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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache des AS in H, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 66/4/41, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Oktober 2013, Zl. UVS-FRG/23/7575/2013-17, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Oktober 2013 erließ der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) gegen den Revisionswerber gemäß § 63 Abs. 1 und 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Oktober 2013 erließ der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 63, Absatz eins, und 3 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot.
Im vorliegenden Fall lief die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid (im Hinblick auf den gestellten Verfahrenshilfeantrag) mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass in sinngemäßer Anwendung des nunmehrigen Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Davon wurde mit der vorliegenden Revision Gebrauch gemacht.Im vorliegenden Fall lief die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid (im Hinblick auf den gestellten Verfahrenshilfeantrag) mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass in sinngemäßer Anwendung des nunmehrigen Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Davon wurde mit der vorliegenden Revision Gebrauch gemacht.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber geltend, dass der bekämpfte Bescheid nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspreche. Eine nähere Konkretisierung bleibt er allerdings schuldig. Soweit die von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse überhaupt Aufenthaltsverbote betreffen, ist im Übrigen nicht zu sehen, dass der UVS im vorliegenden Fall von den dort aufgezeigten Maßstäben abgewichen wäre.
Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen mithin nicht vor. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG zurückgewiesen werden. Dass die entgegen der Anordnung des ersten Satzes des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Revision offenkundig verspätet wäre, ist bei diesem Ergebnis nicht mehr von Relevanz.Die genannten Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen mithin nicht vor. Die Revision kann daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG zurückgewiesen werden. Dass die entgegen der Anordnung des ersten Satzes des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Revision offenkundig verspätet wäre, ist bei diesem Ergebnis nicht mehr von Relevanz.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 22. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210058.J00Im RIS seit
04.09.2014Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026