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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des P S in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. November 2013, Zl. VwSen-360057/14/MB/VS, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), gilt eine Beschwerde gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wenn die Beschwerde vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde und die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG), gilt eine Beschwerde gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wenn die Beschwerde vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde und die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft.
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegen einen am 2. Dezember 2013 zugestellten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gerichtete Beschwerde ist am 30. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG gilt diese Beschwerde als Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22. Jänner 2014 wurde dem Revisionswerber aufgetragen, ein Vorbringen im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu erstatten. Dem wurde mit Schriftsatz vom 4. März 2014 nachgekommen.Die gegen einen am 2. Dezember 2013 zugestellten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gerichtete Beschwerde ist am 30. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG gilt diese Beschwerde als Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22. Jänner 2014 wurde dem Revisionswerber aufgetragen, ein Vorbringen im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu erstatten. Dem wurde mit Schriftsatz vom 4. März 2014 nachgekommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis, mit welchem dieser als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer bestimmt bezeichneten Gesellschaft einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) wegen Veranstaltens von verbotenen Ausspielungen auf drei Glücksspielgeräten schuldig erkannt und eine Geldstrafe von EUR 8.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 122 Stunden, verhängt worden war, insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid hinsichtlich zweier Geräte aufgehoben, das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Geräte eingestellt und die Geldstrafe betreffend den verbliebenen Glücksspielautomat auf EUR 1.000,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt wurden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis, mit welchem dieser als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer bestimmt bezeichneten Gesellschaft einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) wegen Veranstaltens von verbotenen Ausspielungen auf drei Glücksspielgeräten schuldig erkannt und eine Geldstrafe von EUR 8.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 122 Stunden, verhängt worden war, insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid hinsichtlich zweier Geräte aufgehoben, das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Geräte eingestellt und die Geldstrafe betreffend den verbliebenen Glücksspielautomat auf EUR 1.000,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt wurden.
Der Revisionswerber hat zur Zulässigkeit der Revision kein Vorbringen erstattet, das aus dem sich im Hinblick auf eine allfällige gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 168 StGB im Beschwerdefall das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage ergeben würde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2014, Zl. 2013/17/0174 und vom 7. Oktober 2013, Zl. 2013/17/0350).Der Revisionswerber hat zur Zulässigkeit der Revision kein Vorbringen erstattet, das aus dem sich im Hinblick auf eine allfällige gerichtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 168, StGB im Beschwerdefall das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage ergeben würde vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2014, Zl. 2013/17/0174 und vom 7. Oktober 2013, Zl. 2013/17/0350).
Die belangte Behörde ist in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der verhängten Strafe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2011, Zl. 2010/02/0105) sowie der rechtlichen Beurteilung des unionsrechtlichen Vorbringens (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/17/0509, und vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0567) nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Die belangte Behörde ist in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der verhängten Strafe vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2011, Zl. 2010/02/0105) sowie der rechtlichen Beurteilung des unionsrechtlichen Vorbringens vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/17/0509, und vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0567) nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
In der vorliegenden Revision wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.In der vorliegenden Revision wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170899.X00Im RIS seit
05.11.2014Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014