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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden 1. des JEG und 2. des Ing. MAG, beide in M und vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Brühlerstraße 63, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, jeweils vom 27. Jänner 2009, 1.) Zl. Senat-MD-07-1102 und 2.) Zl. Senat-MD- 07-1103, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 27. Jänner 2009 wurden die Beschwerdeführer schuldig erkannt, sie seien jeweils als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der
E Handelsgesellschaft m.b.H. (in der Folge: E GmbH) mit Sitz in M verantwortlich, dass vom Firmensitz ausgehend
bis EUR 1.200,-- bezahlt erhalten, dies sei mit dem Chef vereinbart. Die Rechnungen würden nicht von ihm ausgestellt, sondern würden diese von der Firma E GmbH verfasst. Das in der Wohnung vorhandene Material sei von anderen Personen der Firma E GmbH mit einem großen Auto vorbei gebracht worden. Das verwendete Werkzeug stamme von der Firma E GmbH. Wenn er zusätzlich etwas benötigt, wäre er befugt, dieses einzukaufen und würde dann den Kaufpreis von der Firma E GmbH rückerstattet erhalten. Die Rechnungen an die Firma E GmbH, welche von E GmbH für ihn erstellt werden, belaufen sich auf unterschiedliche Höhen (EUR 800,--, EUR 900,--, meist aber EUR 1.1.00,--). Einen konkreten Fertigstellungstermin für die Wohnungen hätte er nicht vorgegeben bekommen. Die im Personenblatt angeführten Zeiten hätte er sich selbst eingeteilt. Frau GG hätte ihm erlaubt, während der Umbauarbeiten auch an der Baustelle zu nächtigen. Zur Zeit würde
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
Insoweit die Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend machen ohne darzustellen, welche konkreten anderen, von früheren Beweisergebnissen abweichende, Sachverhalte aus den von den Beschwerdeführern geforderten Einvernahmen hervorgekommen wären, auf Grund derer die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, zeigen sie die Entscheidungsrelevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht auf. Das von MZ ausgefüllte Personenblatt enthält die an ihn gestellten Fragen u.a. auch in seiner Muttersprache, diese Fragen waren für den Ausländer daher verständlich. Die Einvernahme, welche - entgegen der diesbezüglich aktenwidrigen Behauptung der Beschwerdeführer - durch Verlesung des Akteninhaltes in der mündlichen Verhandlung vom 8. Jänner 2009 vorgekommen ist, wurde im Beisein eines Dolmetsch für die polnische Sprache aufgenommen. Die darin gemachten Angaben begegnen daher auch keinen Bedenken. Unbestritten ist ferner die Tatsache geblieben, dass MZ die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bezeichneten Tätigkeiten im genannten Zeitraum ausgeübt habe und diese nur durch das Einschreiten der zollamtlichen Kontrollorgane unterbrochen wurde. Dass ein Zeuge hätte bestätigen können, dass MZ "selbständig tätig war" und "nicht im Auftrag der E GmbH, sondern im Auftrag der jeweiligen Liegenschaftseigentümer, vertreten durch die Hausverwaltung", ist kein konkretes Sachverhaltsvorbringen, sondern eine Rechtsfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/09/0281).Insoweit die Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend machen ohne darzustellen, welche konkreten anderen, von früheren Beweisergebnissen abweichende, Sachverhalte aus den von den Beschwerdeführern geforderten Einvernahmen hervorgekommen wären, auf Grund derer die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, zeigen sie die Entscheidungsrelevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht auf. Das von MZ ausgefüllte Personenblatt enthält die an ihn gestellten Fragen u.a. auch in seiner Muttersprache, diese Fragen waren für den Ausländer daher verständlich. Die Einvernahme, welche - entgegen der diesbezüglich aktenwidrigen Behauptung der Beschwerdeführer - durch Verlesung des Akteninhaltes in der mündlichen Verhandlung vom 8. Jänner 2009 vorgekommen ist, wurde im Beisein eines Dolmetsch für die polnische Sprache aufgenommen. Die darin gemachten Angaben begegnen daher auch keinen Bedenken. Unbestritten ist ferner die Tatsache geblieben, dass MZ die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bezeichneten Tätigkeiten im genannten Zeitraum ausgeübt habe und diese nur durch das Einschreiten der zollamtlichen Kontrollorgane unterbrochen wurde. Dass ein Zeuge hätte bestätigen können, dass MZ "selbständig tätig war" und "nicht im Auftrag der E GmbH, sondern im Auftrag der jeweiligen Liegenschaftseigentümer, vertreten durch die Hausverwaltung", ist kein konkretes Sachverhaltsvorbringen, sondern eine Rechtsfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/09/0281).
Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Frage, wer tatsächlich der Auftraggeber der gegenständlichen Arbeiten gewesen ist, begegnet hinausgehend über die von der belangten Behörde in unbedenklicher Weise herangezogenen Argumente (sie wertete vorwiegend die Angaben in der Berufung der Beschwerdeführer und die Angaben des MZ) auch deshalb keinen Bedenken, weil in der ersten Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15. Jänner 2007 die Auftraggebereigenschaft der E GmbH de facto zugestanden worden ist und inhaltliche Ausführungen zum Thema, dass es sich um eine unselbständige Tätigkeit des MZ gehandelt habe, gemacht wurden, die grundsätzlich nur im Wissensstand eines Auftraggebers liegen. Dass die Beschwerdeführer dieses Wissen auf anderem Weg erlangt hätten, wurde nicht behauptet. Was die von den Beschwerdeführern geforderte Einholung eines Grundbuchsauszuges zur Frage, wer Auftraggeber der gegenständlichen Arbeiten gewesen sei, hätte bringen können, bleibt im Dunkeln. Die belangte Behörde geht ohnehin davon aus, dass GG Eigentümerin der Renovierungsobjekte gewesen sei. Hinzu kommt, dass es die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren strikt vermieden haben, schriftliche Belege (insbesondere "Rechnungen") als Beweismittel vorzulegen, obwohl solche Beweismittel nach den Vorbringen im Verwaltungsverfahren offenbar in ihrer Einflusssphäre vorhanden waren. Es wurde auch nie konkret dargelegt, welches abgeschlossene und im Vorhinein bestimmbare Werk MZ hätte erbringen sollen.
Das nunmehrige Beschwerdevorbringen, das offenbar auch zum Ausdruck bringen möchte, dass nicht die E GmbH, sondern die E Liegenschaftsverwaltung GmbH den Auftrag gegeben haben könne, ist eine durch kein Beweismittel unterlegte Vermutung.
Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde erweist sich demnach als fehlerfrei.
Gleiches gilt für die Rüge von Ermittlungsfehlern bei der Einschätzung des Einkommens und Vermögens der Beschwerdeführer. Da sie sich weigerten, über ihr Einkommen und Vermögen Angaben zu machen, war die belangte Behörde zu einer Schätzung gezwungen.
Die belangte Behörde ging beim Erstbeschwerdeführer von der Sorgepflicht für einen 17-jährigen Sohn, beim Zweitbeschwerdeführer für eine minderjährige Tochter, eine weitere 20-jährige Tochter, welche er unterstütze, sowie die teilzeitbeschäftigte Gattin, welche auch über ein eigenes Vermögen verfüge, aus. Sie schätzte auf Grund der wiederholten Weigerung, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt zu geben, bei beiden Beschwerdeführern das monatliche Einkommen auf EUR 7.000,-- ein und ging von einem Immobilienvermögen im Wert von mehreren Millionen aus. Die Behörde erster Instanz war hingegen von einem Einkommen von EUR 5.000,-- einem Vermögen von einem Haus mit Grundbesitz im Wert von EUR 500.000,-- und keinen Sorgepflichten ausgegangen.
Dass diese Schätzungen in concreto unrichtig sein sollten, wird in den Beschwerden nicht dargestellt. Hat es der Beschwerdeführer unterlassen, in der Beschwerde im Hinblick auf die Strafbemessung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzugeben, kann von der Wesentlichkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmangels, nämlich dass die belangte Behörde im Falle der Erhebung seiner Verhältnisse zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, nicht ausgegangen werden (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 365, E 430, wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung).Dass diese Schätzungen in concreto unrichtig sein sollten, wird in den Beschwerden nicht dargestellt. Hat es der Beschwerdeführer unterlassen, in der Beschwerde im Hinblick auf die Strafbemessung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzugeben, kann von der Wesentlichkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmangels, nämlich dass die belangte Behörde im Falle der Erhebung seiner Verhältnisse zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, nicht ausgegangen werden vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 365, E 430, wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung).
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2003/04/0031).Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2003/04/0031).
Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots einer "reformatio in peius" vor, wenn die Berufungsbehörde bei Verneinung eines von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz für die Bemessung der Strafe herangezogenen Erschwerungsgrundes die verhängte Strafe nicht herabsetzt, wenn sie in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorlagen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 316, E 129, E 133 wiedergegebene std. hg. Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde insgesamt trotz bestehender Sorgepflichten von deutlich günstigeren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus als die Behörde erster Instanz. Sie begründete die Beibehaltung der gleichen Strafhöhe trotz Wegfall des erschwerenden Umstandes der einschlägigen Vorstrafe mit den überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen; sie hat damit das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt.Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots einer "reformatio in peius" vor, wenn die Berufungsbehörde bei Verneinung eines von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz für die Bemessung der Strafe herangezogenen Erschwerungsgrundes die verhängte Strafe nicht herabsetzt, wenn sie in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorlagen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 316, E 129, E 133 wiedergegebene std. hg. Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde insgesamt trotz bestehender Sorgepflichten von deutlich günstigeren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus als die Behörde erster Instanz. Sie begründete die Beibehaltung der gleichen Strafhöhe trotz Wegfall des erschwerenden Umstandes der einschlägigen Vorstrafe mit den überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen; sie hat damit das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 5. November 2010Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 5. November 2010
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090009.X00Im RIS seit
17.12.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011