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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHG 1949 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der Österreichischen Tierärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Peter Behawy, Rechtsanwalt in 4120 Neufelden, Markt 38, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 3. April 2012, Zl. BMG- 74120/0004-II/B/10/2012, betreffend Aufhebung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 50 Abs. 3 TÄG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der Österreichischen Tierärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Peter Behawy, Rechtsanwalt in 4120 Neufelden, Markt 38, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 3. April 2012, Zl. BMG- 74120/0004-II/B/10/2012, betreffend Aufhebung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer gemäß Paragraph 50, Absatz 3, TÄG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Beschluss vom 30. März 2012 beauftragte die Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer (soweit hier relevant) deren Präsidenten, den Dienstvertrag (Sondervertrag) mit dem amtierenden Kammeramtsdirektor per 1. April 2012 zu kündigen sowie den Kammeramtsdirektor mit sofortiger Wirkung freizustellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den genannten Beschluss vom 30. März 2012 gemäß § 50 Abs. 3 Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975 idF BGBl. I Nr. 3/2009 (kurz: TÄG), als gesetzwidrig auf.Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den genannten Beschluss vom 30. März 2012 gemäß Paragraph 50, Absatz 3, Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009, (kurz: TÄG), als gesetzwidrig auf.
In der Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass die Befugnisse der Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer in § 36 Abs. 5 TÄG taxativ aufgezählt seien. Die Bestellung des Personals der Österreichischen Tierärztekammer, so auch des Kammeramtsdirektors, sei in dieser Aufzählung nicht enthalten (und insbesondere auch nicht durch § 36 Abs. 5 Z 8 TÄG gedeckt). Vielmehr werde das Personal der Kammer gemäß § 42 Abs. 3 (gemeint: Abs. 2) TÄG vom Präsidenten der Österreichischen Tierärztekammer bestellt, und zwar gemäß Abs. 3 leg. cit. nach den Vorschriften der Dienstordnung.In der Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass die Befugnisse der Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer in Paragraph 36, Absatz 5, TÄG taxativ aufgezählt seien. Die Bestellung des Personals der Österreichischen Tierärztekammer, so auch des Kammeramtsdirektors, sei in dieser Aufzählung nicht enthalten (und insbesondere auch nicht durch Paragraph 36, Absatz 5, Ziffer 8, TÄG gedeckt). Vielmehr werde das Personal der Kammer gemäß Paragraph 42, Absatz 3, (gemeint: Absatz 2,) TÄG vom Präsidenten der Österreichischen Tierärztekammer bestellt, und zwar gemäß Absatz 3, leg. cit. nach den Vorschriften der Dienstordnung.
Der amtierende Kammeramtsdirektor MMag. T. sei nach der Dienstordnung für drei Jahre befristet, konkret bis 1. November 2012, in diese Funktion bestellt worden. Eine vorzeitige Beendigung seines befristeten Dienstverhältnisses ohne Vorliegen wichtiger Gründe sei nach der Dienstordnung nicht zulässig.
Die Hauptversammlung habe daher mit dem genannten Beschluss vom 30. März 2012 einerseits ihre Befugnisse überschritten und andererseits auch eine inhaltlich rechtswidrige Entscheidung getroffen.
Gegen diesen (am 4. April 2012 erlassenen) Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Österreichischen Tierärztekammer. Auf diese Beschwerde sind, weil das VwGbk-ÜG nicht anderes bestimmt, gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes in seiner bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Gegen diesen (am 4. April 2012 erlassenen) Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Österreichischen Tierärztekammer. Auf diese Beschwerde sind, weil das VwGbk-ÜG nicht anderes bestimmt, gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes in seiner bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Im vorliegenden Fall geht es somit um die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer vom 30. März 2012, mit dem der Präsident mit der sofortigen Freistellung des damaligen Kammeramtsdirektors MMag. T. und dessen Kündigung per 1. April 2012 beauftragt wurde.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/01/0095, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt vergleiche , aus vielen den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/01/0095, mwN).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die Beschwerdeführerin auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof in dem von ihr bezeichneten Recht auf Einsetzung und Besetzung eines Kontrollausschusses nicht besser gestellt sein kann:
Im vorliegenden Fall ist notorisch (Website der Österreichischen Tierärztekammer), dass MMag. T. mittlerweile nicht mehr die Funktion des Kammeramtsdirektors der Österreichischen Tierärztekammer inne hat, was von dieser auch nicht bestritten wird. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hätte somit keine praktische Bedeutung für die Österreichische Tierärztekammer mehr. Soweit die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 31. Juli 2014 vorbringt, dass im Falle der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides "die damals handelnden Organe durch Nichtbefolgung des Auftrages zur Einsetzung des Kontrollausschusses rechtswidrig gehandelt haben", woraus "Schadenersatzansprüche resultieren könnten" und damit "auch die Verantwortung gegenüber den beitragzahlenden Mitgliedern gewahrt werde", so ist dieses (u.a. hinsichtlich des Anspruchsgegners nicht näher präzisierte) Vorbringen schon deshalb nicht geeignet, ein aufrechtes Interesse an der inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde darzutun, weil nach ständiger hg. Rechtsprechung die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatz bzw. die Möglichkeit der Amtshaftung (die Österreichische Tierärztekammer, der das Handeln ihrer Organe zuzurechnen ist, ist gemäß § 1 Abs. 2 TÄKamG eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit Rechtsträger iSd § 1 AHG) am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern vermag (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. 2012/01/0095 mwN, sowie etwa jenen vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0199, sowie - mit Hinweis auf § 11 AHG - den Beschluss vom 17. August 2010, Zl. 2006/06/0032).Im vorliegenden Fall ist notorisch (Website der Österreichischen Tierärztekammer), dass MMag. T. mittlerweile nicht mehr die Funktion des Kammeramtsdirektors der Österreichischen Tierärztekammer inne hat, was von dieser auch nicht bestritten wird. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hätte somit keine praktische Bedeutung für die Österreichische Tierärztekammer mehr. Soweit die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 31. Juli 2014 vorbringt, dass im Falle der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides "die damals handelnden Organe durch Nichtbefolgung des Auftrages zur Einsetzung des Kontrollausschusses rechtswidrig gehandelt haben", woraus "Schadenersatzansprüche resultieren könnten" und damit "auch die Verantwortung gegenüber den beitragzahlenden Mitgliedern gewahrt werde", so ist dieses (u.a. hinsichtlich des Anspruchsgegners nicht näher präzisierte) Vorbringen schon deshalb nicht geeignet, ein aufrechtes Interesse an der inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde darzutun, weil nach ständiger hg. Rechtsprechung die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatz bzw. die Möglichkeit der Amtshaftung (die Österreichische Tierärztekammer, der das Handeln ihrer Organe zuzurechnen ist, ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TÄKamG eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit Rechtsträger iSd Paragraph eins, AHG) am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern vermag vergleiche , den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. 2012/01/0095 mwN, sowie etwa jenen vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0199, sowie - mit Hinweis auf Paragraph 11, AHG - den Beschluss vom 17. August 2010, Zl. 2006/06/0032).
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. abermals den zitierten Beschluss Zl. 2012/01/0095 mwN).Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 58, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die Paragraphen 47, bis 56 nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , abermals den zitierten Beschluss Zl. 2012/01/0095 mwN).
Wien, am 21. August 2014
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012110104.X00Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014