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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §276 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Revision der J GmbH in G, vertreten durch die BFP Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 8010 Graz, Schubertstraße 62, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 10. Dezember 2013, Zl. RV/0359-G/08, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2001 bis 2003 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 2001 bis 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Revision und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid geht hervor:
Bei der revisionswerbenden GmbH fand eine abgabenbehördliche Prüfung statt, die Anlass zur Erlassung geänderter Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2003 gab. Weiters wurde die Revisionswerberin zur Haftung für Kapitalertragsteuer der genannten Jahre mit der Begründung herangezogen, dass der Verzicht auf ausständige Mietforderungen als verdeckte Ausschüttung zu werten sei.
Die Revisionswerberin erhob Berufung gegen die genannten Bescheide. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Einhebung näher angeführter (berufungsgegenständlicher) Abgaben.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung ab. Dabei trat sie der Ansicht der Revisionswerberin entgegen, dass die Berufungssache bereits durch eine (rechtskräftig gewordene) Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes abgeschlossen worden sei. Die Revisionswerberin beziehe sich mit ihrem Einwand auf die Erledigung des Finanzamtes vom 19. Dezember 2007, die auszugsweise wie folgt laute:
"BERUFUNGSVORENTSCHEIDUNG
Ihrer am 14. Dezember 2007 eingebrachten Berufung gegen den Bescheid vom 07. November 2007 wird stattgegeben. Die Einhebung der nachstehend angeführten Abgaben wird gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung ausgesetzt:Ihrer am 14. Dezember 2007 eingebrachten Berufung gegen den Bescheid vom 07. November 2007 wird stattgegeben. Die Einhebung der nachstehend angeführten Abgaben wird gemäß Paragraph 212 a, der Bundesabgabenordnung ausgesetzt:
Abgabe
Fälligkeit
Betrag in Euro
Kapitalertragsteuer 2001
07.11.2007
39.752,04
Kapitalertragsteuer 2002
07.11.2007
19.883,29
Kapitalertragsteuer 2003
07.11.2007
19.883,29
Umsatzsteuer 2001
15.02.2002
19.534,46
Umsatzsteuer 2002
17.02.2003
9.767,23
Umsatzsteuer 2003
16.02.2004
9.767,23
Körperschaftsteuer 2003
14.12.2007
1.671,75
Anspruchszinsen 2003
14.12.2007
211,12
Diese Aussetzung der Einhebung gilt bis zu dem bescheidmäßig
zu verfügenden Ablauf bzw. bis zu ihrem Widerruf.
Eine Buchungsmitteilung liegt bei."
Dieser Bescheid stelle keine Erledigung der von der Revisionswerberin erhobenen Berufung gegen die Abgaben- und Haftungsbescheide dar, weil im zweiten Satz des Spruches ausdrücklich und unmissverständlich davon die Rede sei, dass die in der Tabelle angeschlossenen Abgaben gemäß § 212a BAO ausgesetzt werden. Diese Erledigung folge hinsichtlich der ausgesetzten Abgabenbeträge vollinhaltlich dem im gleichen Schriftsatz wie die überreichte Berufung eingebrachten Aussetzungsantrag. Warum die Abgabenbehörde diesen Antrag mit "Berufungsvorentscheidung" statt mit einem Erstbescheid erledigt habe, könne der Aktenlage nicht entnommen werden. Jedenfalls sei die Revisionswerberin durch die verfahrensrechtlich unrichtige Erledigung ihres Aussetzungsantrages nicht beschwert. Die strittigen Abgaben seien nicht neu festgesetzt worden, sondern es sei lediglich die Einhebung der vorgeschriebenen Mehrbeträge ausgesetzt worden. Außerdem sei im Bescheid noch von einem gesondert zu verfügenden künftigen Ablauf bzw. Widerruf die Rede. Daraus sei unschwer zu entnehmen, dass es sich bei dieser Erledigung lediglich um ein Provisorialverfahren gehandelt habe.Dieser Bescheid stelle keine Erledigung der von der Revisionswerberin erhobenen Berufung gegen die Abgaben- und Haftungsbescheide dar, weil im zweiten Satz des Spruches ausdrücklich und unmissverständlich davon die Rede sei, dass die in der Tabelle angeschlossenen Abgaben gemäß Paragraph 212 a, BAO ausgesetzt werden. Diese Erledigung folge hinsichtlich der ausgesetzten Abgabenbeträge vollinhaltlich dem im gleichen Schriftsatz wie die überreichte Berufung eingebrachten Aussetzungsantrag. Warum die Abgabenbehörde diesen Antrag mit "Berufungsvorentscheidung" statt mit einem Erstbescheid erledigt habe, könne der Aktenlage nicht entnommen werden. Jedenfalls sei die Revisionswerberin durch die verfahrensrechtlich unrichtige Erledigung ihres Aussetzungsantrages nicht beschwert. Die strittigen Abgaben seien nicht neu festgesetzt worden, sondern es sei lediglich die Einhebung der vorgeschriebenen Mehrbeträge ausgesetzt worden. Außerdem sei im Bescheid noch von einem gesondert zu verfügenden künftigen Ablauf bzw. Widerruf die Rede. Daraus sei unschwer zu entnehmen, dass es sich bei dieser Erledigung lediglich um ein Provisorialverfahren gehandelt habe.
Aus der fehlerhaften Erstellung des Vorlageberichtes vom 19. Juni 2008, in dem das falsche Kästchen angekreuzt worden sei ("Eine Berufungsvorentscheidung erlassen wurde"), könne die Revisionswerberin keine Rechte ableiten, zumal andere Eintragungen im Vorlagebericht klar erkennen ließen, dass in der Abgabensache tatsächlich keine Berufungsvorentscheidung ergangen sei.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Die Revisionswerberin erachtet sich in ihrem Vertrauen auf Rechtssicherheit in einem mittels Berufungsvorentscheidung rechtskräftig erledigten Berufungsverfahren verletzt, weil der unabhängige Finanzsenat außerhalb seiner Zuständigkeit über eine bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz rechtswirksam entschiedene Berufung neuerlich entschieden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG für die Behandlung der vorliegenden Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG für die Behandlung der vorliegenden Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.
Gemäß § 276 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 kann die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.Gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 kann die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Die Berufungsvorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung, trifft somit eine als abschließende Erledigung in der Sache geeignete Entscheidung (vgl. Stoll, BAO, S 2711). Die Entscheidungsbefugnis bei Berufungsvorentscheidungen umfasstDie Berufungsvorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung, trifft somit eine als abschließende Erledigung in der Sache geeignete Entscheidung vergleiche , Stoll, BAO, S 2711). Die Entscheidungsbefugnis bei Berufungsvorentscheidungen umfasst
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150011.J00Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015