Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §31 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Österreichischen Roten Kreuzes in Wien, vertreten durch Mag. Johann Galanda und Dr. Anja Oberkofler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/9b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. August 2011, Zl. uvs-2011/32/1056-3, betreffend Übertretungen des Rotkreuzgesetzes (mitbeteiligte Partei: Dr. G L in S, vertreten durch Mag. Dr. Ursula Rauch-Kleinlercher, Rechtsanwältin in 6150 Steinach/Brenner, Zirmweg 85; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund einer Anzeige der beschwerdeführenden Partei vom 27. November 2009, wonach der Mitbeteiligte (ein Arzt) das Rote Kreuz zur Kennzeichnung seiner Ordination verwende und damit das Verbot des § 8 Abs 1 lit a iVm § 9 Abs 1 Rotkreuzgesetz, BGBl I Nr 33/2008, verletzt habe, wurde der Mitbeteiligte mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 29. Jänner 2010 gemäß §§ 40 und 42 VStG zur Rechtfertigung aufgefordert. Dem Mitbeteiligten wurden darin nachstehende Verwaltungsübertretungen angelastet:Aufgrund einer Anzeige der beschwerdeführenden Partei vom 27. November 2009, wonach der Mitbeteiligte (ein Arzt) das Rote Kreuz zur Kennzeichnung seiner Ordination verwende und damit das Verbot des Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Rotkreuzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2008,, verletzt habe, wurde der Mitbeteiligte mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 29. Jänner 2010 gemäß Paragraphen 40 und 42 VStG zur Rechtfertigung aufgefordert. Dem Mitbeteiligten wurden darin nachstehende Verwaltungsübertretungen angelastet:
"Sie haben zumindest am 27.11.2009 bei Ihrer Ordination in S, G-Straße 1/1,
a) das über dem Fenster befindliche Rote Kreuz auf weißer Fassade,
§ 8. (1) Es ist verboten,Paragraph 8, (1) Es ist verboten,
a) das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" in allen Sprachen,
(…)
d) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach lit. a) bis c) darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweist, oder d) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach Litera a,) bis c) darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweist, oder
e) sonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale gemäß Art. 38 des Protokoll I, sofern zu deren Schutz keine anderen sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind e) sonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale gemäß Artikel 38, des Protokoll römisch eins, sofern zu deren Schutz keine anderen sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind
entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden. entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden.
(…)
Verwaltungsstrafen
§ 9. (1) Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.Paragraph 9, (1) Wer den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.
(…) "
2. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, nach ständiger Rechtsprechung sei es nicht erforderlich, dass in der Verfolgungshandlung das dem Beschuldigten zu Last gelegte Verhalten mit den Worten des gesetzlichen Tatbestandes umschrieben werde. Für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung genüge es, dass die Tat mit allen der späteren Bestrafung zugrundeliegenden wesentlichen Sachverhaltselementen aus einer gegen den Beschuldigten gerichteten Verfolgungshandlung erkennbar sei, was auf die Aufforderung zur Rechtfertigung im gegenständlichen Fall zutreffe.
Hinzu komme, dass die "Anbringung" von Rotkreuzzeichen an die Ordination gerade deren "Verwendung" impliziere und sohin nur eine nähere Umschreibung der tatsächlichen Tathandlung darstelle; dies lasse sich auch aus dem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Mitbeteiligten vom 15. Februar 2010 erkennen, in welchem u.a. ausgeführt werde, dass "seit Sommer 2008 kein rotes Kreuz mehr in Verwendung sei".
Dem Mitbeteiligten sei Inhalt und Umfang der ihm zur Last gelegten Tat bekannt gewesen und er habe innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist dazu auch Stellung genommen; ebenso habe er hiezu Beweise anbieten können, was durch die Urkundevorlage vom 15. Februar 2010 erfolgt sei.
Entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde sei somit hinsichtlich der Tatvorwürfe a) bis c) in der Aufforderung zur Rechtfertigung keine Verfolgungsverjährung eingetreten.
3. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht erforderlich, dass in der Verfolgungshandlung das einem Beschuldigtem zur Last gelegte Verhalten mit den Worten des gesetzlichen Tatbestandes umschrieben wird. Vielmehr ist für die Unterbrechung der Verjährung ausschlaggebend, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl 2009/06/0129, mwN). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben:Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht erforderlich, dass in der Verfolgungshandlung das einem Beschuldigtem zur Last gelegte Verhalten mit den Worten des gesetzlichen Tatbestandes umschrieben wird. Vielmehr ist für die Unterbrechung der Verjährung ausschlaggebend, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat vergleiche , das hg Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl 2009/06/0129, mwN). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben:
Der belangten Behörde kann nicht darin gefolgt werden, dass die Verwendung des Wortes "angebracht" statt des dem gesetzlichen Tatbestand entsprechenden Begriffs "verwendet" dazu führt, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Jänner 2010 nicht als taugliche Verfolgungshandlung hinsichtlich der darin angeführten Tatvorwürfe a) bis c) - die dort auch ausdrücklich unter den § 8 Abs 1 lit a RKG subsumiert wurden - anzusehen wäre.Der belangten Behörde kann nicht darin gefolgt werden, dass die Verwendung des Wortes "angebracht" statt des dem gesetzlichen Tatbestand entsprechenden Begriffs "verwendet" dazu führt, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Jänner 2010 nicht als taugliche Verfolgungshandlung hinsichtlich der darin angeführten Tatvorwürfe a) bis c) - die dort auch ausdrücklich unter den Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, RKG subsumiert wurden - anzusehen wäre.
Die belangte Behörde führt dazu in ihrer Gegenschrift aus, dass das Wort "anbringen" nach allgemeinem Sprachgebrauch "etwas an einer Stelle zu befestigen" bedeute, was auf ein Zustandsdelikt schließen lasse, bei dem sich das strafbare Verhalten im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustands erschöpft. Das Wort "verwenden" des gesetzlichen Straftatbestandes hingegen deute auf ein Dauerdelikt hin, bei dem nicht nur das Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustands, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert sei. Es habe daher erheblichen Einfluss auf die Möglichkeiten für die Verteidigung des Mitbeteiligten, ob ihm ein "Anbringen" oder ein "Verwenden" vorgeworfen werde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Mitbeteiligten in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfen wurde, "zumindest" am 27. November 2009 die gegenständlichen Zeichen "angebracht" zu haben; schon dies zeigt, dass sich der Tatvorwurf nicht auf eine konkrete Befestigungshandlung bezog, sondern darauf, dass der Mitbeteiligte den Zustand, dass zur Kennzeichnung seiner Ordination Rotkreuzzeichen verwendet wurden, über einen gewissen Zeitraum (eben zumindest an dem genannten Tag) aufrechterhalten hat. Damit wurde dem Mitbeteiligten aber in ausreichend klarer Weise die Verwendung des Rotkreuzzeichens am 27. November 2009 vorgeworfen. Dies zeigt im Übrigen auch die Verantwortung des Mitbeteiligten im erstinstanzlichen Verfahren, in dem er ausdrücklich vorbringt, dass seit Sommer 2008 - also vor dem angelasteten Tatzeitpunkt - "kein Rotes Kreuz mehr in Verwendung" stehe.
Ob die in der Aufforderung zur Rechtfertigung dem Mitbeteiligten angelasteten Tathandlungen a) bis c) - Verwendung der dort genannten Zeichen am 27. November 2009 - vom Mitbeteiligten tatsächlich begangen wurden, was von diesem in seiner Gegenschrift bestritten wird, vermag an der Tauglichkeit der Verfolgungshandlung nichts zu ändern. Ob die Tathandlungen verwirklicht wurden und dies dem Mitbeteiligten vorzuwerfen ist, ist im von der belangten Behörde fortzusetzenden Verwaltungsstrafverfahren zu klären.
4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 20. Juni 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011030203.X00Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
21.08.2012