Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §113;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des M L in K, vertreten durch Ainedter & Ainedter, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 24A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 16. Dezember 2013, Zl. Senat-BN-13-0181, betreffend Bestrafungen nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergangenen Bescheid wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L-GmbH mit Sitz in M zu verantworten, dass diese Gesellschaft drei näher bezeichnete slowakische Staatsangehörige am 11. Februar 2011 auf einer Baustelle in O beschäftigt habe (nach den Bescheidfeststellungen: mit Vorbereitungsarbeiten zur Erstellung eines Betonfundaments), obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn (in Herabsetzung gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis) drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergangenen Bescheid wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L-GmbH mit Sitz in M zu verantworten, dass diese Gesellschaft drei näher bezeichnete slowakische Staatsangehörige am 11. Februar 2011 auf einer Baustelle in O beschäftigt habe (nach den Bescheidfeststellungen: mit Vorbereitungsarbeiten zur Erstellung eines Betonfundaments), obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch drei Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn (in Herabsetzung gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis) drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden) verhängt.
In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen der Argumentation des Revisionswerbers, wonach die slowakischen Arbeiter als Subunternehmer tätig geworden seien, erwidert, dass es sich bei den gegenständlichen Arbeiten um kein selbstständiges Werk gehandelt habe. Aus dem Werkvertrag für Bauleistungen sei kein im Vorhinein abgrenzbares Werk zu ersehen. Aus den vorliegenden Verträgen sei nicht einmal konkret zu entnehmen, zu welcher konkreten Leistung die drei Slowaken überhaupt verpflichten waren. Nach übereinstimmenden Angaben gebe es hierzu keine weiteren schriftlichen Unterlagen, wie etwa Leistungsverzeichnisse oder Anbote. Auch gebe es, insbesondere der Zeugenaussage eines der slowakischen Arbeiter folgend, wonach jeder Arbeiter "seine eigene Pauschale und einen eigenen Vertrag" gehabt habe, keine Hinweise zum Vorliegen eine Arbeitsgemeinschaft. Darüber hinaus sei der Arbeitsverlauf von den drei Ausländern nicht selbstständig bestimmt gewesen und sei die Materiallieferung nicht in ihrer Disposition gelegen. Aus dem Gesamtbild ergebe sich, dass von den drei Ausländern ausschließlich ihre Arbeitsleistung geschuldet worden sei und sie diesbezüglich unter der Kontrolle des Revisionswerbers bzw. seines Bruders gestanden seien.
Hinsichtlich des Verschuldens ging die belangte Behörde von zumindest grob fahrlässigem Verhalten aus, da zum gegenständlichen Zeitpunkt bereits zwei Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft B anhängig gewesen seien und der Revisionswerber somit zum Tatzeitpunkt bereits um die Bestimmungen des AuslBG gewusst habe. Das Verhalten des Revisionswerbers zeige, dass er das Risiko einer Bestrafung nach dem AuslBG in Kauf genommen habe, um den mit der Übertretung des AuslBG für das Unternehmen verbundenen wirtschaftlichen Vorteil zu lukrieren. Im Weiteren wurden die Strafbemessungsgründe dargelegt, wobei die die lange Verfahrensdauer als strafmildernd gewertet wurde.
§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise): Paragraph 4, VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):
"Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...
...
..."
Im vorliegenden Beschwerdefall, der eine im Jahre 2013 erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit welcher der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abweisung bzw. Ablehnung ihrer Behandlung verbunden war und die nach dem 31. Dezember 2013 vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, betrifft, ist mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, bzw. im VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, § 4 VwGbk-ÜG analog heranzuziehen.Im vorliegenden Beschwerdefall, der eine im Jahre 2013 erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit welcher der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abweisung bzw. Ablehnung ihrer Behandlung verbunden war und die nach dem 31. Dezember 2013 vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, betrifft, ist mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bzw. im VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, Paragraph 4, VwGbk-ÜG analog heranzuziehen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Soweit der Revisionswerber auf die Ergebnisse der zu diesem Vorfall geführten Verfahren betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG hinweist, verkennt er, dass - wie bereits die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt hat - die Frage, ob der Revisionswerber Dienstgeber der Ausländer im Sinne des ASVG war, mangels Scheinkonkurrenz der Tatbilder des ASVG und des AuslBG keine Vorfrage für dieses Verfahren darstellen und somit eine eigenständige Prüfung eines allfälligen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 AuslBG, welcher ein anderes, nämlich das zu schützende Rechtsgut des inländischen Arbeitsmarktes beinhaltet, nicht präjudizieren kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2008/09/0203).Soweit der Revisionswerber auf die Ergebnisse der zu diesem Vorfall geführten Verfahren betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG hinweist, verkennt er, dass - wie bereits die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt hat - die Frage, ob der Revisionswerber Dienstgeber der Ausländer im Sinne des ASVG war, mangels Scheinkonkurrenz der Tatbilder des ASVG und des AuslBG keine Vorfrage für dieses Verfahren darstellen und somit eine eigenständige Prüfung eines allfälligen Verstoßes gegen Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG, welcher ein anderes, nämlich das zu schützende Rechtsgut des inländischen Arbeitsmarktes beinhaltet, nicht präjudizieren kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2008/09/0203).
Entgegen der weiteren Ansicht des Revisionswerbers hält die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, worin sich die belangte Behörde erkennbar im Wesentlichen auf die (Erst)Angaben der Ausländer stützt, ungeachtet der sprachlichen Mängel den Prüfkriterien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, und vom 3. April 2008, 2007/09/0300). Ausgehend von den daraus resultierenden Feststellungen zu den Tätigkeitsmerkmalen bestehen auch keine Bedenken, wenn die belangte Behörde in Anwendung von § 28 Abs. 7 AuslBG das Vorliegen von Verstößen gegen die inkriminierte Bestimmung des AuslBG bejaht.Entgegen der weiteren Ansicht des Revisionswerbers hält die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, worin sich die belangte Behörde erkennbar im Wesentlichen auf die (Erst)Angaben der Ausländer stützt, ungeachtet der sprachlichen Mängel den Prüfkriterien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand vergleiche , dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, und vom 3. April 2008, 2007/09/0300). Ausgehend von den daraus resultierenden Feststellungen zu den Tätigkeitsmerkmalen bestehen auch keine Bedenken, wenn die belangte Behörde in Anwendung von Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG das Vorliegen von Verstößen gegen die inkriminierte Bestimmung des AuslBG bejaht.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist dem Revisionswerber schließlich entgegenzuhalten, dass diese eine Ermessensentscheidung der Behörde ist, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. November 2010, 2010/09/0009). Dieser Prüfung hält der gegenständliche Bescheid stand und es kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde durch die Verhängung der genannten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen das ihr bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen überschritten und den Revisionswerber dadurch in seinen Rechten verletzt hätte.Hinsichtlich der Strafbemessung ist dem Revisionswerber schließlich entgegenzuhalten, dass diese eine Ermessensentscheidung der Behörde ist, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. November 2010, 2010/09/0009). Dieser Prüfung hält der gegenständliche Bescheid stand und es kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde durch die Verhängung der genannten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen das ihr bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen überschritten und den Revisionswerber dadurch in seinen Rechten verletzt hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090043.J00Im RIS seit
03.10.2014Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014