TE Vwgh Beschluss 2014/6/18 Ro 2014/09/0043

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Veröffentlicht am 18.06.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §113;
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §38 impl;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs3;
MRKZP 07te Art4;
VStG §22 impl;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwRallg;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des M L in K, vertreten durch Ainedter & Ainedter, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 24A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 16. Dezember 2013, Zl. Senat-BN-13-0181, betreffend Bestrafungen nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergangenen Bescheid wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L-GmbH mit Sitz in M zu verantworten, dass diese Gesellschaft drei näher bezeichnete slowakische Staatsangehörige am 11. Februar 2011 auf einer Baustelle in O beschäftigt habe (nach den Bescheidfeststellungen: mit Vorbereitungsarbeiten zur Erstellung eines Betonfundaments), obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn (in Herabsetzung gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis) drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergangenen Bescheid wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L-GmbH mit Sitz in M zu verantworten, dass diese Gesellschaft drei näher bezeichnete slowakische Staatsangehörige am 11. Februar 2011 auf einer Baustelle in O beschäftigt habe (nach den Bescheidfeststellungen: mit Vorbereitungsarbeiten zur Erstellung eines Betonfundaments), obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch drei Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn (in Herabsetzung gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis) drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden) verhängt.

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen der Argumentation des Revisionswerbers, wonach die slowakischen Arbeiter als Subunternehmer tätig geworden seien, erwidert, dass es sich bei den gegenständlichen Arbeiten um kein selbstständiges Werk gehandelt habe. Aus dem Werkvertrag für Bauleistungen sei kein im Vorhinein abgrenzbares Werk zu ersehen. Aus den vorliegenden Verträgen sei nicht einmal konkret zu entnehmen, zu welcher konkreten Leistung die drei Slowaken überhaupt verpflichten waren. Nach übereinstimmenden Angaben gebe es hierzu keine weiteren schriftlichen Unterlagen, wie etwa Leistungsverzeichnisse oder Anbote. Auch gebe es, insbesondere der Zeugenaussage eines der slowakischen Arbeiter folgend, wonach jeder Arbeiter "seine eigene Pauschale und einen eigenen Vertrag" gehabt habe, keine Hinweise zum Vorliegen eine Arbeitsgemeinschaft. Darüber hinaus sei der Arbeitsverlauf von den drei Ausländern nicht selbstständig bestimmt gewesen und sei die Materiallieferung nicht in ihrer Disposition gelegen. Aus dem Gesamtbild ergebe sich, dass von den drei Ausländern ausschließlich ihre Arbeitsleistung geschuldet worden sei und sie diesbezüglich unter der Kontrolle des Revisionswerbers bzw. seines Bruders gestanden seien.

Hinsichtlich des Verschuldens ging die belangte Behörde von zumindest grob fahrlässigem Verhalten aus, da zum gegenständlichen Zeitpunkt bereits zwei Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft B anhängig gewesen seien und der Revisionswerber somit zum Tatzeitpunkt bereits um die Bestimmungen des AuslBG gewusst habe. Das Verhalten des Revisionswerbers zeige, dass er das Risiko einer Bestrafung nach dem AuslBG in Kauf genommen habe, um den mit der Übertretung des AuslBG für das Unternehmen verbundenen wirtschaftlichen Vorteil zu lukrieren. Im Weiteren wurden die Strafbemessungsgründe dargelegt, wobei die die lange Verfahrensdauer als strafmildernd gewertet wurde.

§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise): Paragraph 4, VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...

...

  1. (5)Absatz 5,Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.Die Revision gemäß den Absatz eins bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht.

..."

Im vorliegenden Beschwerdefall, der eine im Jahre 2013 erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit welcher der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abweisung bzw. Ablehnung ihrer Behandlung verbunden war und die nach dem 31. Dezember 2013 vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, betrifft, ist mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, bzw. im VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, § 4 VwGbk-ÜG analog heranzuziehen.Im vorliegenden Beschwerdefall, der eine im Jahre 2013 erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit welcher der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abweisung bzw. Ablehnung ihrer Behandlung verbunden war und die nach dem 31. Dezember 2013 vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, betrifft, ist mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bzw. im VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, Paragraph 4, VwGbk-ÜG analog heranzuziehen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Soweit der Revisionswerber auf die Ergebnisse der zu diesem Vorfall geführten Verfahren betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG hinweist, verkennt er, dass - wie bereits die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt hat - die Frage, ob der Revisionswerber Dienstgeber der Ausländer im Sinne des ASVG war, mangels Scheinkonkurrenz der Tatbilder des ASVG und des AuslBG keine Vorfrage für dieses Verfahren darstellen und somit eine eigenständige Prüfung eines allfälligen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 AuslBG, welcher ein anderes, nämlich das zu schützende Rechtsgut des inländischen Arbeitsmarktes beinhaltet, nicht präjudizieren kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2008/09/0203).Soweit der Revisionswerber auf die Ergebnisse der zu diesem Vorfall geführten Verfahren betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG hinweist, verkennt er, dass - wie bereits die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt hat - die Frage, ob der Revisionswerber Dienstgeber der Ausländer im Sinne des ASVG war, mangels Scheinkonkurrenz der Tatbilder des ASVG und des AuslBG keine Vorfrage für dieses Verfahren darstellen und somit eine eigenständige Prüfung eines allfälligen Verstoßes gegen Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG, welcher ein anderes, nämlich das zu schützende Rechtsgut des inländischen Arbeitsmarktes beinhaltet, nicht präjudizieren kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2008/09/0203).

Entgegen der weiteren Ansicht des Revisionswerbers hält die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, worin sich die belangte Behörde erkennbar im Wesentlichen auf die (Erst)Angaben der Ausländer stützt, ungeachtet der sprachlichen Mängel den Prüfkriterien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, und vom 3. April 2008, 2007/09/0300). Ausgehend von den daraus resultierenden Feststellungen zu den Tätigkeitsmerkmalen bestehen auch keine Bedenken, wenn die belangte Behörde in Anwendung von § 28 Abs. 7 AuslBG das Vorliegen von Verstößen gegen die inkriminierte Bestimmung des AuslBG bejaht.Entgegen der weiteren Ansicht des Revisionswerbers hält die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, worin sich die belangte Behörde erkennbar im Wesentlichen auf die (Erst)Angaben der Ausländer stützt, ungeachtet der sprachlichen Mängel den Prüfkriterien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand vergleiche , dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, und vom 3. April 2008, 2007/09/0300). Ausgehend von den daraus resultierenden Feststellungen zu den Tätigkeitsmerkmalen bestehen auch keine Bedenken, wenn die belangte Behörde in Anwendung von Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG das Vorliegen von Verstößen gegen die inkriminierte Bestimmung des AuslBG bejaht.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist dem Revisionswerber schließlich entgegenzuhalten, dass diese eine Ermessensentscheidung der Behörde ist, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. November 2010, 2010/09/0009). Dieser Prüfung hält der gegenständliche Bescheid stand und es kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde durch die Verhängung der genannten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen das ihr bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen überschritten und den Revisionswerber dadurch in seinen Rechten verletzt hätte.Hinsichtlich der Strafbemessung ist dem Revisionswerber schließlich entgegenzuhalten, dass diese eine Ermessensentscheidung der Behörde ist, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. November 2010, 2010/09/0009). Dieser Prüfung hält der gegenständliche Bescheid stand und es kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde durch die Verhängung der genannten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen das ihr bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen überschritten und den Revisionswerber dadurch in seinen Rechten verletzt hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2014

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090043.J00

Im RIS seit

03.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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