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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
RKG 2008 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Vereins Österreichisches Rotes Kreuz in Wien, vertreten durch Dr. Anja Oberkofler, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. Juni 2012, Zl uvs-2011/27/1061- 2, betreffend Übertretung des Rotkreuzgesetzes (mitbeteiligte Partei: Dr. E W in S; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 27. November 2009 erging seitens der beschwerdeführenden Partei eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Imst, in der im Wesentlichen dargelegt wurde, dass der Mitbeteiligte, ein Arzt, zur Kennzeichnung seiner Ordination das Zeichen des Roten Kreuzes verwende und dieses Zeichen trotz Aufforderung durch die beschwerdeführende Partei bislang noch nicht beseitigt habe. Aufgrund dieses Verhaltens verstoße der Mitbeteiligte gegen § 8 Abs 1 lit a iVm § 9 Abs 1 Rotkreuzgesetz (RKG).Am 27. November 2009 erging seitens der beschwerdeführenden Partei eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Imst, in der im Wesentlichen dargelegt wurde, dass der Mitbeteiligte, ein Arzt, zur Kennzeichnung seiner Ordination das Zeichen des Roten Kreuzes verwende und dieses Zeichen trotz Aufforderung durch die beschwerdeführende Partei bislang noch nicht beseitigt habe. Aufgrund dieses Verhaltens verstoße der Mitbeteiligte gegen Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Rotkreuzgesetz (RKG).
In weiterer Folge wurde dem Mitbeteiligten von der Bezirkshauptmannschaft Imst mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Jänner 2009 zur Last gelegt, er habe "zumindest am 27. 11. 2009 bei (seiner Ordination) ein in roter Farbe ausgebildetes Rotes Kreuz auf der weißen Fassade des Hauses angebracht"; er habe dadurch § 9 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 lit a RKG iVm "den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle" verstoßen.In weiterer Folge wurde dem Mitbeteiligten von der Bezirkshauptmannschaft Imst mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Jänner 2009 zur Last gelegt, er habe "zumindest am 27. 11. 2009 bei (seiner Ordination) ein in roter Farbe ausgebildetes Rotes Kreuz auf der weißen Fassade des Hauses angebracht"; er habe dadurch Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, RKG in Verbindung mit "den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle" verstoßen.
Der Mitbeteiligte brachte in seiner Rechtfertigung vor, die beschwerdeführende Partei habe ihn erst- und einmalig am 30. April 2008 aufgefordert, das Rotkreuzzeichen zu entfernen; er habe daraufhin "das in (s)einem Besitz befindliche Rote Kreuz entfernt." Ein weiteres Rotes Kreuz an der Außenfassade der Ordination sei jedoch nicht vom Mitbeteiligten selbst angebracht worden, sondern habe sich bereits seit Errichtung des Hauses an der Fassade befunden. Er sei nicht berechtigt, "fremden Besitz zu entfernen", die Behörde solle sich dazu "gegebenenfalls an den Besitzer - in diesem Fall an die Gemeinde -" wenden.
Die Bezirkshauptmannschaft Imst richtete daraufhin ein Schreiben an die Gemeinde als Eigentümerin der Liegenschaft. Diese teilte mit, dass der Mitbeteiligte "das Zeichen in Absprache mit der Ärztekammer entsprechend verändert" habe.
Am 31. Mai 2010 nahm die beschwerdeführende Partei zur Rechtfertigung des Mitbeteiligten sowie zur Mitteilung der Gemeinde Stellung. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei stelle das verwendete Zeichen nach seiner Veränderung eine - nach dem Rotkreuzgesetz ebenfalls unzulässige - Nachahmung des Rotkreuzzeichens dar.
Mit Bescheid vom 29. März 2011 stellte die Bezirkshauptmannschaft Imst das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten ein. Zusammenfassend wurde die Einstellung damit begründet, dass das Zeichen im gegenständlichen Fall nicht vom Mitbeteiligten angebracht worden sei und er deshalb auch keinen Verstoß gegen das Rotkreuzgesetz zu verantworten habe. Das Verfahren sei einzustellen gewesen, da der Mitbeteiligte die Tat nicht begangen habe.
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung, der die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gab.
Die belangte Behörde führte aus, dass lediglich die Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund gemäß dem Rotkreuzgesetz verboten sei. Im gegenständlichen Fall sei dem Mitbeteiligten jedoch nicht die Verwendung vorgeworfen worden, sondern das Anbringen des Rotkreuzzeichens. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle der Akt des Anbringens an sich noch keine Verwendung im Sinne des Gesetzes dar. Darüber hinaus habe der Mitbeteiligte im Verfahren dargestellt, dass nicht er, sondern der Eigentümer der Liegenschaft das Rote Kreuz angebracht habe. In der Aufforderung zur Rechtfertigung sei dem Mitbeteiligten ausdrücklich nur das "Anbringen" des Zeichens zur Last gelegt worden. Die Verfolgungshandlung habe sich daher nicht auf die Verwendung des Zeichens bezogen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist könne dem Mitbeteiligten nun kein anderes Verhalten (nämlich das "Verwenden") vorgeworfen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie der Mitbeteiligte, eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG), BGBl I Nr 33/2008, lauten - auszugsweise - wie folgt: 2. Paragraphen 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2008,, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Missbräuchliche Verwendung der Zeichen
§ 8. (1) Es ist verboten,Paragraph 8, (1) Es ist verboten,
a) das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte 'Rotes Kreuz' oder 'Genfer Kreuz' in allen Sprachen,
(...)
entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden. entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden.
Verwaltungsstrafen
§ 9. (1) Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.Paragraph 9, (1) Wer den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.
3. Die beschwerdeführende Partei macht im Wesentlichen geltend, dass dem Mitbeteiligten in der Aufforderung zur Rechtfertigung die Tat mit allen wesentlichen Sachverhaltselementen vorgeworfen worden sei; dass die erstinstanzliche Behörde dabei das Wort "verwenden", wie es in § 8 RKG normiert sei, nicht verwendet habe, schade nicht. Der Mitbeteiligte habe in seiner Rechtfertigung auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass "dieses rote Kreuz seit Errichtung des Hauses angebracht sei", wodurch zum Ausdruck komme, dass für ihn der Inhalt und Umfang der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung bekannt gewesen sei. 3. Die beschwerdeführende Partei macht im Wesentlichen geltend, dass dem Mitbeteiligten in der Aufforderung zur Rechtfertigung die Tat mit allen wesentlichen Sachverhaltselementen vorgeworfen worden sei; dass die erstinstanzliche Behörde dabei das Wort "verwenden", wie es in Paragraph 8, RKG normiert sei, nicht verwendet habe, schade nicht. Der Mitbeteiligte habe in seiner Rechtfertigung auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass "dieses rote Kreuz seit Errichtung des Hauses angebracht sei", wodurch zum Ausdruck komme, dass für ihn der Inhalt und Umfang der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung bekannt gewesen sei.
4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht erforderlich, dass in der Verfolgungshandlung das einem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten mit den Worten des gesetzlichen Tatbestandes umschrieben wird. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl 2009/06/0129, mwN). 4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht erforderlich, dass in der Verfolgungshandlung das einem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten mit den Worten des gesetzlichen Tatbestandes umschrieben wird. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat vergleiche , das hg Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl 2009/06/0129, mwN).
In der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, "zumindest" am 27. November 2009 bei seiner Ordination ein rotes Kreuz "angebracht" zu haben. Der Tatvorwurf bezog sich daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht auf das bloße faktische Anbringen des Rotkreuzzeichens, sondern darauf, dass der Mitbeteiligte den Zustand über einen gewissen Zeitraum (zumindest an dem genannten Tag) aufrechterhalten hat. Damit wurde dem Mitbeteiligten aber in ausreichend klarer Weise die Verwendung des Rotkreuzzeichens am 27. November 2009 vorgeworfen (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Juni 2012, Zl 2011/03/0203). Ausgehend davon lag aber eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vor.In der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, "zumindest" am 27. November 2009 bei seiner Ordination ein rotes Kreuz "angebracht" zu haben. Der Tatvorwurf bezog sich daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht auf das bloße faktische Anbringen des Rotkreuzzeichens, sondern darauf, dass der Mitbeteiligte den Zustand über einen gewissen Zeitraum (zumindest an dem genannten Tag) aufrechterhalten hat. Damit wurde dem Mitbeteiligten aber in ausreichend klarer Weise die Verwendung des Rotkreuzzeichens am 27. November 2009 vorgeworfen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 20. Juni 2012, Zl 2011/03/0203). Ausgehend davon lag aber eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vor.
5. Der Mitbeteiligte hat sich im Verwaltungsstrafverfahren im Wesentlichen damit gerechtfertigt, das verfahrensgegenständliche Rotkreuzzeichen (welches an der Fassade des Hauses, in dem sich seine Ordination befindet, angebracht war) sei nicht in seinem "Besitz" und er könne es daher nicht entfernen; er hat die Behörde dazu an die Gemeinde als "Besitzer" des Hauses verwiesen. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer daher bestritten, dass die Verwendung des Rotkreuzzeichens, mit dem - durch die danebenstehende Aufschrift "Allgemein-, Röntgen-, Sport-Arzt" (ohne Angabe des Namens des Mitbeteiligten) - auf die Ordination hingewiesen werde, ihm zuzurechnen sei. Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde aufgrund ihrer Rechtsansicht, dem Mitbeteiligten sei von der erstinstanzlichen Behörde das "Verwenden" des Rotkreuzzeichens nicht vorgeworfen worden, nicht auseinandergesetzt. Sie hat daher auch nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen, um beurteilen zu können, ob die Verwendung des Rotkreuzzeichens dem Mitbeteiligten zuzurechnen ist, etwa weil es sich um eine - wenn auch von der Gemeinde angebrachte - konkrete Kennzeichnung seiner Ordination handelt, auf deren Gestaltung er auch Einfluss nehmen kann (wie dies etwa die vom Mitbeteiligten dargelegte spätere, hier nicht gegenständliche, Veränderung des Zeichens nahelegen könnte).
6. Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausging, dass dem Mitbeteiligten das Verwenden des Rotkreuzzeichens am 27. November 2009 nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten worden war, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 6. Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausging, dass dem Mitbeteiligten das Verwenden des Rotkreuzzeichens am 27. November 2009 nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten worden war, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGH iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGH in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,).
Wien, am 26. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030115.X00Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014