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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §19 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des S S in S, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte, in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 22. März 2013, Zl. BHBL-III- 5401-2012/0492, betreffend Ladung in einer Angelegenheit des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 22. März 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, "binnen einer Woche" zur belangten Behörde zu kommen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er persönlich kommen müsse. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde ihm eine Zwangsstrafe von EUR 73,-- angedroht. Den Gegenstand der Ladung umschrieb die belangte Behörde wie folgt:
"Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung - Abgabe des Führerscheins".
Diesem Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG lag ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 14. Februar 2013 zugrunde, mit dem dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die tschechische Lenkberechtigung vom 4. September 2009 entzogen worden war.Diesem Ladungsbescheid gemäß Paragraph 19, AVG lag ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 14. Februar 2013 zugrunde, mit dem dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die tschechische Lenkberechtigung vom 4. September 2009 entzogen worden war.
Gegen den genannten Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden sind. 1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter anzuwenden sind.
2. § 19 AVG lautet (auszugsweise): 2. Paragraph 19, AVG lautet (auszugsweise):
"§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen
nötig ist, vorzuladen. ... .
Im Hinblick auf die in der angefochtenen Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsmaßnahme für den Fall des Nichterscheinens vor der Behörde im angegebenen Zeitraum besteht kein Zweifel, dass es sich dabei um einen Ladungsbescheid im Sinne des § 19 AVG handelt. Gemäß § 19 Abs. 4 AVG war dagegen kein Rechtsmittel zulässig. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof liegen vor.Im Hinblick auf die in der angefochtenen Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsmaßnahme für den Fall des Nichterscheinens vor der Behörde im angegebenen Zeitraum besteht kein Zweifel, dass es sich dabei um einen Ladungsbescheid im Sinne des Paragraph 19, AVG handelt. Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, AVG war dagegen kein Rechtsmittel zulässig. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof liegen vor.
3. Die Beschwerde ist auch begründet.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/11/0068, hat der Verwaltungsgerichtshof den oben erwähnten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 14. Februar 2013, mit dem dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die tschechische Lenkberechtigung vom 4. September 2009 entzogen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit fällt die Grundlage der Ladung weg, und zwar gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung "ex tunc".Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/11/0068, hat der Verwaltungsgerichtshof den oben erwähnten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 14. Februar 2013, mit dem dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die tschechische Lenkberechtigung vom 4. September 2009 entzogen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit fällt die Grundlage der Ladung weg, und zwar gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Wirkung "ex tunc".
4. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 27. Mai 2014
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110092.X00Im RIS seit
04.07.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014