Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67dBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Serkan Dogan in Wien, geboren am 19. April 1992, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 66/4/41, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Februar 2012, Zl. UVS-FRG/16/12109/2011-1, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes Rückkehrverbot. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes Rückkehrverbot.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 23. August 2011 in einem Lkw versteckt, ohne über einen Reisepass und einen „Reisetitel“ zu verfügen, in Österreich eingereist. Er habe zu dieser Zeit € 1.000,-- bei sich gehabt, die er aber mittlerweile ausgegeben habe. In der Türkei habe der Beschwerdeführer früher insgesamt fünf Jahre lang als Friseur gearbeitet. Nunmehr sei er mittellos. Während seines Aufenthalts in Wien habe er bei verschiedenen Freunden Unterkunft genommen. Behördlich gemeldet sei er nicht. Der Beschwerdeführer sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. In Österreich lebten drei Geschwister von ihm; zu diesen habe er aber „wegen familiärer Differenzen“ keinen Kontakt. Sein Vater halte sich in Deutschland auf. Die übrige Familie lebe in der Türkei.
Am 23. September 2011 sei der Beschwerdeführer in 1210 Wien im Call Shop N L 21 „aufgegriffen“ worden. Im hinteren Teil dieses Geschäftslokales befinde sich ein separater Raum, der „als Herrenfriseur“ eingerichtet sei. In diesem Raum habe der Beschwerdeführer einer anderen Person das Gesicht rasiert. Die weiters im Geschäftslokal anwesende A R habe angegeben, der Beschwerdeführer „sei zwei bis drei Wochen zur Probe in ihrem Geschäft“. Es lägen keine arbeitsrechtlichen Dokumente vor.
Noch am 23. September 2011 (bei der von der belangten Behörde angeführten Jahreszahl 2009 handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler) sei über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden. Im Zuge seiner Vernehmung vom 27. September 2011 habe er einen Asylantrag gestellt, den er damit begründet habe, dass sein Vater als Dorfvorsteher hätte kandidieren wollen und deshalb mit einem Gegner in Streit geraten wäre. In diesen Streit wäre auch der Beschwerdeführer hineingezogen worden. Darüber hinaus habe er angegeben, den Militärdienst nicht absolvieren zu wollen. Das Asylverfahren sei derzeit im „Berufungsstadium“ beim Asylgerichtshof anhängig.
In den beweiswürdigenden Überlegungen führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, mit einem Freund „im Call Center“ gewesen zu sein. Diesen hätte er dort rasiert, weil keine anderen Kunden anwesend gewesen wären.
Diesen Ausführungen schenkte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Angaben von A R, wonach der Beschwerdeführer schon seit etwa zwei bis drei Wochen vor seiner Betretung im fraglichen Geschäftslokal „zur Probe“ gearbeitet hätte, keinen Glauben. Unter anderem verwies sie auch darauf, dass sich der Beschwerdeführer in der Berufung mit den Angaben von A R überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Im Hinblick auf die Angaben von A R, so die belangte Behörde resümierend, bestehe kein Zweifel, dass der in § 53 Abs. 2 Z 7 FPG angeführte Tatbestand verwirklicht worden sei. Die Bejahung dieses Tatbestandes setze - so die belangte Behörde zum Berufungsvorbringen, wonach sie das Verfahren zur Erlassung des Rückkehrverbotes bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens wegen unrechtmäßiger Beschäftigung des Beschwerdeführers aussetzen möge - nicht voraus, dass das Strafverfahren gegen den Arbeitgeber bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Diesen Ausführungen schenkte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Angaben von A R, wonach der Beschwerdeführer schon seit etwa zwei bis drei Wochen vor seiner Betretung im fraglichen Geschäftslokal „zur Probe“ gearbeitet hätte, keinen Glauben. Unter anderem verwies sie auch darauf, dass sich der Beschwerdeführer in der Berufung mit den Angaben von A R überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Im Hinblick auf die Angaben von A R, so die belangte Behörde resümierend, bestehe kein Zweifel, dass der in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG angeführte Tatbestand verwirklicht worden sei. Die Bejahung dieses Tatbestandes setze - so die belangte Behörde zum Berufungsvorbringen, wonach sie das Verfahren zur Erlassung des Rückkehrverbotes bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens wegen unrechtmäßiger Beschäftigung des Beschwerdeführers aussetzen möge - nicht voraus, dass das Strafverfahren gegen den Arbeitgeber bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
Eine Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehe nicht. Zu seinen in Wien lebenden Schwestern habe der Beschwerdeführer schon seinen eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt. Die Erlassung des Rückkehrverbotes stelle „somit keinen zu berücksichtigenden Eingriff“ in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Vielmehr sei die Erlassung des Rückkehrverbotes aber im gegebenen Fall notwendig, um im Art. 8 EMRK genannte Ziele, hier insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zu erreichen.Eine Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehe nicht. Zu seinen in Wien lebenden Schwestern habe der Beschwerdeführer schon seinen eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt. Die Erlassung des Rückkehrverbotes stelle „somit keinen zu berücksichtigenden Eingriff“ in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Vielmehr sei die Erlassung des Rückkehrverbotes aber im gegebenen Fall notwendig, um im Artikel 8, EMRK genannte Ziele, hier insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zu erreichen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer macht im Hinblick darauf, dass er nach wie vor bestreitet, eine unrechtmäßige Beschäftigung ausgeübt zu haben, geltend, die belangte Behörde habe entgegen § 67d AVG keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer macht im Hinblick darauf, dass er nach wie vor bestreitet, eine unrechtmäßige Beschäftigung ausgeübt zu haben, geltend, die belangte Behörde habe entgegen Paragraph 67 d, AVG keine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Vor dem Hintergrund des § 67d AVG ist dem zu erwidern, dass der Beschwerdeführer, obwohl er bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten war, nicht behauptet hat, die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt zu haben. Auch ist anhand des Berufungsvorbringens - dass dieses im angefochtenen Bescheid nur unvollständig wiedergegeben worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet; vielmehr wird der dort wiedergegebene Inhalt durch die Beschwerdeausführungen bestätigt - nicht ersichtlich, dass ein Vorbringen erstattet worden wäre, das erkennbar - wie etwa ein Antrag auf Vernehmung bestimmter Personen - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgezielt hätte. Derartiges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.Vor dem Hintergrund des Paragraph 67 d, AVG ist dem zu erwidern, dass der Beschwerdeführer, obwohl er bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten war, nicht behauptet hat, die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt zu haben. Auch ist anhand des Berufungsvorbringens - dass dieses im angefochtenen Bescheid nur unvollständig wiedergegeben worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet; vielmehr wird der dort wiedergegebene Inhalt durch die Beschwerdeausführungen bestätigt - nicht ersichtlich, dass ein Vorbringen erstattet worden wäre, das erkennbar - wie etwa ein Antrag auf Vernehmung bestimmter Personen - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgezielt hätte. Derartiges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die belangte Behörde durfte sohin ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall keiner der in § 67d Abs. 2 AVG genannten Tatbestände für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung erfüllt waren, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. in diesem Sinn etwa Pkt. 4 der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237; vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 5) von einem schlüssig erfolgten Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung ausgehen.Die belangte Behörde durfte sohin ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall keiner der in Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG genannten Tatbestände für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung erfüllt waren, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , in diesem Sinn etwa Pkt. 4 der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237; vergleiche , weiters Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, Rz 5) von einem schlüssig erfolgten Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung ausgehen.
Dass im vorliegenden Fall aber eine dem hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2012, Zl. 2011/21/0277, vergleichbare Konstellation vorgelegen wäre, wonach es trotz Fehlens eines Antrages durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach § 67d Abs. 1 AVG geboten gewesen wäre, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.Dass im vorliegenden Fall aber eine dem hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2012, Zl. 2011/21/0277, vergleichbare Konstellation vorgelegen wäre, wonach es trotz Fehlens eines Antrages durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG geboten gewesen wäre, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Schließlich ist noch zu ergänzen, dass sich die behördliche Beweiswürdigung nicht als unschlüssig darstellt.
Die Annahme der belangten Behörde, dass das - nach dem Gesagten letztlich in einem mängelfreien Verfahren - festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers die Erlassung eines Rückkehrverbotes (in der ausgesprochenen Dauer) rechtfertige und dem auch § 61 FPG nicht entgegenstehe, wird in der Beschwerde nicht bekämpft. Für die Rechtswidrigkeit dieser Ansicht besteht auf dem Boden der Feststellungen und der insoweit maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des FPG aber auch kein Anhaltspunkt.Die Annahme der belangten Behörde, dass das - nach dem Gesagten letztlich in einem mängelfreien Verfahren - festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers die Erlassung eines Rückkehrverbotes (in der ausgesprochenen Dauer) rechtfertige und dem auch Paragraph 61, FPG nicht entgegenstehe, wird in der Beschwerde nicht bekämpft. Für die Rechtswidrigkeit dieser Ansicht besteht auf dem Boden der Feststellungen und der insoweit maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des FPG aber auch kein Anhaltspunkt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 6. September 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012180095.X00Im RIS seit
13.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026