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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGbk-ÜG 2013 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, im Verfahren über den Fristsetzungsantrag 1. des M S in M, 2. der I S, 3. des K K, beide in G, alle vertreten durch Dr. Kurt Ludwig Breit und Dr. Thomas Mayr, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dominikanerbastei 22/2, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend gewerbebehördliche Genehmigung (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, im Verfahren über den Fristsetzungsantrag 1. des M S in M, 2. der römisch eins S, 3. des K K, beide in G, alle vertreten durch Dr. Kurt Ludwig Breit und Dr. Thomas Mayr, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dominikanerbastei 22/2, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend gewerbebehördliche Genehmigung (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird eingestellt.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 brachten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde in oben angeführter Angelegenheit ein. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 wurde die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 aufgefordert, den versäumten Bescheid binnen 3 Monaten zu erlassen. Über Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. August 2013 wurde mit hg. Verfügung vom 4. September 2013 die gesetzte Frist bis 31. März 2014 verlängert.Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 brachten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde in oben angeführter Angelegenheit ein. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 wurde die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, aufgefordert, den versäumten Bescheid binnen 3 Monaten zu erlassen. Über Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. August 2013 wurde mit hg. Verfügung vom 4. September 2013 die gesetzte Frist bis 31. März 2014 verlängert.
In dem der - gemäß § 5 Abs. 1 VwGbk-ÜG, wonach die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gelten, nunmehr als Fristsetzungsantrag zu behandelnden - Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. März 2014, Zl. LVwG-AB-13-0003, den Parteien des Verwaltungsverfahrens am 31. März 2014 zugestellt und damit innerhalb der gesetzten Frist erlassen.In dem der - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VwGbk-ÜG, wonach die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gelten, nunmehr als Fristsetzungsantrag zu behandelnden - Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. März 2014, Zl. LVwG-AB-13-0003, den Parteien des Verwaltungsverfahrens am 31. März 2014 zugestellt und damit innerhalb der gesetzten Frist erlassen.
Das Verfahren über die gemäß § 5 Abs. 1 VwGbk-ÜG als Fristsetzungsantrag anzusehende Säumnisbeschwerde ist daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Das Verfahren über die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VwGbk-ÜG als Fristsetzungsantrag anzusehende Säumnisbeschwerde ist daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 24. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040096.X00Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014