TE Vwgh Erkenntnis 2014/5/22 2011/15/0002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2014
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §33 Abs4;
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  76. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  77. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A K in Y, vertreten durch Dr. Franz Hofbauer und Mag. Rudolf Nokaj, Rechtsanwälte in 3370 Ybbs/Donau, Hauptplatz 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 22. November 2010, Zl. RV/0532-K/08, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 25. September 2006 wurde die Einkommensteuer 2005 der Beschwerdeführerin festgesetzt. Dabei wurde ein Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 6. Juni 2007 wurde der Bescheid vom 25. September 2006 gemäß § 299 BAO aufgehoben. Begründend führte das Finanzamt aus, die Abgabenbehörde erster Instanz könne gemäß § 299 Abs. 1 BAO einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes vom 6. Juni 2007 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2005 neu festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Alleinverdienerabsetzbetrag habe nicht berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag seien.Mit Bescheid des Finanzamtes vom 6. Juni 2007 wurde der Bescheid vom 25. September 2006 gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben. Begründend führte das Finanzamt aus, die Abgabenbehörde erster Instanz könne gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes vom 6. Juni 2007 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2005 neu festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Alleinverdienerabsetzbetrag habe nicht berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag seien.

Die Beschwerdeführerin erhob "Berufung gegen Bescheid für 2005 vom 6. Juni 2007". Sie beantrage nach wie vor für 2005 den Alleinverdienerabsetzbetrag, weil sie erst am 11. Juni 2005 geheiratet habe und zu diesem Zeitpunkt keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt habe und nicht zusammen gelebt habe. Sie habe erst im September ein Haus gekauft, das noch renoviert habe werden müssen. Nach der Scheidung von ihrem ersten Mann MS habe sie das alleinige Sorgerecht für die Töchter L und S gehabt. Im Jahr 2005 habe MS das Sorgerecht für die Tochter S beantragt; es sei zu einem erbitterten Kampf über Gericht und Jugendamt gekommen. Dies sei der Grund gewesen, warum sie so rasch den Vater ihres dritten Kindes geheiratet habe, obwohl noch kein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe. Im Jahr 2006 habe es sodann weitere Streitereien betreffend das Sorgerecht für L gegeben; diese wohne nunmehr beim Vater. Aufgrund des Verlustes der Tochter sei es auch in der jetzigen Ehe zu Schwierigkeiten gekommen. Ihr Mann sei mit 23. Juni 2006 umgezogen.

In einer Niederschrift führte die Beschwerdeführerin weiter aus, die Hochzeit sei aus dem Grund wichtig gewesen, um vor dem Jugendamt bzw. Gericht für das Sorgerecht ihres Kindes zu kämpfen und eine intakte Familie vorzuweisen. Ihr Ehemann habe sich nur mit seiner Arbeitskraft an den Kosten betreffend Renovierung des von ihr angekauften Hauses beteiligt, da er hohe Schulden habe und 2006 in Privatkonkurs "gegangen" sei. Nach der Renovierung hätten sie vorgehabt, im November 2005 gemeinsam in das Haus zu ziehen. Als es dann soweit gewesen sei, habe sich ihre Tochter geweigert, ebenfalls mit einzuziehen. Sie habe gedroht, zu ihrem Vater zu ziehen, was sie dann auch tatsächlich getan habe. Aus dieser Situation heraus sei es zu keinem gemeinsamen Wohnsitz gekommen. In der Folge hätten dann Streitereien mit dem früheren Ehemann um das Sorgerecht begonnen. Diese Situation habe auch die nunmehrige Ehe sehr stark belastet; ein gemeinsamer Haushalt komme daher nicht in Frage. Ihr Ehemann zahle nur die Alimente für das gemeinsame Kind; die Höhe sei durch das Jugendamt festgesetzt worden. Die Besuchsregelung werde so gehandhabt, dass ihr Mann am Wochenende zu ihr komme, sollte aber die große Tochter zu Hause sein, hole er das Kind ab.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. November 2007 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie brachte weiter vor, sie habe in Panik, ihre Tochter zu verlieren, am Tag der Goldenen Hochzeit ihrer Eltern unüberlegt geheiratet; es habe niemand davon gewusst, was ihr besonders ihre große Tochter L übel genommen habe. In der Folge habe sie den Sorgerechtsstreit um die Tochter S gewonnen. Ihre Tochter L sei aber so "sauer" über die kurzfristige Hochzeit gewesen, dass ihr Ehemann niemals die bisherige Wohnung in deren Anwesenheit habe betreten dürfen. In der Folge habe ihre Tochter die Wohnung verlassen und sei zu ihrem Vater gezogen. Ihr Ehemann habe an dem Haus mitgearbeitet in der Hoffnung, dass sich ihr Ärger legen werde, was aber nicht erfolgt sei. Sie sei noch verheiratet, bei einer Scheidung müsste sie ihren Mann "hinausbezahlen"; da er sich in Privatkonkurs befinde, wäre dann "alles weg".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005" als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Streitjahr für 3 Kinder Familienbeihilfe bezogen und zwar für L (geboren 1991), S (geboren 1993) und A (geboren 2002). Strittig sei, ob die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten, mit dem sie seit 11. Juni 2005 verheiratet sei und mit dem sie laut vorgelegten Meldebestätigungen zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Wohnadresse gehabt habe, dauernd getrennt lebe oder nicht. Bejahe man eine dauernde Trennung, so sei die Beschwerdeführerin als Alleinerzieherin anzusehen, welcher der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe. Verneine man eine dauernde Trennung, so sei die Beschwerdeführerin weder als Alleinerzieherin noch als Alleinverdienerin anzusehen, weil ihr Ehegatte im Jahr 2005 unbestritten Einkünfte über dem Grenzbetrag von 6.000 EUR erzielt habe.

Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht-dauernd-getrennt-Lebens" stelle nicht auf die Anzahl der Wohnsitze der Ehegatten oder die polizeilichen Meldungen, sondern darauf ab, ob der Abgabepflichtige bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit oder aber dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebe. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten sei vom Willen getragen gewesen, diese Ehe in üblicher Form zu führen. Dies sei aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Bemühen, sich einen gemeinsamen Wohnsitz zu schaffen, zu schließen. Wenn auch dieses Unterfangen an den Widerständen der älteren Tochter der Beschwerdeführerin letztlich gescheitert sei, so könne von einer dauernden Trennung der Ehegatten nicht die Rede sein. Keinen Glauben könne die belangte Behörde den Ausführungen der Beschwerdeführerin schenken, sie sei eine Heirat aus formalen Gründen eingegangen; es sei zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Eheführung erfolgt. Diese Aussage sei schon dadurch widerlegt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihr Ehemann habe jene Wochenenden, an denen ihre ältere Tochter nicht in ihrem Haushalt gewesen sei, bei ihr verbracht, andernfalls habe er das gemeinsame Kind zu sich genommen. Damit sei auch bewiesen, dass die Ehegatten zumindest zeitweilig zusammengelebt hätten. Wenn bei der Beschwerdeführerin einzig und allein das Motiv für die Verehelichung gewesen wäre, eine "intakte Familie vorweisen zu können", so wäre wohl für sie ein Zusammenziehen mit ihrem Ehemann nicht in Frage gekommen. Auch finanzielle Gründe schieden als Motiv für die Eheschließung in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin geschilderten finanziellen Situation ihres Ehemannes (dieser habe hohe Schulden seiner ersten Frau übernommen; über sein Vermögen sei 2006 Privatkonkurs eröffnet worden) aus. Dem weiteren Argument der Beschwerdeführerin, dass sie alle Kosten selbst zu tragen gehabt und finanzielle Unterstützung durch ihren Ehemann - mit Ausnahme der Alimentationszahlungen für ihren gemeinsamen Sohn - nicht erhalten habe, sei entgegenzuhalten, dass der Ehemann seine Arbeitskraft bei der Renovierung des von der Beschwerdeführerin erworbenen Wohnhauses zur Verfügung gestellt und damit auf Grund der Ersparung von Kosten seinen Beitrag zur Finanzierung der gemeinsamen Bedürfnisse geleistet habe.

Wenn die Beschwerdeführerin einwende, dass sie länger als sechs Monate alleine gelebt habe und ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag gebühre, sei auszuführen, dass sich dieser Zeitraum nicht aus der Zusammenrechnung einzelner Zeiten ergebe, sondern vielmehr eine "dauernde getrennte Lebensführung" durch die genannte Zeit hindurch vorliegen müsse. Dies treffe aber hier nicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 34/2005) stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen u.a. folgende Absetzbeträge zu:Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,) stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen u.a. folgende Absetzbeträge zu:

  • -Strichaufzählung
    einer Alleinverdienerin steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu; Alleinverdienerin ist (u.a.) eine Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt (Z 1);einer Alleinverdienerin steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu; Alleinverdienerin ist (u.a.) eine Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt (Ziffer eins,);
  • -Strichaufzählung
    einer Alleinerzieherin steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu; Alleinerzieherin ist eine Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (Z 2).einer Alleinerzieherin steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu; Alleinerzieherin ist eine Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (Ziffer 2,).
Der Voraussetzung, "nicht in einer Gemeinschaft" zu leben, entspricht - als Gegensatz - für den Alleinverdienerabsetzbetrag bei aufrechter Ehe die Voraussetzung, vom Ehegatten "nicht dauernd getrennt" zu leben. Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag schließen einander aus, der "Status des Alleinerziehers" ist "gleichsam der entgegengesetzte Status eines Alleinverdieners" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/13/0172, mwN).Der Voraussetzung, "nicht in einer Gemeinschaft" zu leben, entspricht - als Gegensatz - für den Alleinverdienerabsetzbetrag bei aufrechter Ehe die Voraussetzung, vom Ehegatten "nicht dauernd getrennt" zu leben. Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag schließen einander aus, der "Status des Alleinerziehers" ist "gleichsam der entgegengesetzte Status eines Alleinverdieners" vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/13/0172, mwN).
Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 95/13/0161, mwN). Im Regelfall wird die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu leben, festzustellen und der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, 89/13/0135). Besteht die Absicht der Ehegatten, eine Wohngemeinschaft aufzunehmen, ist bei einer "intakten" Ehe auch dann nicht vom Merkmal des "Dauerndgetrennt-Lebens" auszugehen, wenn die Ehegatten noch über keine geeignete gemeinsame Wohnung verfügen, sondern eine solche erst (gemeinsam) schaffen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1998, 93/13/0109). An dem Zustand des Dauernd-getrennt-Lebens ändert hingegen die Tatsache nichts, dass jener Elternteil, welcher die eheliche Wohnung verlassen hat, mehr oder weniger oft, etwa zum Besuch gemeinsamer Kinder, in dieselbe zurückkehrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1984, 83/13/0153, VwSlg. 5857/F).Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 95/13/0161, mwN). Im Regelfall wird die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu leben, festzustellen und der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, 89/13/0135). Besteht die Absicht der Ehegatten, eine Wohngemeinschaft aufzunehmen, ist bei einer "intakten" Ehe auch dann nicht vom Merkmal des "Dauerndgetrennt-Lebens" auszugehen, wenn die Ehegatten noch über keine geeignete gemeinsame Wohnung verfügen, sondern eine solche erst (gemeinsam) schaffen müssen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. März 1998, 93/13/0109). An dem Zustand des Dauernd-getrennt-Lebens ändert hingegen die Tatsache nichts, dass jener Elternteil, welcher die eheliche Wohnung verlassen hat, mehr oder weniger oft, etwa zum Besuch gemeinsamer Kinder, in dieselbe zurückkehrt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1984, 83/13/0153, VwSlg. 5857/F).
Im vorliegenden Fall bestand zwar zum Zeitpunkt der Eheschließung - wie auch die Beschwerdeführerin in der Berufung ausführte - "noch" kein gemeinsamer Wohnsitz. Die Ehepartner hatten aber - wie ebenfalls aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervorgeht - geplant, gemeinsam in das von der Beschwerdeführerin angekaufte Haus zu ziehen; der Ehemann beteiligte sich dazu auch an den Renovierungsarbeiten. Solange aber eine solcherart objektivierbare Absicht, einen gemeinsamen Wohnsitz zu schaffen, bestand, ist nicht von einem Dauerndgetrennten-Leben der Ehepartner auszugehen, auch wenn ein gemeinsamer Wohnsitz letztlich nicht zustande gekommen ist. Gelegentliche Besuche des gemeinsamen Kindes am Wochenende begründen hingegen kein Zusammenleben.
Die belangte Behörde ging insoweit auch - zutreffend auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt - davon aus, dass ein Bemühen, einen gemeinsamen Wohnsitz zu schaffen, bestanden habe, dieses "Unterfangen" sei aber letztlich an den Widerständen der älteren Tochter der Beschwerdeführerin gescheitert.
Entscheidend ist im vorliegenden Fall, in welchem es niemals tatsächlich zu einem "Zusammenleben" kam (die Besuche aus Anlass der Ausübung des Besuchsrechtes des gemeinsamen Kindes begründen ein derartiges Zusammenleben - wie bereits ausgeführt - nicht), wann die Absicht, einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen, aufgegeben wurde. Hiezu liegen aber keine Feststellungen vor. Sollte diese Absicht bereits im November 2005 aufgegeben worden sein (worauf die Angaben der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, im November 2005, als das Haus hätte bezogen werden sollen, habe es einen "Aufstand durch die Tochter" gegeben), hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 insgesamt mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner gelebt, sodass ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehen würde, zumal ein Zusammenleben als Partner vor der Eheschließung auch von der belangten Behörde nicht angenommen wird.
Somit fehlen aber die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 22. Mai 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150002.X00

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten