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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, in der Revisionssache des Ing. Mag. G E in P, vertreten durch Bruckmüller Zeitler Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Am Winterhafen 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Dezember 2013, Zl. Senat-ME-12-0181, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Revisionswerber mehrerer Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt.
Diese Entscheidung wurde nach den Angaben des Vertreters des Revisionswerbers am 13. Februar 2014 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerbervertreter mit dem an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich adressiertem Schriftsatz vom 24. März 2014 "Ordentliche Revision".
Diese Revision legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27. März 2014 dem Verwaltungsgerichtshof vor, bei dem die Revision durch persönliche Überbringung am 31. März 2014 einlangte.
§ 2 und 4 VwGbk-ÜG lauten (auszugsweise): Paragraph 2, und 4 VwGbk-ÜG lauten (auszugsweise):
"§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt."§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.
...
Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...
2) Abs. 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann. ... 2) Absatz eins, gilt in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt erhoben werden kann. ...
..."
Die Revision wäre daher unmittelbar beim
Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen.
Ausgehend von den eigenen Angaben des Revisionswerbervertreters, dass dem Revisionswerber der angefochtene Bescheid am 13. Februar 2014 zugestellt wurde, erweist sich die Revision wegen Nichteinhaltung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG als verspätet. Maßgebend ist im vorliegenden Fall nämlich nicht das Postaufgabedatum der Revision (hier: 24. März 2014 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich), sondern, weil die Revision nicht beim Verwaltungsgerichtshof sondern bei dem dafür unzuständigen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht wurde, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0037 mwN, und vom 16. Dezember 2010, Zl. 2010/07/0221).Ausgehend von den eigenen Angaben des Revisionswerbervertreters, dass dem Revisionswerber der angefochtene Bescheid am 13. Februar 2014 zugestellt wurde, erweist sich die Revision wegen Nichteinhaltung der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG als verspätet. Maßgebend ist im vorliegenden Fall nämlich nicht das Postaufgabedatum der Revision (hier: 24. März 2014 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich), sondern, weil die Revision nicht beim Verwaltungsgerichtshof sondern bei dem dafür unzuständigen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht wurde, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0037 mwN, und vom 16. Dezember 2010, Zl. 2010/07/0221).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090045.J00Im RIS seit
07.08.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014