TE Vwgh Erkenntnis 2013/5/29 2012/01/0094

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Veröffentlicht am 29.05.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a Abs4 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der Dr. med. univ. Z in W, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Kunze Partnerschafts KG in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Mai 2012, Zl. MA 35/IV - K 300/2011, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der Dr. med. univ. Z in W, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Kunze Partnerschafts KG in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Mai 2012, Zl. MA 35/IV - K 300 aus 2011,, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 2012 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer russischen Staatsangehörigen, vom 15. Juli 2011 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 4 Z. 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 2012 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer russischen Staatsangehörigen, vom 15. Juli 2011 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 4, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei als wissenschaftliche Angestellte im medizinischen Bereich (Knochenmarktransplantation) beschäftigt. Sie verfüge erst ab 1. Jänner 2008 durchgehend über Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin halte sich laut ihren eigenen Angaben im Lebenslauf bzw. der Meldelage seit 4. Jänner 2008 tatsächlich und ununterbrochen in Österreich auf. Die Voraussetzungen des § 11a Abs. 4 Z. 4 StbG erfüllte sie frühestens ab 2. Jänner 2014.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei als wissenschaftliche Angestellte im medizinischen Bereich (Knochenmarktransplantation) beschäftigt. Sie verfüge erst ab 1. Jänner 2008 durchgehend über Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin halte sich laut ihren eigenen Angaben im Lebenslauf bzw. der Meldelage seit 4. Jänner 2008 tatsächlich und ununterbrochen in Österreich auf. Die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 4, StbG erfüllte sie frühestens ab 2. Jänner 2014.

Selbst wenn sie sich (entgegen ihren Angaben im Lebenslauf und der Meldelage) schon seit Juni 2006 tatsächlich ununterbrochen in Österreich aufgehalten haben sollte, würde dies daran nichts ändern, dass ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin erst seit Jänner 2008 bestehe. Über das Ermittlungsergebnis sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. März 2012 nachweislich informiert worden; ihre dazu erstattete Stellungnahme (vom 10. April 2012) könne das Ergebnis nicht ändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG (BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 38/2011) darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

Gemäß § 11a Abs. 4 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn weitere nachfolgend in den Ziffern 1 bis 4 genannte Voraussetzungen erfüllt sind.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8, Absatz 2, und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn weitere nachfolgend in den Ziffern 1 bis 4 genannte Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung sowohl zu § 10 Abs. 1 Z. 1 als auch zu § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG bereits klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden ("ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, bzw. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001). Gleiches trifft auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 11a Abs. 4 Z. 4 StbG zu, die ebenso einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt (hier) von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet verlangt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung sowohl zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, als auch zu Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG bereits klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden ("ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, bzw. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001). Gleiches trifft auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 4, StbG zu, die ebenso einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt (hier) von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet verlangt.

Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für die Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des FRG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0059, mwN).Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für die Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des FRG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0059, mwN).

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, aus den "vorgelegten Unterlagen" und ihrer Stellungnahme im Verfahren ergebe sich, dass sie sich bereits seit Juni 2006 ständig und als wissenschaftliche Mitarbeiterin in Österreich aufgehalten habe. Die belangte Behörde habe demgegenüber jedoch angenommen, dass erst seit 4. Jänner 2008 ein tatsächlicher Aufenthalt in Österreich gegeben wäre. Diesen "Widerspruch" habe die belangte Behörde nicht aufgeklärt.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von sechs Jahren verneint, weil die Beschwerdeführerin erst seit Jänner 2008 durchgehend über Aufenthaltstitel verfügt.

Mit dem Hinweis, sie habe sich seit Juni 2006 (tatsächlich) im Bundesgebiet aufgehalten, zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht auf, dass sie im Zeitraum Juni 2006 bis Jänner 2008 über durchgehende Aufenthaltstitel verfügt hätte.

Die Beschwerdeführerin verfügte nämlich nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Legitimationskarte (ID-Cardnr. XY, ausgestellt am 9. Juli 2007 vom Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten) mit 31. Oktober 2007 bis zur Erteilung eines Einreisevisums am 1. Jänner 2008 über keinen Aufenthaltstitel. Aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin nicht gesetzt wurden, lässt sich nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt schließen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0767, und vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/01/0131).Die Beschwerdeführerin verfügte nämlich nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Legitimationskarte (ID-Cardnr. XY, ausgestellt am 9. Juli 2007 vom Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten) mit 31. Oktober 2007 bis zur Erteilung eines Einreisevisums am 1. Jänner 2008 über keinen Aufenthaltstitel. Aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin nicht gesetzt wurden, lässt sich nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt schließen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0767, und vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/01/0131).

Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ununterbrochene legale Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet erst ab Jänner 2008 aufweist und die Verleihungsvoraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von sechs Jahren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (29. Mai 2012) daher (noch) nicht erfüllte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 29. Mai 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012010094.X00

Im RIS seit

28.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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