TE Vwgh Erkenntnis 2014/6/18 2013/01/0128

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Veröffentlicht am 18.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Pitsch, über die Beschwerde der G S in I, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Strasse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Juli 2013, Zl. Ia-26.012/33-2013, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Pitsch, über die Beschwerde der G S in römisch eins, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Strasse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Juli 2013, Zl. Ia-26.012/33-2013, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheide vom 5. Juli 2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer kubanischen Staatsangehörigen, vom 21. Oktober 2009 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.Mit dem angefochtenen Bescheide vom 5. Juli 2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer kubanischen Staatsangehörigen, vom 21. Oktober 2009 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die durchgeführten Ermittlungen hätten die tabellarisch dargestellten Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin ergeben; sie habe von 12. September 1997 bis 21. Jänner 2004 über Aufenthaltserlaubnisse nach dem FrG 1997 und ab 22. Jänner 2004 über eine Niederlassungsbewilligung als begünstigte Drittstaatsangehörige verfügt. Da ihre Niederlassungsbewilligung laufend verlängert wurde, habe sie bis 11. März 2011 über eine gültige Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 28. Oktober 2010 habe die Beschwerdeführerin einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EG" gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. Dezember 2010 mit der (wesentlichen) Begründung abgewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin - auf Grund verspätet gestellter Verlängerungsanträge - von 21. Jänner bis 5. Februar 2008 und von 5. Februar bis 10. März 2009 nicht im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen gewesen sei. Für ihre bis 11. März 2011 gültige Niederlassungsbewilligung habe sie vor dem Ablauf deren Gültigkeit keinen Verlängerungsantrag gestellt. Deshalb beruhe ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ab 12. März 2011 auf keinem gültigen Titel. Auf Grund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Zeitraum 12. März bis 6. November 2011 sei die Beschwerdeführerin (mit Geldstrafe) bestraft worden; mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 11. Oktober 2012 sei die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe (auf EUR 250,--) herabgesetzt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, seit der Fassung der §§ 20 Abs. 2 iVm 24 Abs. 2 NAG durch BGBl. I Nr. 29/2009 (In Kraft getreten am 1. April 2009) müssten Aufenthaltstitel vor dem Ablauf der Gültigkeit verlängert werden (gemeint: ein Verlängerungsantrag müsse spätestens am letzten Tag der Gültigkeit des Titels bei der Behörde eingelangt sein). Zwischen 12. März und 6. November 2011 habe die Beschwerdeführerin (auf Grund ihres erst am 28. September 2011 verspätet eingebrachten Verlängerungsantrages) über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Sie könne sich frühestens ab 7. November 2011 auf einen durchgehend legalen Aufenthalt in Österreich berufen. Die von ihr ins Treffen geführte Judikatur beziehe sich auf eine "mittlerweile überholte Rechtslage" (damit gemeint: NAG in der bis 31. März 2009 gültigen Fassung). Jene "Unterbrechungen der Titelkette" (gemeint: von 21. Jänner bis 5. Februar 2008 und von 5. Februar bis 10. März 2009), die für die Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EG" maßgeblich gewesen sei, würden nicht zur Abweisung des vorliegenden Verleihungsantrages führen, wohl aber die Unterbrechung zwischen 12. März und 6. November 2011.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, seit der Fassung der Paragraphen 20, Absatz 2, in Verbindung mit 24 Absatz 2, NAG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (In Kraft getreten am 1. April 2009) müssten Aufenthaltstitel vor dem Ablauf der Gültigkeit verlängert werden (gemeint: ein Verlängerungsantrag müsse spätestens am letzten Tag der Gültigkeit des Titels bei der Behörde eingelangt sein). Zwischen 12. März und 6. November 2011 habe die Beschwerdeführerin (auf Grund ihres erst am 28. September 2011 verspätet eingebrachten Verlängerungsantrages) über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Sie könne sich frühestens ab 7. November 2011 auf einen durchgehend legalen Aufenthalt in Österreich berufen. Die von ihr ins Treffen geführte Judikatur beziehe sich auf eine "mittlerweile überholte Rechtslage" (damit gemeint: NAG in der bis 31. März 2009 gültigen Fassung). Jene "Unterbrechungen der Titelkette" (gemeint: von 21. Jänner bis 5. Februar 2008 und von 5. Februar bis 10. März 2009), die für die Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EG" maßgeblich gewesen sei, würden nicht zur Abweisung des vorliegenden Verleihungsantrages führen, wohl aber die Unterbrechung zwischen 12. März und 6. November 2011.

Die Beschwerdeführerin erfülle im Entscheidungszeitpunkt (auf Grund ihres "titellosen Aufenthalts" vom 12. März bis 6. November 2011) die Verleihungsvoraussetzung eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht.Die Beschwerdeführerin erfülle im Entscheidungszeitpunkt (auf Grund ihres "titellosen Aufenthalts" vom 12. März bis 6. November 2011) die Verleihungsvoraussetzung eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG (BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 38/2011) darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") ist Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann.Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") ist Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann.

Zum rechtmäßigen und unterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für die Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des FrG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2013, Zl. 2012/01/0094; und vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0059, mwN).Zum rechtmäßigen und unterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für die Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des FrG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2013, Zl. 2012/01/0094; und vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0059, mwN).

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe "bereits zum Zeitpunkt der Antragstellerin" (erkennbar gemeint: Antragstellung) im März 2011 die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG erfüllt. "Mehrere Monate vor Ablauf ihres rechtmäßigen Aufenthaltstitels" habe sie einen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung eingebracht. Wer den Verlängerungsantrag in einen Antrag auf "Dauer-EG umgewandelt hat", bleibe offen. Ihr Antrag auf "Dauer-EG" wäre jedoch positiv zu erledigen gewesen. Auch habe sie immer die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 6 und Z. 7 StbG erfüllt.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe "bereits zum Zeitpunkt der Antragstellerin" (erkennbar gemeint: Antragstellung) im März 2011 die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG erfüllt. "Mehrere Monate vor Ablauf ihres rechtmäßigen Aufenthaltstitels" habe sie einen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung eingebracht. Wer den Verlängerungsantrag in einen Antrag auf "Dauer-EG umgewandelt hat", bleibe offen. Ihr Antrag auf "Dauer-EG" wäre jedoch positiv zu erledigen gewesen. Auch habe sie immer die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 7, StbG erfüllt.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von zehn Jahren verneint, weil die Beschwerdeführerin erst seit 7. November 2011 durchgehend über einen Aufenthaltstitel verfügt.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe im Zeitpunkt der Antragstellung (21. Oktober 2009) bzw. auch im März 2011 die Verleihungsvoraussetzung des rechtmäßigen und unterbrochenen zehnjährigen Aufenthalts erfüllt, ist zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG hinsichtlich des rechtmäßigen und unterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde zurückzurechnen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2012, Zl. 2009/01/0036; und vom 19. September 2012, Zl. 2012/01/0063).Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe im Zeitpunkt der Antragstellung (21. Oktober 2009) bzw. auch im März 2011 die Verleihungsvoraussetzung des rechtmäßigen und unterbrochenen zehnjährigen Aufenthalts erfüllt, ist zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG hinsichtlich des rechtmäßigen und unterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde zurückzurechnen ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2012, Zl. 2009/01/0036; und vom 19. September 2012, Zl. 2012/01/0063).

Das Beschwerdevorbringen zu den Verleihungsvoraussetzungen nach Z. 6 und Z. 7 des § 10 Abs. 1 StbG geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde die Abweisung des Verleihungsantrages auf die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen gar nicht stützte. Daher muss auch nicht darauf eingegangen werden, ob die Beschwerdeführerin diese Verleihungsvoraussetzungen tatsächlich (immer) erfüllte.Das Beschwerdevorbringen zu den Verleihungsvoraussetzungen nach Ziffer 6, und Ziffer 7, des Paragraph 10, Absatz eins, StbG geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde die Abweisung des Verleihungsantrages auf die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen gar nicht stützte. Daher muss auch nicht darauf eingegangen werden, ob die Beschwerdeführerin diese Verleihungsvoraussetzungen tatsächlich (immer) erfüllte.

Hinsichtlich ihres ins Treffen geführten Antrages um "Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EG", der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 gemäß § 45 Abs. 1 NAG abgewiesen wurde, verkennt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde sich auf diese abweisende Entscheidung nicht stützte, sondern darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 12. März bis 6. November 2011 über keinen Aufenthaltstitel verfügte. Dass sie während dieses Zeitraumes dennoch über einen Aufenthaltstitel verfügte, legt die Beschwerdeführerin aber nicht dar. Die erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Behauptung, sie habe "mehrere Monate vor Ablauf ihres Aufenthaltstitels" einen Verlängerungsantrag eingebracht, widerspricht dem in ihrer Stellungnahme (vom 20. März 2013) an die belangte Behörde erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie "rechtzeitig einen Antrag auf Dauer EG" gestellt habe, der mit einem - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - "rechtlich unrichtigen Bescheid rechtskräftig abgewiesen wurde". Im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie habe einen "Verlängerungsantrag" gestellt.Hinsichtlich ihres ins Treffen geführten Antrages um "Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EG", der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG abgewiesen wurde, verkennt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde sich auf diese abweisende Entscheidung nicht stützte, sondern darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 12. März bis 6. November 2011 über keinen Aufenthaltstitel verfügte. Dass sie während dieses Zeitraumes dennoch über einen Aufenthaltstitel verfügte, legt die Beschwerdeführerin aber nicht dar. Die erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Behauptung, sie habe "mehrere Monate vor Ablauf ihres Aufenthaltstitels" einen Verlängerungsantrag eingebracht, widerspricht dem in ihrer Stellungnahme (vom 20. März 2013) an die belangte Behörde erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie "rechtzeitig einen Antrag auf Dauer EG" gestellt habe, der mit einem - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - "rechtlich unrichtigen Bescheid rechtskräftig abgewiesen wurde". Im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie habe einen "Verlängerungsantrag" gestellt.

Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ununterbrochene legale Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet erst ab November 2011 aufweist und daher die Verleihungsvoraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von zehn Jahren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (26. Juli 2013) nicht erfüllte. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ununterbrochene legale Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet erst ab November 2011 aufweist und daher die Verleihungsvoraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von zehn Jahren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (26. Juli 2013) nicht erfüllte. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 18. Juni 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010128.X00

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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