Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §15a Abs1 idF 2005/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde der BV in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 8. November 2013, Zl. 3/08115/1620718, betreffend Verlängerung eines Befreiungsscheins, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem damit angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien, stellte am 20. August 2013 den Antrag auf Verlängerung eines ihr vom 22. September 2008 bis zum 21. September 2013 nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgestellten Befreiungsscheines.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 15a Abs. 1 AuslBG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Bundesgebiet nicht rechtmäßig niedergelassen sei, was gemäß § 15a AuslBG Voraussetzung für eine Verlängerung eines Befreiungsscheins sei. Gegen die Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro vom 27. Februar 2007 nach dem Fremdenpolizeigesetz ein Aufenthaltsverbot auf die Dauer von acht Jahren erlassen worden. Dieses Aufenthaltsverbot sei mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 1. Oktober 2013 zwar aufgehoben worden, doch sei die Beschwerdeführerin dadurch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus, über den noch nicht entschieden worden sei, räume ihr ebenfalls kein Aufenthaltsrecht ein. Es liege somit die aufenthaltsrechtliche Voraussetzung für die Verlängerung des Befreiungsscheines der Beschwerdeführerin nicht vor.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, AuslBG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Bundesgebiet nicht rechtmäßig niedergelassen sei, was gemäß Paragraph 15 a, AuslBG Voraussetzung für eine Verlängerung eines Befreiungsscheins sei. Gegen die Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro vom 27. Februar 2007 nach dem Fremdenpolizeigesetz ein Aufenthaltsverbot auf die Dauer von acht Jahren erlassen worden. Dieses Aufenthaltsverbot sei mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 1. Oktober 2013 zwar aufgehoben worden, doch sei die Beschwerdeführerin dadurch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus, über den noch nicht entschieden worden sei, räume ihr ebenfalls kein Aufenthaltsrecht ein. Es liege somit die aufenthaltsrechtliche Voraussetzung für die Verlängerung des Befreiungsscheines der Beschwerdeführerin nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
Gemäß § 15a Abs. 1 AuslBG (in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005) ist ein Befreiungsschein zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war und rechtmäßig niedergelassen ist.Gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, AuslBG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,) ist ein Befreiungsschein zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (Paragraph 2, Absatz 2,) war und rechtmäßig niedergelassen ist.
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil sie seit vielen Jahren in Österreich lebe und sich hier legal aufgehalten habe. Über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels sei bis dato nicht entschieden, wobei aber davon auszugehen sei, dass der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus positiv erledigt werde.
Ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus verschafft dem Antragsteller jedoch nicht das Recht auf rechtmäßige Niederlassung im Sinne des § 15a Abs. 1 AuslBG (vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2010/09/0119, in einem ähnlichen Fall).Ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus verschafft dem Antragsteller jedoch nicht das Recht auf rechtmäßige Niederlassung im Sinne des Paragraph 15 a, Absatz eins, AuslBG vergleiche , im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2010/09/0119, in einem ähnlichen Fall).
Daher wurde die Beschwerdeführerin nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt. Dies ließen bereits die Beschwerde und der mit dieser angefochtene Bescheid erkennen, sie war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Daher wurde die Beschwerdeführerin nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt. Dies ließen bereits die Beschwerde und der mit dieser angefochtene Bescheid erkennen, sie war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. April 2014
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090190.X00Im RIS seit
27.05.2014Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014