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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des AO in W, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Dezember 2013, Zl. UVS-FRG/64/12869/2013-19, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Dezember 2013 erließ der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) gegen den Revisionswerber, einen nigerianischen Staatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Dezember 2013 erließ der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) gegen den Revisionswerber, einen nigerianischen Staatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot.
Im vorliegenden Fall lief die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Davon wurde mit der vorliegenden Revision (zunächst im Wege eines - dann abgewiesenen - Verfahrenshilfeantrages) Gebrauch gemacht.Im vorliegenden Fall lief die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Davon wurde mit der vorliegenden Revision (zunächst im Wege eines - dann abgewiesenen - Verfahrenshilfeantrages) Gebrauch gemacht.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, dass die bekämpfte Entscheidung den im hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0497, angestellten Überlegungen über die (Un)zulässigkeit der Erlassung einer wiederholten aufenthaltsbeendenden Maßnahme widerspreche. Das trifft indes nicht zu, weil die dem genannten Erkenntnis zugrunde liegende Konstellation (neuerliche Erlassung eines fünfjährigen Rückkehrverbotes, obwohl - ohne seither eingetretene Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage - ein vorangegangenes Rückkehrverbot mit selber Dauer wegen Wegfalls der zu seiner Erlassung geführt habenden Gründe aufgehoben worden war) mit der vorliegenden (Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit siebenjährigem Einreiseverbot, nachdem ein vorangegangenes unbefristetes Einreiseverbot infolge der mit dem FrÄG 2011 eingetretenen Änderung der Rechtslage aufgehoben worden ist) nicht zu vergleichen ist.
Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinn des oben zitierten Art. 133 Abs. 4 B-VG vorläge. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden.Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinn des oben zitierten Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorläge. Die Revision kann daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Wien, am 25. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210032.J00Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026