TE Vwgh Beschluss 2014/4/25 2013/21/0255

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Veröffentlicht am 25.04.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §12
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §38 Abs1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §38 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 Abs1
SPG 1991 §88
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des F E in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. November 2013, Zl. UVS-02/13/8777/2013, betreffend Sicherstellung von Beweismitteln nach § 38 Fremdenpolizeigesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des F E in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. November 2013, Zl. UVS-02/13/8777/2013, betreffend Sicherstellung von Beweismitteln nach Paragraph 38, Fremdenpolizeigesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 2012 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien eine gegen die auf § 38 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (idF des FrÄG 2011) gegründete Sicherstellung von Dokumenten gerichtete Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 2012 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien eine gegen die auf Paragraph 38, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG in der Fassung , des FrÄG 2011) gegründete Sicherstellung von Dokumenten gerichtete Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG als unbegründet ab.

Im vorliegenden Fall lief die in § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch; bereits davor (am 30. Dezember 2013) wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass die Beschwerde nunmehr als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gelte.Im vorliegenden Fall lief die in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch; bereits davor (am 30. Dezember 2013) wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass die Beschwerde nunmehr als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gelte.

Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) richtet, gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Revisionswerber wirft keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Der Revisionswerber wirft keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Revisionswerber behauptet zwar, der angefochtene Bescheid weiche von den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0188, ab. Das trifft jedoch nicht zu, weil sich die dort angestellten Überlegungen zur Abgrenzung einer Sicherstellung nach § 44 Abs. 4 AsylG einerseits und nach § 38 FPG andererseits nur auf den dort beurteilten Fall beziehen lassen, dass die Sicherstellung bei der Erstbefragung unmittelbar nach Stellung eines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz erfolgt. Daraus lässt sich - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - nicht die Unzulässigkeit der hier vorgenommenen Sicherstellung von Dokumenten (Reisepass, spanische Aufenthaltskarte) im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mehrere Jahre nach Stellung des Asylantrages ableiten.Der Revisionswerber behauptet zwar, der angefochtene Bescheid weiche von den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0188, ab. Das trifft jedoch nicht zu, weil sich die dort angestellten Überlegungen zur Abgrenzung einer Sicherstellung nach Paragraph 44, Absatz 4, AsylG einerseits und nach Paragraph 38, FPG andererseits nur auf den dort beurteilten Fall beziehen lassen, dass die Sicherstellung bei der Erstbefragung unmittelbar nach Stellung eines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz erfolgt. Daraus lässt sich - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - nicht die Unzulässigkeit der hier vorgenommenen Sicherstellung von Dokumenten (Reisepass, spanische Aufenthaltskarte) im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mehrere Jahre nach Stellung des Asylantrages ableiten.

Der UVS hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass die sichergestellten Dokumente für eine (allfällige) Abschiebung des Revisonswerbers, gegen den ein rechtskräftiges Rückkehrverbot besteht und gegen den erstinstanzlich eine asylrechtliche Ausweisung erlassen wurde, iSd § 38 Abs. 1 FPG "benötigt" werden. Der Sicherstellung stand aber auch nicht entgegen, dass eine Abschiebung während des "laufenden" Asylverfahrens nicht zulässig ist, wozu es - anders als der Revisionswerber noch ins Treffen führt - bereits höchstgerichtliche Judikatur gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich schon im Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2010/21/0195, zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments gemäß § 38 FPG hindert. Es sei den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststehe, ob diese tatsächlich zulässig sein werde. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese. Das war - jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Sicherstellung am 6. Juli 2013 - in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund der im Asylverfahren vom Revisionswerber verwendeten Aliasidentität und des deshalb schon einmal erfolglosen Versuchs der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht der Fall.Der UVS hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass die sichergestellten Dokumente für eine (allfällige) Abschiebung des Revisonswerbers, gegen den ein rechtskräftiges Rückkehrverbot besteht und gegen den erstinstanzlich eine asylrechtliche Ausweisung erlassen wurde, iSd Paragraph 38, Absatz eins, FPG "benötigt" werden. Der Sicherstellung stand aber auch nicht entgegen, dass eine Abschiebung während des "laufenden" Asylverfahrens nicht zulässig ist, wozu es - anders als der Revisionswerber noch ins Treffen führt - bereits höchstgerichtliche Judikatur gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich schon im Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2010/21/0195, zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments gemäß Paragraph 38, FPG hindert. Es sei den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststehe, ob diese tatsächlich zulässig sein werde. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese. Das war - jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Sicherstellung am 6. Juli 2013 - in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund der im Asylverfahren vom Revisionswerber verwendeten Aliasidentität und des deshalb schon einmal erfolglosen Versuchs der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht der Fall.

Im Übrigen ist noch einmal (siehe dazu schon das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2013, Zl. 2013/21/0115, mit Bezugnahme auf den Ablehnungsbeschluss vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0111) darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Ausfolgung eines sichergestellten Dokumentes ein entsprechender Antrag zu stellen ist, über den von der Fremdenpolizeibehörde (so sie ihm nicht stattgibt) mit Bescheid abzusprechen ist; insoweit besteht daher keine (nur subsidiäre) Beschwerdemöglichkeit nach § 88 SPG. Die Argumentation des Revisionswerbers in der Administrativbeschwerde mit der behaupteten Rechtswidrigkeit der "Nichtrückgabe" der Dokumente am 16. Juli 2013 trotz Bescheinigung einer Flugreservierung nach Spanien ging daher in Bezug auf die mit Maßnahmenbeschwerde allein bekämpfbare Sicherstellung vom 6. Juli 2013 von vornherein ins Leere. Im Übrigen ist noch einmal (siehe dazu schon das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2013, Zl. 2013/21/0115, mit Bezugnahme auf den Ablehnungsbeschluss vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0111) darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Ausfolgung eines sichergestellten Dokumentes ein entsprechender Antrag zu stellen ist, über den von der Fremdenpolizeibehörde (so sie ihm nicht stattgibt) mit Bescheid abzusprechen ist; insoweit besteht daher keine (nur subsidiäre) Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 88, SPG. Die Argumentation des Revisionswerbers in der Administrativbeschwerde mit der behaupteten Rechtswidrigkeit der "Nichtrückgabe" der Dokumente am 16. Juli 2013 trotz Bescheinigung einer Flugreservierung nach Spanien ging daher in Bezug auf die mit Maßnahmenbeschwerde allein bekämpfbare Sicherstellung vom 6. Juli 2013 von vornherein ins Leere.

Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen somit im vorliegenden Fall nicht vor. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.Die genannten Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen somit im vorliegenden Fall nicht vor. Die Revision kann daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, VwGG in der Fassung , vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.

Wien, am 25. April 2014

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210255.X00

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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