TE Vwgh Beschluss 2014/5/22 Ro 2014/21/0056

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Veröffentlicht am 22.05.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051
FPG 2005 §52 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 idF 2011/I/038
FPG 2005 §64 idF 2011/I/038
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache des AC in G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. August 2013, Zl. VwSen-730757/2/BP/WU, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revision wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (der belangte UVS) gegen den Revisionswerber, einen 1982 geborenen türkischen Staatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 12. März 2014, B 300/2014, ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom 27. März 2014 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (der belangte UVS) gegen den Revisionswerber, einen 1982 geborenen türkischen Staatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 12. März 2014, B 300 aus 2014,, ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom 27. März 2014 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In dieser Konstellation kann - analog § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) - in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Davon wurde nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Befolgung des dann erteilten Verbesserungsauftrages Gebrauch gemacht.In dieser Konstellation kann - analog Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Verwaltungsgerichtbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) - in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Davon wurde nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Befolgung des dann erteilten Verbesserungsauftrages Gebrauch gemacht.

Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In seinen diesbezüglichen Ausführungen macht der Revisionswerber zunächst geltend, es existiere "keine höchstgerichtliche Rechtsprechung" zur Frage, wann "das Verwaltungsgericht" eine mündliche Verhandlung, die hier unterblieben sei, durchführen müsse. Dem ist indes zu entgegnen, dass hier (noch) der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates - in Vollziehung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung des FrÄG 2011 - zu beurteilen ist und dass insoweit zum Thema Verhandlungspflicht auch für den vorliegenden Fall maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (vgl. nur einerseits das hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2012/18/0095, und andererseits das hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0267). Nach den Maßstäben dieser Judikatur durfte der belangte UVS im vorliegenden Fall von der Durchführung einer Berufungsverhandlung - diese war vom anwaltlich vertretenen Revisionswerber nicht beantragt worden - absehen.In seinen diesbezüglichen Ausführungen macht der Revisionswerber zunächst geltend, es existiere "keine höchstgerichtliche Rechtsprechung" zur Frage, wann "das Verwaltungsgericht" eine mündliche Verhandlung, die hier unterblieben sei, durchführen müsse. Dem ist indes zu entgegnen, dass hier (noch) der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates - in Vollziehung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung des FrÄG 2011 - zu beurteilen ist und dass insoweit zum Thema Verhandlungspflicht auch für den vorliegenden Fall maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt vergleiche , nur einerseits das hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2012/18/0095, und andererseits das hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0267). Nach den Maßstäben dieser Judikatur durfte der belangte UVS im vorliegenden Fall von der Durchführung einer Berufungsverhandlung - diese war vom anwaltlich vertretenen Revisionswerber nicht beantragt worden - absehen.

Wenn sich der Revisionswerber aber weiter auf § 64 FPG (in der genannten Fassung) bezieht, so ist er auf den unzweideutigem Wortlaut dieser Bestimmung zu verweisen, wonach sie sich nur auf Drittstaatsangehörige bezieht, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Auf den Revisionswerber, auf den das nicht zutrifft, und gegen den daher weder eine Ausweisung noch ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden ist, ist diese Bestimmung daher schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut - und im Übrigen auch nach ihrer systematischen Stellung - nicht anwendbar.Wenn sich der Revisionswerber aber weiter auf Paragraph 64, FPG (in der genannten Fassung) bezieht, so ist er auf den unzweideutigem Wortlaut dieser Bestimmung zu verweisen, wonach sie sich nur auf Drittstaatsangehörige bezieht, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Auf den Revisionswerber, auf den das nicht zutrifft, und gegen den daher weder eine Ausweisung noch ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden ist, ist diese Bestimmung daher schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut - und im Übrigen auch nach ihrer systematischen Stellung - nicht anwendbar.

Auch von daher bedarf es somit keiner weiteren Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof, weshalb die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückgewiesen werden.Auch von daher bedarf es somit keiner weiteren Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof, weshalb die genannten Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht erfüllt sind. Die Revision kann daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückgewiesen werden.

Wien, am 22. Mai 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210056.J00

Im RIS seit

04.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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