TE Vwgh Erkenntnis 2014/9/4 Ro 2014/15/0011

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Veröffentlicht am 04.09.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §276 Abs1;
BAO §289;
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Revision der J GmbH in G, vertreten durch die BFP Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 8010 Graz, Schubertstraße 62, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 10. Dezember 2013, Zl. RV/0359-G/08, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2001 bis 2003 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 2001 bis 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Revision und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid geht hervor:

Bei der revisionswerbenden GmbH fand eine abgabenbehördliche Prüfung statt, die Anlass zur Erlassung geänderter Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2003 gab. Weiters wurde die Revisionswerberin zur Haftung für Kapitalertragsteuer der genannten Jahre mit der Begründung herangezogen, dass der Verzicht auf ausständige Mietforderungen als verdeckte Ausschüttung zu werten sei.

Die Revisionswerberin erhob Berufung gegen die genannten Bescheide. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Einhebung näher angeführter (berufungsgegenständlicher) Abgaben.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung ab. Dabei trat sie der Ansicht der Revisionswerberin entgegen, dass die Berufungssache bereits durch eine (rechtskräftig gewordene) Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes abgeschlossen worden sei. Die Revisionswerberin beziehe sich mit ihrem Einwand auf die Erledigung des Finanzamtes vom 19. Dezember 2007, die auszugsweise wie folgt laute:

"BERUFUNGSVORENTSCHEIDUNG

Ihrer am 14. Dezember 2007 eingebrachten Berufung gegen den Bescheid vom 07. November 2007 wird stattgegeben. Die Einhebung der nachstehend angeführten Abgaben wird gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung ausgesetzt:Ihrer am 14. Dezember 2007 eingebrachten Berufung gegen den Bescheid vom 07. November 2007 wird stattgegeben. Die Einhebung der nachstehend angeführten Abgaben wird gemäß Paragraph 212 a, der Bundesabgabenordnung ausgesetzt:

Abgabe

Fälligkeit

Betrag in Euro

 

 

 

Kapitalertragsteuer 2001

07.11.2007

39.752,04

Kapitalertragsteuer 2002

07.11.2007

19.883,29

Kapitalertragsteuer 2003

07.11.2007

19.883,29

Umsatzsteuer 2001

15.02.2002

19.534,46

Umsatzsteuer 2002

17.02.2003

9.767,23

Umsatzsteuer 2003

16.02.2004

9.767,23

Körperschaftsteuer 2003

14.12.2007

1.671,75

Anspruchszinsen 2003

 

14.12.2007

211,12

Diese Aussetzung der Einhebung gilt bis zu dem bescheidmäßig

zu verfügenden Ablauf bzw. bis zu ihrem Widerruf.

Eine Buchungsmitteilung liegt bei."

Dieser Bescheid stelle keine Erledigung der von der Revisionswerberin erhobenen Berufung gegen die Abgaben- und Haftungsbescheide dar, weil im zweiten Satz des Spruches ausdrücklich und unmissverständlich davon die Rede sei, dass die in der Tabelle angeschlossenen Abgaben gemäß § 212a BAO ausgesetzt werden. Diese Erledigung folge hinsichtlich der ausgesetzten Abgabenbeträge vollinhaltlich dem im gleichen Schriftsatz wie die überreichte Berufung eingebrachten Aussetzungsantrag. Warum die Abgabenbehörde diesen Antrag mit "Berufungsvorentscheidung" statt mit einem Erstbescheid erledigt habe, könne der Aktenlage nicht entnommen werden. Jedenfalls sei die Revisionswerberin durch die verfahrensrechtlich unrichtige Erledigung ihres Aussetzungsantrages nicht beschwert. Die strittigen Abgaben seien nicht neu festgesetzt worden, sondern es sei lediglich die Einhebung der vorgeschriebenen Mehrbeträge ausgesetzt worden. Außerdem sei im Bescheid noch von einem gesondert zu verfügenden künftigen Ablauf bzw. Widerruf die Rede. Daraus sei unschwer zu entnehmen, dass es sich bei dieser Erledigung lediglich um ein Provisorialverfahren gehandelt habe.Dieser Bescheid stelle keine Erledigung der von der Revisionswerberin erhobenen Berufung gegen die Abgaben- und Haftungsbescheide dar, weil im zweiten Satz des Spruches ausdrücklich und unmissverständlich davon die Rede sei, dass die in der Tabelle angeschlossenen Abgaben gemäß Paragraph 212 a, BAO ausgesetzt werden. Diese Erledigung folge hinsichtlich der ausgesetzten Abgabenbeträge vollinhaltlich dem im gleichen Schriftsatz wie die überreichte Berufung eingebrachten Aussetzungsantrag. Warum die Abgabenbehörde diesen Antrag mit "Berufungsvorentscheidung" statt mit einem Erstbescheid erledigt habe, könne der Aktenlage nicht entnommen werden. Jedenfalls sei die Revisionswerberin durch die verfahrensrechtlich unrichtige Erledigung ihres Aussetzungsantrages nicht beschwert. Die strittigen Abgaben seien nicht neu festgesetzt worden, sondern es sei lediglich die Einhebung der vorgeschriebenen Mehrbeträge ausgesetzt worden. Außerdem sei im Bescheid noch von einem gesondert zu verfügenden künftigen Ablauf bzw. Widerruf die Rede. Daraus sei unschwer zu entnehmen, dass es sich bei dieser Erledigung lediglich um ein Provisorialverfahren gehandelt habe.

Aus der fehlerhaften Erstellung des Vorlageberichtes vom 19. Juni 2008, in dem das falsche Kästchen angekreuzt worden sei ("Eine Berufungsvorentscheidung erlassen wurde"), könne die Revisionswerberin keine Rechte ableiten, zumal andere Eintragungen im Vorlagebericht klar erkennen ließen, dass in der Abgabensache tatsächlich keine Berufungsvorentscheidung ergangen sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Die Revisionswerberin erachtet sich in ihrem Vertrauen auf Rechtssicherheit in einem mittels Berufungsvorentscheidung rechtskräftig erledigten Berufungsverfahren verletzt, weil der unabhängige Finanzsenat außerhalb seiner Zuständigkeit über eine bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz rechtswirksam entschiedene Berufung neuerlich entschieden habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG für die Behandlung der vorliegenden Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG für die Behandlung der vorliegenden Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.

Gemäß § 276 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 kann die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.Gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 kann die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Die Berufungsvorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung, trifft somit eine als abschließende Erledigung in der Sache geeignete Entscheidung (vgl. Stoll, BAO, S 2711). Die Entscheidungsbefugnis bei Berufungsvorentscheidungen umfasstDie Berufungsvorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung, trifft somit eine als abschließende Erledigung in der Sache geeignete Entscheidung vergleiche , Stoll, BAO, S 2711). Die Entscheidungsbefugnis bei Berufungsvorentscheidungen umfasst

  • -Strichaufzählung
    die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre,
  • -Strichaufzählung
    die Abweisung der Berufung,
  • -Strichaufzählung
    die Abänderung des angefochtenen Bescheides.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abweisung der Berufung als unbegründet so zu werten, als ob die Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (vgl. die bei Ritz, BAO4, § 289 Tz 47, angeführte Judikatur).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abweisung der Berufung als unbegründet so zu werten, als ob die Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte vergleiche , die bei Ritz, BAO4, Paragraph 289, Tz 47, angeführte Judikatur).
Die Revision befasst sich mit der Frage des Bescheidcharakters der "Berufungsvorentscheidung" und kommt nach Prüfung sämtlicher erforderlicher Merkmale zu dessen Bejahung. Mit diesen Ausführungen verkennt die Revisionswerberin allerdings, dass auch die belangte Behörde - zu Recht - von einem wirksamen Bescheid ausgegangen ist. In Bezug auf das Vorliegen einer entschiedenen Sache ist jedoch ausschließlich von Relevanz, worüber das Finanzamt mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgesprochen hat.
Der Inhalt der "Berufungsvorentscheidung" ergibt sich - wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat - aus dem Spruch des Bescheides, mit dem iSd § 212a BAO die Aussetzung bestimmter im Einzelnen bezeichneter Abgaben verfügt wurde. Dass die Aussetzung von Abgaben tatsächlich nicht Gegenstand eines Berufungsverfahrens (insbesondere des Berufungsbegehrens) sondern eines erstmals gestellten Antrags war, bewirkt entgegen der der Revision implizit zu Grunde liegenden Ansicht nicht, der "Berufungsvorentscheidung" einen anderen Inhalt beizumessen. Den Ausspruch, der Berufung werde stattgegeben, als Abgabenfestsetzung im Sinne der Berufungsanträge zu werten, steht gegenständlich schon der Umstand entgegen, dass die "Berufungsvorentscheidung" ohne jeden Zweifel die Aussetzung der Einhebung bestimmter streitgegenständlicher Abgaben und nicht eine abändernde Abgabenfestsetzung zum Inhalt hatte.Der Inhalt der "Berufungsvorentscheidung" ergibt sich - wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat - aus dem Spruch des Bescheides, mit dem iSd Paragraph 212 a, BAO die Aussetzung bestimmter im Einzelnen bezeichneter Abgaben verfügt wurde. Dass die Aussetzung von Abgaben tatsächlich nicht Gegenstand eines Berufungsverfahrens (insbesondere des Berufungsbegehrens) sondern eines erstmals gestellten Antrags war, bewirkt entgegen der der Revision implizit zu Grunde liegenden Ansicht nicht, der "Berufungsvorentscheidung" einen anderen Inhalt beizumessen. Den Ausspruch, der Berufung werde stattgegeben, als Abgabenfestsetzung im Sinne der Berufungsanträge zu werten, steht gegenständlich schon der Umstand entgegen, dass die "Berufungsvorentscheidung" ohne jeden Zweifel die Aussetzung der Einhebung bestimmter streitgegenständlicher Abgaben und nicht eine abändernde Abgabenfestsetzung zum Inhalt hatte.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der "Berufungsvorentscheidung" vom 19. Dezember 2007 nicht über die Berufung betreffend Umsatz-, Körperschaft und Kapitalertragsteuer 2001 bis 2003 abgesprochen wurde und der belangten Behörde daher noch keine entschiedene Sache vorlag.
Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. September 2014Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150011.J00

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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