und D (letzterer im Umfang der Aufrechterhaltung der Spruchpunkte I, III a und III b des Erstbescheides) des angefochtenen Erkenntnisses richten, werden sie ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen."A Litera b, und D (letzterer im Umfang der Aufrechterhaltung der Spruchpunkte römisch eins, römisch drei a und römisch drei b des Erstbescheides) des angefochtenen Erkenntnisses richten, werden sie ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen."
2. Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG werden die letzten beiden Zeilen des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides folgendermaßen abgeändert: 2. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG werden die letzten beiden Zeilen des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides folgendermaßen abgeändert:
"der Gemeinde U, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A lit. a und D (letzterer, soweit er sich auf Spruchpunkt III c des Erstbescheides bezieht) des angefochtenen Erkenntnisses richten, als unbegründet abgewiesen." "der Gemeinde U, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A Litera a, und D (letzterer, soweit er sich auf Spruchpunkt römisch drei c des Erstbescheides bezieht) des angefochtenen Erkenntnisses richten, als unbegründet abgewiesen."
II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
III. Der Bund hat der zu 2013/07/0260 beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 und den zu 2013/07/0261 beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat der zu 2013/07/0260 beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 und den zu 2013/07/0261 beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, 2011/07/0166 und 2012/07/0046, und 2012/07/0106 verwiesen.
Wie der Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes im erstgenannten Erkenntnis zu entnehmen ist, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit Bescheid vom 9. November 2010 einen Bescheid, mit dem in Bezug auf die beschwerdeführende Agrargemeinschaft und den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken verschiedene Aussprüche getroffen wurden. So wurde Gemeindegut bzw. Nichtgemeindegut festgestellt (Spruchpunkt I a und I b), eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gemeinde ausgesprochen (Spruchpunkt II) und der Regulierungsplan abgeändert bzw. ergänzt (Spruchpunkt III a bis III c). Mit Spruchpunkt IV wurden Anträge der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder (den zu 2013/07/0261 auftretenden Beschwerdeführern) abgewiesen; mit Spruchpunkt V wurde ein Antrag der mitbeteiligten Gemeinde auf Erlöschenserklärung von Anteilsrechten zurückgewiesen.Wie der Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes im erstgenannten Erkenntnis zu entnehmen ist, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht mit Bescheid vom 9. November 2010 einen Bescheid, mit dem in Bezug auf die beschwerdeführende Agrargemeinschaft und den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken verschiedene Aussprüche getroffen wurden. So wurde Gemeindegut bzw. Nichtgemeindegut festgestellt (Spruchpunkt römisch eins a und römisch eins b), eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gemeinde ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Regulierungsplan abgeändert bzw. ergänzt (Spruchpunkt römisch drei a bis römisch drei c). Mit Spruchpunkt römisch vier wurden Anträge der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder (den zu 2013/07/0261 auftretenden Beschwerdeführern) abgewiesen; mit Spruchpunkt römisch fünf wurde ein Antrag der mitbeteiligten Gemeinde auf Erlöschenserklärung von Anteilsrechten zurückgewiesen.
Der als Berufungsbehörde einschreitende Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) behob mit Bescheid vom 5. Mai 2011 mit Spruchpunkt A zwei Bestimmungen der von der Erstbehörde mit Spruchpunkt III c neu erlassenen Satzungen, nämlich die Bestimmung des § 10 Abs. 2 und den zweiten Satz des § 14 Abs. 3. Im Übrigen wurden die Satzungsbestimmungen, so wie die Erstbehörde sie verfügt hatte, vom LAS bestätigt (Spruchpunkt D). Der LAS behob weiters den Spruchpunkt IV des Erstbescheides ersatzlos und wies die Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder gegen Spruchpunkt I a als unbegründet ab (Spruchpunkte A lit b und D). Mit Spruchpunkt C des Bescheides des LAS wurde Spruchpunkt II des Erstbescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und an die Erstinstanz zurückverwiesen; Spruchpunkt V des Erstbescheides wurde auf Grundlage des § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der als Berufungsbehörde einschreitende Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) behob mit Bescheid vom 5. Mai 2011 mit Spruchpunkt A zwei Bestimmungen der von der Erstbehörde mit Spruchpunkt römisch drei c neu erlassenen Satzungen, nämlich die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, und den zweiten Satz des Paragraph 14, Absatz 3, Im Übrigen wurden die Satzungsbestimmungen, so wie die Erstbehörde sie verfügt hatte, vom LAS bestätigt (Spruchpunkt D). Der LAS behob weiters den Spruchpunkt römisch vier des Erstbescheides ersatzlos und wies die Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder gegen Spruchpunkt römisch eins a als unbegründet ab (Spruchpunkte A Litera b und D). Mit Spruchpunkt C des Bescheides des LAS wurde Spruchpunkt römisch zwei des Erstbescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und an die Erstinstanz zurückverwiesen; Spruchpunkt römisch fünf des Erstbescheides wurde auf Grundlage des Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Dagegen erhoben die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder die zu 2011/07/0166 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; auf das diesbezügliche Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/0046, wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Parallel dazu hatten die hier einschreitenden Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LAS auch Berufung an den Obersten Agrarsenat (die belangte Behörde) erhoben. Sie begehrten mit näherer Begründung die Abänderung der Spruchpunkte A) lit b) und D) des LAS-Bescheides und beantragten weiters die Abänderung des Spruchpunktes A) lit a) dahingehend, dass die unter Spruchpunkt III des Erstbescheides vorgenommene Änderung des Regulierungsplanes und der Satzung ersatzlos behoben werde; sie erstatteten zur Änderung der Satzung einen Formulierungsvorschlag. In Abänderung der Spruchpunkte B) und D) möge auch Spruchpunkt V des Erstbescheides wieder hergestellt und in Abänderung der Spruchpunkte C) und D) des LAS-Bescheides möge Spruchpunkt II des Erstbescheides ersatzlos behoben werden.Parallel dazu hatten die hier einschreitenden Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LAS auch Berufung an den Obersten Agrarsenat (die belangte Behörde) erhoben. Sie begehrten mit näherer Begründung die Abänderung der Spruchpunkte A) Litera b,) und D) des LAS-Bescheides und beantragten weiters die Abänderung des Spruchpunktes A) Litera a,) dahingehend, dass die unter Spruchpunkt römisch drei des Erstbescheides vorgenommene Änderung des Regulierungsplanes und der Satzung ersatzlos behoben werde; sie erstatteten zur Änderung der Satzung einen Formulierungsvorschlag. In Abänderung der Spruchpunkte B) und D) möge auch Spruchpunkt römisch fünf des Erstbescheides wieder hergestellt und in Abänderung der Spruchpunkte C) und D) des LAS-Bescheides möge Spruchpunkt römisch zwei des Erstbescheides ersatzlos behoben werden.
Die belangte Behörde führte am 19. März 2012 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Verfahrensparteien im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen bekräftigten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. März 2012 wurde u.a. die Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte B) und C) des LAS-Bescheides gewandt hatte, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides); soweit sich die Berufung gegen die Spruchpunkte A) und D) des LAS-Bescheides gerichtet hatte, wurde sie hingegen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides). Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde einem Antrag der Mitglieder der Agrargemeinschaft auf Verfahrensunterbrechung bis zur Beschlussfassung des Nationalrates über einen näher bezeichneten Initiativantrag zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz bzw. zum Agrarverfahrensgesetz gemäß § 38 AVG keine Folge gegeben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. März 2012 wurde u.a. die Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte B) und C) des LAS-Bescheides gewandt hatte, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides); soweit sich die Berufung gegen die Spruchpunkte A) und D) des LAS-Bescheides gerichtet hatte, wurde sie hingegen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides). Mit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurde einem Antrag der Mitglieder der Agrargemeinschaft auf Verfahrensunterbrechung bis zur Beschlussfassung des Nationalrates über einen näher bezeichneten Initiativantrag zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz bzw. zum Agrarverfahrensgesetz gemäß Paragraph 38, AVG keine Folge gegeben.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Gemeinde Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 551/2012, unter Spruchpunkt I 1 aus, dass die mitbeteiligte Gemeinde durch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden sei, als dadurch ihre Berufung gegen Spruchpunkt D des Bescheides des LAS vom 5. Mai 2011 im Hinblick auf § 16 Abs. 2 der mit Bescheid der AB vom 9. November 2010 erlassenen Verwaltungssatzung als unbegründet abgewiesen worden sei. Der Bescheid wurde in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde der mitbeteiligten Gemeinde abgelehnt (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/07/106).Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 551 aus 2012,, unter Spruchpunkt römisch eins 1 aus, dass die mitbeteiligte Gemeinde durch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden sei, als dadurch ihre Berufung gegen Spruchpunkt D des Bescheides des LAS vom 5. Mai 2011 im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 2, der mit Bescheid der Ausschussbericht vom 9. November 2010 erlassenen Verwaltungssatzung als unbegründet abgewiesen worden sei. Der Bescheid wurde in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde der mitbeteiligten Gemeinde abgelehnt vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/07/106).
Die Behandlung der Beschwerden der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder wurde mit Spruchpunkt II des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Die Behandlung der Beschwerden der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder wurde mit Spruchpunkt römisch zwei des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder ergänzten ihre Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof und machten Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde tretende Landesverwaltungsgericht Tirol legte die Akten des Verfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift; es beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der belangten Behörde tretende Landesverwaltungsgericht Tirol legte die Akten des Verfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift; es beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und inhaltlichen Zusammenhangs zu gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die Beschwerden der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder richten sich gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze.
I. Zu prüfen war vorerst die auch von der mitbeteiligten Gemeinde aufgeworfene Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache durch Abweisung der Berufung. Nach Ansicht der belangten Behörde war dies in Bezug auf die Berufung gegen die Spruchpunkte A) und D) des LAS-Bescheides der Fall.römisch eins. Zu prüfen war vorerst die auch von der mitbeteiligten Gemeinde aufgeworfene Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache durch Abweisung der Berufung. Nach Ansicht der belangten Behörde war dies in Bezug auf die Berufung gegen die Spruchpunkte A) und D) des LAS-Bescheides der Fall.
Diese Spruchpunkte umfassten zum einen die Behebung von Satzungsbestimmungen (Spruchpunkt A lit a) und die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes IV des Erstbescheides (Spruchpunkt A lit b) und zum anderen die Abweisung der Berufung "im Übrigen" (Spruchpunkt D). Davon war die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I des Erstbescheides (Feststellung von Gemeindegut/Nichtgemeindegut) und gegen Spruchpunkt III des Erstbescheides (verschiedene Änderungen und Ergänzungen des Regulierungsplanes) umfasst.Diese Spruchpunkte umfassten zum einen die Behebung von Satzungsbestimmungen (Spruchpunkt A Litera a,) und die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch vier des Erstbescheides (Spruchpunkt A Litera b,) und zum anderen die Abweisung der Berufung "im Übrigen" (Spruchpunkt D). Davon war die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins des Erstbescheides (Feststellung von Gemeindegut/Nichtgemeindegut) und gegen Spruchpunkt römisch drei des Erstbescheides (verschiedene Änderungen und Ergänzungen des Regulierungsplanes) umfasst.
§ 7 Abs. 2 AgrBehG hatte folgenden Wortlaut: Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG hatte folgenden Wortlaut:
"§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den in Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat."§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den in Absatz 2, bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070260.X00Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016