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27/01 Rechtsanwälte;Norm
AVG §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Schweda, über die Beschwerde des Dr. M B in S, vertreten durch Dr. Friedrich Miller, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 25. März 2013, Zl. 15 Bkd 7/12, betreffend Ablehnungsantrag in einer Disziplinarsache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (als Beschluss bezeichneten) Bescheid hat der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (OBDK) über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers in der gegen ihn gerichteten Disziplinarsache dahingehend entschieden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befangenheit des Anwaltsrichters Dr. CK nicht vorliege.
Die belangte Behörde (Präsident der OBDK) begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe den Anwaltsrichter mit der Begründung abgelehnt, dass Dr. Fritz Miller, der derzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, derzeit einen Schadenersatzprozess gegen die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer führe und u.a. aus Entscheidungen, an denen dieser Anwaltsrichter beteiligt gewesen sei, Schadenersatzansprüche ableite. Deshalb habe die OBDK die gesamte "Anwaltskammer für Vorarlberg" als befangen abgelehnt. Dazu habe der abgelehnte Anwaltsrichter erklärt, sich nicht als befangen zu erachten.
Der (vollständig wiedergegebene) Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers sei für sich unverständlich und nicht nachvollziehbar. Aus "verschiedenen Vorverfahren" könne (von der belangten Behörde) geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid näher dargelegten Sachverhalt anzusprechen versuche. Daraus sei aber eine Befangenheit des Anwaltsrichters nicht abzuleiten. Der Rechtsanwalt Dr. Miller sei weder Disziplinarbeschuldigter des vorliegenden Disziplinarverfahrens noch führe er den (ins Treffen geführten) Schadenersatzprozess im eigenen Namen. Damit bestehe aber nicht einmal der Anschein, dass die Mitglieder des Disziplinarrates (der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer) bei ihrer Entscheidung sich von anderen als sachlichen Überlegungen leiten lassen könnten; von Rechtsanwälten sei zu erwarten, dass sie zwischen der Prozesspartei und dem anwaltlichen Vertreter unterscheiden könnten. Ohne hinzutreten weiterer Umstände könne nicht unterstellt werden, dass Rechtsanwälte eine ihnen nicht genehme Klagsführung zum Anlass nehmen würden, dem Rechtsvertreter (der klagenden Partei) mit Voreingenommenheit gegenüber zu treten.
Mit dem Schadenersatzprozess habe der Beschwerdeführer überhaupt nichts zu tun. Auch wenn der abgelehnte Anwaltsrichter an Entscheidungen der OBDK beteiligt gewesen sei, die der Schadenersatzklage zu Grunde gelegen seien, die Dr. Miller namens eines Dritten eingebracht habe, bestehe kein Grund zur Annahme, der abgelehnte Anwaltsrichter werde sich im Disziplinarverfahren (das mit dem Schadenersatzprozess und den ihm zu Grunde liegenden Verfahren nichts zu tun habe) gegen den Beschwerdeführer von anderen als sachlichen Überlegungen leiten lassen. Umstände, aus denen dennoch im vorliegenden Fall auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer abgeleitet werden könnte, seien (vom Beschwerdeführer) nicht einmal behauptet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, dass "nur unbefangene Mitglieder der belangten Behörde" über seine Disziplinarangelegenheit entscheiden; des Weiteren darin, dass bei Entscheidungen der belangten Behörde "bereits der Anschein der Befangenheit vermieden werden sollte" und in dem Recht, dass von der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht die gleiche Rechtsauffassung wie in ihrer Entscheidung vom 16. Jänner 2012, Zl. 15 Bkd 4/11, vertreten werde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1997, KI-10/96, VfSlg. 14.974, gegeben (vgl. zudem die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2010, Zl. 2005/06/0086; und vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/06/0230).Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1997, KI-10/96, VfSlg. 14.974, gegeben vergleiche , zudem die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2010, Zl. 2005/06/0086; und vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/06/0230).
Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Gemäß § 59 Abs. 1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990 idF BGBl. I Nr. 141/2009 (DSt), besteht die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens acht und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofes und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern).Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009, (DSt), besteht die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens acht und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofes und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern).
Nach § 63 Abs. 1 DSt verhandelt und entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. Nach Abs. 2 leg. cit. führt den Vorsitz des Senats ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.Nach Paragraph 63, Absatz eins, DSt verhandelt und entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. Nach Absatz 2, leg. cit. führt den Vorsitz des Senats ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.
§ 64 DSt lautet: Paragraph 64, DSt lautet:
"§ 64. (1) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Bei der mündlichen Verhandlung haben sie ihr Amtskleid zu tragen. Die Entscheidungen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Befangenheit ist nach ständiger Rechtsprechung entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2014, Zl. 2013/09/0049; vom 27. August 2013, Zl. 2010/06/0205; und vom 29. April 2013, Zl. 2011/16/0045, jeweils mwN).Befangenheit ist nach ständiger Rechtsprechung entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2014, Zl. 2013/09/0049; vom 27. August 2013, Zl. 2010/06/0205; und vom 29. April 2013, Zl. 2011/16/0045, jeweils mwN).
Derartige konkrete Umstände wurden vom Beschwerdeführer in seinem Ablehnungsantrag nicht aufgezeigt. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist der mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 gestellte Ablehnungsantrag nicht nachvollziehbar. Dieser unschlüssige (unverständliche) Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers musste durch Einbeziehung eines von der belangten Behörde nur "vermuteten", vom Beschwerdeführer möglicherweise gemeinten Sachverhalt nicht ergänzt werden, weil der Vorwurf der Befangenheit nur mit eindeutigen und konkreten Hinweisen, welche die Objektivität eines Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist, aufgezeigt werden kann.
Dass - wie der Beschwerdeführer im Ablehnungsantrag behauptete - Dr. Fritz Miller derzeit einen Schadenersatzprozess gegen die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer führe und u.a. aus Entscheidungen, an denen der Anwaltsrichter beteiligt gewesen sei, Schadenersatzansprüche ableite, lässt bei vernünftiger Würdigung dieses dargelegten Sachverhalts keine Grundlage dafür erkennen, der abgelehnte Anwaltsrichter sei in der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Disziplinarsache befangen. Daran vermag der erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (ergänzend) vorgebrachte Umstand, dass Dr. Friedrich Miller "in einem beruflichen Naheverhältnis zum Beschwerdeführer stehe", nichts zu ändern. Die allgemein gehaltene Behauptung betreffend dieses berufliche Naheverhältnis vermag Zweifel an der Objektivität des abgelehnten Anwaltsrichters nicht zu rechtfertigen.
Auch zu dem nicht weiter substantiierten Hinweis, der Schadenersatzprozess werde eine Unparteilichkeit des abgelehnten Anwaltsrichters bewirken, hat der Beschwerdeführer keine Umstände dargelegt, auf die sich eine solche Befürchtung stützen könnte. Seine subjektive Besorgnis ist dafür nicht ausreichend.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Wien, am 16. Juli 2014
Schlagworte
Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013010063.X00Im RIS seit
28.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014