TE Vwgh Erkenntnis 2014/4/24 2011/15/0180

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Veröffentlicht am 24.04.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §114;
BAO §119 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs7 Z4;
EStG 1988 §34;
VwRallg;
  1. BAO § 114 heute
  2. BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BAO § 114 gültig von 13.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. BAO § 114 gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 114 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 114 gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
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  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
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  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
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  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
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  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck in 4840 Vöcklabruck, Hatschekstraße 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 18. Oktober 2011, Zl. RV/1106- L/11, betreffend Einkommensteuer 2010 (mitbeteiligte Partei: H S in O, vertreten durch die Achleitner & Partner Steuerberatung GmbH in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 41-42/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 machte der Mitbeteiligte u.a. Unterhaltsleistungen an seinen volljährigen, in Folge eines Unfalles invaliden, Sohn in Höhe von

2.625 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010, mit dem das Finanzamt die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen versagte, erhob der Mitbeteiligte Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid auch in dem angeführten Punkt der Unterhaltsleistungen Folge gegeben wurde.

Begründend führt die belangte Behörde aus, es sei offensichtlich, dass der Mitbeteiligte und seine Ehefrau, die im Streitjahr 78 bzw. 76 Jahre alt gewesen seien, den Sohn nicht persönlich pflegen könnten. Eine "Drittpflege" würde die finanzielle Leistungsfähigkeit des Mitbeteiligten (lediglich geringe ASVG-Pension) übersteigen.

Wenn sich nun der Mitbeteiligte entschließe, seinem Sohn, dessen eigenes Einkommen unter dem Existenzminimum liege, eine bescheidene finanzielle Hilfe zukommen zu lassen, stelle dies eine außergewöhnliche Belastung dar. Dieser Aufwand sei zwar freiwillig erfolgt, doch leite sich der Entschluss aus der gesetzlichen Verpflichtung des § 140 ABGB sowie des § 137 ABGB ab. Dass die Verpflichtung im Zivilrecht begründet sei, schade nicht. Gerade in einem solchen Einzelfall wie den hier vorliegenden - der Betreuung eines 50jährigen Sohnes durch den 78jährigen Vater - müsse "dies" gelten, zumal das beim Sohn errechnete Einkommen (Invaliditätspension und Bundespflegegeld) unter dem Existenzminimum von 11.000 EUR liege. Im Beschwerdefall seien auch keine Ermittlungshandlungen betreffend Pflegebedarf notwendig, weil ein erhöhter Pflegeaufwand bzw. erhöhte Pflegekosten bei einer Invalidität schon dem Grunde nach gegeben seien. Dies sei vermutlich auch der Grund gewesen, warum das Finanzamt ein E-Mail der belangten Behörde (in dem das Finanzamt gefragt worden sei, warum es in Abweichung von den Vorjahren die Unterhaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt habe) unbeantwortet gelassen habe.Wenn sich nun der Mitbeteiligte entschließe, seinem Sohn, dessen eigenes Einkommen unter dem Existenzminimum liege, eine bescheidene finanzielle Hilfe zukommen zu lassen, stelle dies eine außergewöhnliche Belastung dar. Dieser Aufwand sei zwar freiwillig erfolgt, doch leite sich der Entschluss aus der gesetzlichen Verpflichtung des Paragraph 140, ABGB sowie des Paragraph 137, ABGB ab. Dass die Verpflichtung im Zivilrecht begründet sei, schade nicht. Gerade in einem solchen Einzelfall wie den hier vorliegenden - der Betreuung eines 50jährigen Sohnes durch den 78jährigen Vater - müsse "dies" gelten, zumal das beim Sohn errechnete Einkommen (Invaliditätspension und Bundespflegegeld) unter dem Existenzminimum von 11.000 EUR liege. Im Beschwerdefall seien auch keine Ermittlungshandlungen betreffend Pflegebedarf notwendig, weil ein erhöhter Pflegeaufwand bzw. erhöhte Pflegekosten bei einer Invalidität schon dem Grunde nach gegeben seien. Dies sei vermutlich auch der Grund gewesen, warum das Finanzamt ein E-Mail der belangten Behörde (in dem das Finanzamt gefragt worden sei, warum es in Abweichung von den Vorjahren die Unterhaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt habe) unbeantwortet gelassen habe.

Das Ausmaß der monatlichen Unterstützung betrage rund 218 EUR. Davon sei im Rahmen der Einkommensberechnung noch ein Selbstbehalt abzuziehen. Es sei immer der jeweilige Einzelfall zu prüfen. Eine generelle Richtschnur, ab wann eine monatliche Unterstützungsleistung als außergewöhnlich eingestuft werden könne, könne nicht festgelegt werden, weil verschiedene Umstände zu würdigen seien (Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, Höhe der Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten, Höhe des Pflegebedarfs).

Eine dem Finanzamt bekannt gegebene finanzielle Unterstützung könne auch nicht weiter aufgegliedert werden. Ein absoluter Geldbetrag werde nicht "transparenter", wenn er in Teilbeträge "gesplittet" werde. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Vater und Sohn zu fordern, wäre bei der gegebenen Sachlage als "überschießendes Erfordernis" zu werten. Die belangte Behörde nehme in freier Beweiswürdigung eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Mitbeteiligten und seinem Sohn an. Auch in den Vorjahren seien Geldbeträge vom Finanzamt anerkannt worden. Die Verwendung des Betrages von jährlich 2.625 EUR für den Pflegeaufwand des Sohnes könne als glaubhaft angenommen werden.

Aus § 140 ABGB sei im Zusammenhang mit § 137 ABGB ableitbar, dass eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung für einen zwar volljährigen, aber nicht selbsterhaltungsfähigen Sohn bestehe. Trete nun der Fall auf, dass die eigenen Einkünfte des Sohnes unter dem steuerlichen Existenzminimum lägen und dieses erst durch die monatlichen Unterstützungszahlungen überstiegen werde, könne von einer finanziell äußerst prekären Situation gesprochen werden, die zudem durch die Behinderung noch erschwert werde. Auch der Bezug von steuerfreiem Bundespflegegeld schließe eine außergewöhnliche Belastung nicht aus. Wenn der Mitbeteiligte das Pflegegeld in Form von monatlich gleichbleibenden Zuschüssen in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gleichsam "erhöht", um die anfallenden Pflegekosten abzudecken, könne sehr wohl von einer außergewöhnlichen Belastung ausgegangen werden. Dies vor allem im Hinblick auf das eigene bescheidene Einkommen des Mitbeteiligten. Ob durch diese Unterstützungszahlungen gerade der Pflegeaufwand abgedeckt werde, könne dahingestellt bleiben, weil Geld kein "Mascherl" habe. Dem gesetzlichen Auftrag des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 werde jedenfalls Genüge getan, auch wenn eine andere Verwendung zuträfe (z.B. Verwendung der Geldleistungen zur Deckung der normalen Lebenshaltungskosten). Die Verwendungsfrage könne nicht entscheidend sein. Das Gesamtbild sei entscheidend.Aus Paragraph 140, ABGB sei im Zusammenhang mit Paragraph 137, ABGB ableitbar, dass eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung für einen zwar volljährigen, aber nicht selbsterhaltungsfähigen Sohn bestehe. Trete nun der Fall auf, dass die eigenen Einkünfte des Sohnes unter dem steuerlichen Existenzminimum lägen und dieses erst durch die monatlichen Unterstützungszahlungen überstiegen werde, könne von einer finanziell äußerst prekären Situation gesprochen werden, die zudem durch die Behinderung noch erschwert werde. Auch der Bezug von steuerfreiem Bundespflegegeld schließe eine außergewöhnliche Belastung nicht aus. Wenn der Mitbeteiligte das Pflegegeld in Form von monatlich gleichbleibenden Zuschüssen in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gleichsam "erhöht", um die anfallenden Pflegekosten abzudecken, könne sehr wohl von einer außergewöhnlichen Belastung ausgegangen werden. Dies vor allem im Hinblick auf das eigene bescheidene Einkommen des Mitbeteiligten. Ob durch diese Unterstützungszahlungen gerade der Pflegeaufwand abgedeckt werde, könne dahingestellt bleiben, weil Geld kein "Mascherl" habe. Dem gesetzlichen Auftrag des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 werde jedenfalls Genüge getan, auch wenn eine andere Verwendung zuträfe (z.B. Verwendung der Geldleistungen zur Deckung der normalen Lebenshaltungskosten). Die Verwendungsfrage könne nicht entscheidend sein. Das Gesamtbild sei entscheidend.

Gegen die Anerkennung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung wendet sich die Beschwerde des Finanzamtes. Der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet, in der er ebenso wie die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 5, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Ziffer 4, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Nach Z 4 der angesprochenen Gesetzesstelle sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.Nach Ziffer 4, der angesprochenen Gesetzesstelle sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Der steuerlichen Berücksichtigung des laufenden Unterhalts steht somit § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 entgegen. Die genannte Norm schließt den Abzug der laufenden Unterhaltszahlungen an Unterhaltsberechtigte aus (vgl. zur gleichlautenden Stammfassung schon das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 94/15/0028), wobei es nicht darauf ankommt, ob bzw. aus welchen Gründen der Unterhaltsberechtigte daran gehindert ist, erwerbstätig zu sein (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 94/15/0028, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, 98/14/0133).Der steuerlichen Berücksichtigung des laufenden Unterhalts steht somit Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 entgegen. Die genannte Norm schließt den Abzug der laufenden Unterhaltszahlungen an Unterhaltsberechtigte aus vergleiche , zur gleichlautenden Stammfassung schon das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 94/15/0028), wobei es nicht darauf ankommt, ob bzw. aus welchen Gründen der Unterhaltsberechtigte daran gehindert ist, erwerbstätig zu sein vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis 94/15/0028, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, 98/14/0133).

Wenn die belangte Behörde daher die Ansicht vertritt, dem gesetzlichen Auftrag des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sei jedenfalls Genüge getan, auch wenn die streitgegenständlichen Geldleistungen zur Deckung der normalen Lebenshaltungskosten verwendet worden wären, hat sie die Rechtslage verkannt.Wenn die belangte Behörde daher die Ansicht vertritt, dem gesetzlichen Auftrag des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 sei jedenfalls Genüge getan, auch wenn die streitgegenständlichen Geldleistungen zur Deckung der normalen Lebenshaltungskosten verwendet worden wären, hat sie die Rechtslage verkannt.

Soweit die belangte Behörde an anderer Stelle des angefochtenen Bescheides ausführt, sie nehme in freier Beweiswürdigung die Verwendung des Betrages von jährlich 2.625 EUR für den Pflegeaufwand des Sohnes als glaubhaft an, ist ihr zu entgegnen, dass der freien Beweiswürdigung nur aufgenommene Beweise unterliegen. Im Beschwerdefall hat der Mitbeteiligte seine Berufung bzw. den Vorlageantrag inhaltlich lediglich auf eine Entscheidung der (seinerzeit für Berufungserledigungen zuständigen) Finanzlandesdirektion aus dem Jahr 1991 gestützt. Diese Berufungsentscheidung betraf nach den Beschwerdeausführungen das Jahr 1988 und somit eine andere Rechtslage. Dass der geltend gemachte Betrag für Aufwendungen getätigt worden wäre, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, hat der Mitbeteiligte nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Überdies steht die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, es läge Pflegeaufwand vor, auch in Widerspruch zu Ausführungen an wiederum anderer Stelle des Bescheides, wonach eine "Drittpflege" die finanzielle Leistungsfähigkeit des Mitbeteiligten bei weitem übersteigen würde. Letzteres wird in der Gegenschrift des Mitbeteiligten auch bestätigt.

Da ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will, selbst das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 98/13/0072), kann der angefochtene Bescheid auch nicht auf die mangelnde Mitwirkung des Finanzamtes gegründet werden. Im Beschwerdefall braucht daher nicht untersucht zu werden, welche verfahrensrechtliche Wirkung einem ohne Fristsetzung im Wege des E-Mail-Verkehrs an das Finanzamt gerichtetem Vorhalt zukommt.Da ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will, selbst das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann vergleiche , für viele das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 98/13/0072), kann der angefochtene Bescheid auch nicht auf die mangelnde Mitwirkung des Finanzamtes gegründet werden. Im Beschwerdefall braucht daher nicht untersucht zu werden, welche verfahrensrechtliche Wirkung einem ohne Fristsetzung im Wege des E-Mail-Verkehrs an das Finanzamt gerichtetem Vorhalt zukommt.

Zur Gegenschrift des Mitbeteiligten, das Finanzamt habe in jahrzehntelanger Praxis die seit 1991 gewährten Unterstützungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung anerkannt, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Behörde verpflichtet ist, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, 98/13/0236). Davon abgesehen könnte der Grundsatz von Treu und Glauben auch nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0076). Ein derartiger Vollzugsspielraum besteht im Beschwerdefall nicht.Zur Gegenschrift des Mitbeteiligten, das Finanzamt habe in jahrzehntelanger Praxis die seit 1991 gewährten Unterstützungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung anerkannt, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Behörde verpflichtet ist, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen vergleiche , für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, 98/13/0236). Davon abgesehen könnte der Grundsatz von Treu und Glauben auch nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt vergleiche , für viele das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0076). Ein derartiger Vollzugsspielraum besteht im Beschwerdefall nicht.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 24. April 2014

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150180.X00

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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