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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §111 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des *****, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. September 2013, Zl UVS- 04/G/35/8840/2013-6, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber zweier Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs 2 iVm § 23 Abs 1 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 für schuldig erkannt; über ihn wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 875,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils: 5 Tage und 14 Stunden) verhängt (vgl § 23 Abs 1 Einleitungssatz, der eine Strafdrohung bis Euro 7.267,-- vorsieht, iVm § 23 Abs 4 GütbefG). 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber zweier Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 für schuldig erkannt; über ihn wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 875,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils: 5 Tage und 14 Stunden) verhängt vergleiche , Paragraph 23, Absatz eins, Einleitungssatz, der eine Strafdrohung bis Euro 7.267,-- vorsieht, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG).
Dem Revisionswerber wurde im Wesentlichen vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Transport-GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmen und Mieterin eines näher bestimmten Lastkraftwagens nicht dafür gesorgt habe, dass in diesem Mietfahrzeug (welches zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden sei) während der gesamten Fahrt folgende Dokumente im angemieteten Lastkraftwagen mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt worden seien:
"...
1) Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;
2) sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten."
Der Lenker des angemieteten Lastkraftwagens, welcher diverse Gegenstände und gefährliche Güter befördert habe, habe weder den Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges noch den Beschäftigungsvertrag des Lenkers vorweisen können.
2. Der in Revision gezogene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 28. November 2013 zugestellt, sodass er dagegen gemäß § 4 Abs 1 (erster Satz) VwGbk-ÜG in sinngemäßer Anwendung des Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG Revision, die am 8. Jänner 2014 zur Post gegeben wurde, beim Verwaltungsgerichtshof erheben konnte. 2. Der in Revision gezogene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 28. November 2013 zugestellt, sodass er dagegen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, (erster Satz) VwGbk-ÜG in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision, die am 8. Jänner 2014 zur Post gegeben wurde, beim Verwaltungsgerichtshof erheben konnte.
3. Gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid (ua) einer unabhängigen Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall eines unabhängigen Verwaltungssenates (vgl § 2 Abs 1 VwGbk-ÜG) - unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen. Ob eine solche Revision zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. 3. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid (ua) einer unabhängigen Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall eines unabhängigen Verwaltungssenates vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG) - unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Ob eine solche Revision zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen.
Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl Nr 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
4. Art 133 Abs 4 B-VG in der Fassung BGBl I Nr 51/2012 lautet: 4. Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, lautet:
"Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."
5. Die Revision zeigt nicht auf, dass die bescheiderlassende Behörde die Leitlinien der Rechtsprechung verlassen hätte. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 5. Die Revision zeigt nicht auf, dass die bescheiderlassende Behörde die Leitlinien der Rechtsprechung verlassen hätte. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Entgegen der Revision zieht die belangte Behörde bezüglich der strittigen Beurteilung, ob der Lenker bei dem in Rede stehenden Transportunternehmen der beschwerdeführenden Partei tätig gewesen sei, keine Schlussfolgerung aus gar nicht vorhandenen Beweisergebnissen. Vielmehr stützt die Behörde ihre Beurteilung auf mehrere Elemente, die für sich genommen von der revisionsführenden Partei nicht in Zweifel gezogen werden. Zum einen wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Transportunternehmens bereits mit Straferkenntnis des in Rede stehenden Magistratischen Bezirksamtes vom 6. März 2012 rechtkräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 Z 1 ASVG bestraft, weil das Transportunternehmen des Revisionswerbers als Dienstgeberin den Lenker seit Ende 2008 ohne Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem ASVG beschäftigte. Ferner ist es bei diesem Hintergrund nicht unschlüssig, wenn die Behörde aus den (bei der mündlichen Verhandlung seitens der revisionswerbenden Partei angegebenen) Umständen, wonach der Lenker über Anruf zur Transport-GmbH komme, dort die Unterlagen für den Auftrag und das Fahrzeug für den Auftrag erhalte, dass eine stundenmäßige Abrechnung erfolge und dass der Lenker auch immer wieder dieselben Touren (und zwar, wie im Revisionsfall, die der A GmbH) fahre, schlussfolgerte, dass der Lenker auch im vorliegenden Fall als Arbeitnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Transport-GmbH tätig war.Entgegen der Revision zieht die belangte Behörde bezüglich der strittigen Beurteilung, ob der Lenker bei dem in Rede stehenden Transportunternehmen der beschwerdeführenden Partei tätig gewesen sei, keine Schlussfolgerung aus gar nicht vorhandenen Beweisergebnissen. Vielmehr stützt die Behörde ihre Beurteilung auf mehrere Elemente, die für sich genommen von der revisionsführenden Partei nicht in Zweifel gezogen werden. Zum einen wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Transportunternehmens bereits mit Straferkenntnis des in Rede stehenden Magistratischen Bezirksamtes vom 6. März 2012 rechtkräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bestraft, weil das Transportunternehmen des Revisionswerbers als Dienstgeberin den Lenker seit Ende 2008 ohne Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem ASVG beschäftigte. Ferner ist es bei diesem Hintergrund nicht unschlüssig, wenn die Behörde aus den (bei der mündlichen Verhandlung seitens der revisionswerbenden Partei angegebenen) Umständen, wonach der Lenker über Anruf zur Transport-GmbH komme, dort die Unterlagen für den Auftrag und das Fahrzeug für den Auftrag erhalte, dass eine stundenmäßige Abrechnung erfolge und dass der Lenker auch immer wieder dieselben Touren (und zwar, wie im Revisionsfall, die der A GmbH) fahre, schlussfolgerte, dass der Lenker auch im vorliegenden Fall als Arbeitnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Transport-GmbH tätig war.
6. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen. 6. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 5. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030006.J00Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015