Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art151 Abs51 Z8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über den Fristsetzungsantrag gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich iA Übertretung der StVO des P in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom 14. April 2014 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den dem Verwaltungsgerichtshof am 22. April 2014 vorgelegten Fristsetzungsantrag mit der wesentlichen Begründung, nach Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. März 2010 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2013, Zl. 2010/02/0094, sei über die Berufung des Antragstellers vom 24. April 2009 noch nicht entschieden worden.
§ 38 Abs. 1 VwGG normiert, dass ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat. Paragraph 38, Absatz eins, VwGG normiert, dass ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.
Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist eines Unabhängigen Verwaltungssenates einzurechnen wäre, ist nicht normiert (vgl. in einer Asylangelegenheit den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Fr 2014/01/0002, auf dessen Begründung auch gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist eines Unabhängigen Verwaltungssenates einzurechnen wäre, ist nicht normiert vergleiche , in einer Asylangelegenheit den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Fr 2014/01/0002, auf dessen Begründung auch gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird).
Die Entscheidungsfrist endet nach dem Gesagten erst mit Ablauf des 30. Juni 2014.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 38 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 38 Absatz 4, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014020002.F00Im RIS seit
15.09.2014Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015