Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. März 2014, Zl. VGW-001/021/20026/2014-4, betreffend Übertretung des Gleichbehandlungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Dr. W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19. November 2013 wurde dem Mitbeteiligten als zur Vertretung nach außen Befugtem einer näher bezeichneten Arbeitgeberin einerseits eine Ermahnung erteilt, weil in einer Stellenausschreibung entgegen § 9 (Abs. 2) iVm § 10 Abs. 3 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) das Mindestentgelt nicht angeführt worden sei. 1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19. November 2013 wurde dem Mitbeteiligten als zur Vertretung nach außen Befugtem einer näher bezeichneten Arbeitgeberin einerseits eine Ermahnung erteilt, weil in einer Stellenausschreibung entgegen Paragraph 9, (Absatz 2,) in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 3, Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) das Mindestentgelt nicht angeführt worden sei.
Andererseits wurde mit dem genannten Bescheid ein gegen den Mitbeteiligten geführtes Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Vorwurf der Verletzung des Gebotes der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung gemäß § 9 (Abs. 1) iVm § 10 Abs. 3 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) eingestellt.Andererseits wurde mit dem genannten Bescheid ein gegen den Mitbeteiligten geführtes Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Vorwurf der Verletzung des Gebotes der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung gemäß Paragraph 9, (Absatz eins,) in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 3, Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) eingestellt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. März 2014 wurde die von der Revisionswerberin gegen den genannten Bescheid erhobene Berufung (mit der Maßgabe der Richtigstellung der angewendeten Rechtsvorschriften) abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 25a Abs. 4 VwGG die Unzulässigkeit der Revision gegen dieses Erkenntnis ausgesprochen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. März 2014 wurde die von der Revisionswerberin gegen den genannten Bescheid erhobene Berufung (mit der Maßgabe der Richtigstellung der angewendeten Rechtsvorschriften) abgewiesen. Weiters wurde gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG die Unzulässigkeit der Revision gegen dieses Erkenntnis ausgesprochen.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (im Folgenden aufgrund eigener Kurzbezeichnung: Gleichbehandlungsanwältin).
Darin wird die Legitimation der Gleichbehandlungsanwältin zur Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten damit begründet, dass die Gleichbehandlungsanwältin in Verwaltungsstrafverfahren, die (wie das gegenständliche) über ihren Antrag eingeleitet worden seien, gemäß § 10 Abs. 4 GlBG Formalpartei sei, der "das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen" zustehe (ebenso § 24 Abs. 4 und § 37 Abs. 2 leg. cit.). Diesbezüglich habe sich mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 der Wortlaut lediglich dahin geändert, dass anstelle des bisherigen "Rechts auf Berufung gegen Bescheide" nunmehr das "Recht auf Beschwerde gegen Bescheide zustehe".Darin wird die Legitimation der Gleichbehandlungsanwältin zur Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten damit begründet, dass die Gleichbehandlungsanwältin in Verwaltungsstrafverfahren, die (wie das gegenständliche) über ihren Antrag eingeleitet worden seien, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, GlBG Formalpartei sei, der "das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen" zustehe (ebenso Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit.). Diesbezüglich habe sich mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 der Wortlaut lediglich dahin geändert, dass anstelle des bisherigen "Rechts auf Berufung gegen Bescheide" nunmehr das "Recht auf Beschwerde gegen Bescheide zustehe".
Obwohl Art. 133 Abs. 8 B-VG die Möglichkeit einräume, in Materiengesetzen eine zusätzliche Revisionslegitimation vorzusehen, sei diese im GlBG nicht explizit vorgesehen. Nach Ansicht der Gleichbehandlungsanwältin sei jedoch davon auszugehen, dass "mit dem Recht auf Beschwerde gegen Bescheide vor dem Verwaltungsgericht und damit der Einräumung einer Parteistellung auch das Recht auf Erhebung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof verbunden" sei. Es könne sich nämlich nur um eine planwidrige Lücke handeln, wenn es dem/der Anwalt/Anwältin für Gleichbehandlung verwehrt wäre, die Beurteilung wesentlicher Rechtsfragen, die als Maßstab für entsprechende andere Entscheidungen dienen sollen, an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.Obwohl Artikel 133, Absatz 8, B-VG die Möglichkeit einräume, in Materiengesetzen eine zusätzliche Revisionslegitimation vorzusehen, sei diese im GlBG nicht explizit vorgesehen. Nach Ansicht der Gleichbehandlungsanwältin sei jedoch davon auszugehen, dass "mit dem Recht auf Beschwerde gegen Bescheide vor dem Verwaltungsgericht und damit der Einräumung einer Parteistellung auch das Recht auf Erhebung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof verbunden" sei. Es könne sich nämlich nur um eine planwidrige Lücke handeln, wenn es dem/der Anwalt/Anwältin für Gleichbehandlung verwehrt wäre, die Beurteilung wesentlicher Rechtsfragen, die als Maßstab für entsprechende andere Entscheidungen dienen sollen, an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.
3.1. Gemäß Art. 133 Abs. 6 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Z. 1), die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Z. 2), der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z. 2 genannten Rechtssachen (Z. 3) und die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen. 3.1. Gemäß Artikel 133, Absatz 6, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Ziffer eins,), die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Ziffer 2,), der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen (Ziffer 3,) und die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen.
Gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze, wer in anderen als den in Art. 133 Abs. 6 B-VG genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann.Gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze, wer in anderen als den in Artikel 133, Absatz 6, B-VG genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann.
3.2. Das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2013 (GlBG), lautet auszugsweise: 3.2. Das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013, (GlBG), lautet auszugsweise:
"Strafbestimmungen
§ 10. ... Paragraph 10, ...
1. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt oder 1. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt oder
2. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 in die Stellenausschreibung die in darin angeführten Angaben nicht aufnimmt, 2. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, in die Stellenausschreibung die in darin angeführten Angaben nicht aufnimmt,
ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
3.3. Das gegenständliche Strafverfahren wurde nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis über Antrag der Gleichbehandlungsanwältin eingeleitet, sodass dieser gemäß § 10 Abs. 4 GlBG in diesem Verwaltungsstrafverfahren einerseits Parteistellung und andererseits das Recht auf "Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen" zukommt (Entsprechendes gilt gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz und § 37 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. für Verwaltungsstrafverfahren der dort genannten Art). 3.3. Das gegenständliche Strafverfahren wurde nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis über Antrag der Gleichbehandlungsanwältin eingeleitet, sodass dieser gemäß Paragraph 10, Absatz 4, GlBG in diesem Verwaltungsstrafverfahren einerseits Parteistellung und andererseits das Recht auf "Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen" zukommt (Entsprechendes gilt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz und Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. für Verwaltungsstrafverfahren der dort genannten Art).
Damit ist der Gleichbehandlungsanwältin aber noch nicht das Recht zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte eingeräumt. Da die Gleichbehandlungsanwältin die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof auch nicht aus Art. 133 Abs. 6 B-VG ableiten kann, käme ihr die Revisionslegitimation nur im Falle einer ausdrücklichen Zuerkennung dieses Rechts durch ein Bundes- oder Landesgesetz zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG).Damit ist der Gleichbehandlungsanwältin aber noch nicht das Recht zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte eingeräumt. Da die Gleichbehandlungsanwältin die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof auch nicht aus Artikel 133, Absatz 6, B-VG ableiten kann, käme ihr die Revisionslegitimation nur im Falle einer ausdrücklichen Zuerkennung dieses Rechts durch ein Bundes- oder Landesgesetz zu (Artikel 133, Absatz 8, B-VG).
In ihrer Revision behauptet die Gleichbehandlungsanwältin gar nicht, dass ihr durch Bundes- oder Landesgesetz die Revisionslegitimation zukäme. Sie geht insbesondere auch zutreffend davon aus, dass ihr durch § 10 Abs. 4 GlBG dieses Recht nicht ausdrücklich eingeräumt wird (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur zu Art. 131 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 etwa die hg. Beschlüsse vom 10. November 2011, Zl. 2008/07/0115, vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0228, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0190, wonach mit der Parteistellung noch nicht das Recht der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes verbunden ist; vgl. zur Trennung der Frage der Parteistellung von der Revisionslegitimation auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar zum B-VG (2013), 103, Rz 56 zu Art. 133 Abs. 8 B-VG, wonach auch die Begründung der Revisionsberechtigung nicht die Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht voraussetzt).In ihrer Revision behauptet die Gleichbehandlungsanwältin gar nicht, dass ihr durch Bundes- oder Landesgesetz die Revisionslegitimation zukäme. Sie geht insbesondere auch zutreffend davon aus, dass ihr durch Paragraph 10, Absatz 4, GlBG dieses Recht nicht ausdrücklich eingeräumt wird vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur zu Artikel 131, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 etwa die hg. Beschlüsse vom 10. November 2011, Zl. 2008/07/0115, vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0228, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0190, wonach mit der Parteistellung noch nicht das Recht der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes verbunden ist; vergleiche , zur Trennung der Frage der Parteistellung von der Revisionslegitimation auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar zum B-VG (2013), 103, Rz 56 zu Artikel 133, Absatz 8, B-VG, wonach auch die Begründung der Revisionsberechtigung nicht die Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht voraussetzt).
Die Gleichbehandlungsanwältin meint in ihrer Revision jedoch das Vorliegen einer planwidrigen Lücke in § 10 Abs. 4 GlBG zu erkennen, durch deren Schließung im Wege der Analogie ihr die Revisionslegitimation zukomme.Die Gleichbehandlungsanwältin meint in ihrer Revision jedoch das Vorliegen einer planwidrigen Lücke in Paragraph 10, Absatz 4, GlBG zu erkennen, durch deren Schließung im Wege der Analogie ihr die Revisionslegitimation zukomme.
Dem ist zu entgegnen, dass vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke in § 10 Abs. 4 GlBG schon angesichts des Gesetzeswortlautes nicht auszugehen ist, hat doch der Bundesgesetzgeber durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2013 in § 10 Abs. 4 GlBG das Wort "Berufung" (bloß) durch den Ausdruck "Beschwerde" ersetzt. In den Erläuterungen dazu (2193 BlGNR XXIV. GP, Seite 6f.) ist ausdrücklich festgehalten, dass mit dieser Novelle die erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durchgeführt werden sollen. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof in § 10 Abs. 4 GlBG planwidrig unerwähnt gelassen habe.Dem ist zu entgegnen, dass vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke in Paragraph 10, Absatz 4, GlBG schon angesichts des Gesetzeswortlautes nicht auszugehen ist, hat doch der Bundesgesetzgeber durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, in Paragraph 10, Absatz 4, GlBG das Wort "Berufung" (bloß) durch den Ausdruck "Beschwerde" ersetzt. In den Erläuterungen dazu (2193 BlGNR römisch 24 . GP, Seite 6f.) ist ausdrücklich festgehalten, dass mit dieser Novelle die erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durchgeführt werden sollen. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Paragraph 10, Absatz 4, GlBG planwidrig unerwähnt gelassen habe.
4. Nach dem Gesagten war die vorliegende Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4. Nach dem Gesagten war die vorliegende Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110017.L00Im RIS seit
20.08.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014