TE Vwgh Beschluss 2014/9/9 Ra 2014/09/0014

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Veröffentlicht am 09.09.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
StGB §302;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014, Zl. W136 2001833-1/7E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Disziplinarerkenntnis vom 3. Juni 2013 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres über den Revisionswerber gemäß § 91, § 95 Abs. 1 und § 126 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt, weil er im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes L vom 4. Oktober 2012, 34 Hv 72/12d, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt hat, indem er am 9. April 2012 um ca. 09.50 Uhr, in Uniform außer Dienst, in G bei H, die KFZ-Lenkerin AE angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt und ohne Ausstellung einer Organstrafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von 20 Euro eingehoben und es unterlassen, diesen Geldbetrag seiner Dienststelle bzw. der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzuführen, sondern unterschlagen und privat verwendet hat.Mit Disziplinarerkenntnis vom 3. Juni 2013 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres über den Revisionswerber gemäß Paragraph 91,, Paragraph 95, Absatz eins und Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt, weil er im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes L vom 4. Oktober 2012, 34 Hv 72/12d, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt hat, indem er am 9. April 2012 um ca. 09.50 Uhr, in Uniform außer Dienst, in G bei H, die KFZ-Lenkerin AE angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt und ohne Ausstellung einer Organstrafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von 20 Euro eingehoben und es unterlassen, diesen Geldbetrag seiner Dienststelle bzw. der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzuführen, sondern unterschlagen und privat verwendet hat.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.

1.) Der Revisionswerber bringt diesbezüglich zunächst vor, das Strafgericht habe keine Feststellungen zur "Motivlage des Angeklagten" treffen können. Es "konnte daher keinerlei Feststellungen zur subjektiven Tatseite dahingehend treffen, welche Absichten oder welchen Vorsatz (wenn auch nur bedingter Vorsatz)" der Revisionswerber verfolgt habe.

Damit verkennt der Revisionswerber den diesbezüglich wesentlichen Inhalt des Schuldspruchs der strafgerichtlichen Verurteilung, der lautet:

Der Revisionswerber hat als

"Beamter (§ 74 Abs. 1 Z. 4 StGB), mit dem Vorsatz, den Staat an seinen konkreten Rechten auf Ahndung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und auf Einnahmen aus den in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung eingehenden Strafgeldern aus erlassenen Organstrafverfügungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er sich in seiner Freizeit ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1 Abs. 3 Richtlinien-Verordnung) in den Dienst stellte, ..."Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB), mit dem Vorsatz, den Staat an seinen konkreten Rechten auf Ahndung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und auf Einnahmen aus den in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung eingehenden Strafgeldern aus erlassenen Organstrafverfügungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er sich in seiner Freizeit ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph eins, Absatz 3, Richtlinien-Verordnung) in den Dienst stellte, ...

eine Organstrafverfügung ... für seinen eigenen Geldbedarf einhob,

ohne die ... Vorschriften ... einzuhalten."

§ 302 StGB lautet: Paragraph 302, StGB lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

..."

Sowohl Schädigungsvorsatz als auch wissentlicher Missbrauch der Amtsgewalt sind demnach Tatbestandsvoraussetzungen. Die hier vorliegende rechtskräftige Verurteilung gemäß § 302 StGB beinhaltet in dem diese Tatbestandsvoraussetzungen enthaltenden Spruch sowohl, dass der Revisionswerber mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, als auch dass er wissentlich seine Befugnis, Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht hat.Sowohl Schädigungsvorsatz als auch wissentlicher Missbrauch der Amtsgewalt sind demnach Tatbestandsvoraussetzungen. Die hier vorliegende rechtskräftige Verurteilung gemäß Paragraph 302, StGB beinhaltet in dem diese Tatbestandsvoraussetzungen enthaltenden Spruch sowohl, dass der Revisionswerber mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, als auch dass er wissentlich seine Befugnis, Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht hat.

An diese der Verurteilung zu Grunde liegenden Aspekte zur subjektiven Tatseite war das Bundesverwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das den Fall des Revisionswerbers betreffende hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0183) gebunden. Nähere Feststellungen zu einer sonstigen "Motivlage" oder "Bereicherungsabsicht" waren entbehrlich.An diese der Verurteilung zu Grunde liegenden Aspekte zur subjektiven Tatseite war das Bundesverwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das den Fall des Revisionswerbers betreffende hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0183) gebunden. Nähere Feststellungen zu einer sonstigen "Motivlage" oder "Bereicherungsabsicht" waren entbehrlich.

2.) Sodann bringt der Revisionswerber vor, er habe sich "fiktiv" schuldeinsichtig gezeigt.

Der Revisionswerber bestreitet nicht die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, er habe die (rechtskräftig abgeurteilte) Tatbegehung sogar noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geleugnet. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher zu Recht von "hartnäckigem Leugnen" im Sinne einer negativen Zukunftsprognose ausgehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in dem den Fall des Revisionswerbers betreffenden Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0183, ausgeführt:

"Geständnis und Schuldeinsicht sind damit zwar keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie hier - bereits ein rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil vorliegt, an das die belangte Behörde sowohl im Hinblick auf die objektive als auch die subjektive Tatseite gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0076). Leugnet der Verurteilte auch im folgenden Disziplinarverfahren noch beharrlich die Tat, führt dies zur Annahme, dass der Täter selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren, dass den Erfordernissen der Spezialprävention auch durch die Anwendung einer geringeren Strafe Rechnung getragen wird.""Geständnis und Schuldeinsicht sind damit zwar keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie hier - bereits ein rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil vorliegt, an das die belangte Behörde sowohl im Hinblick auf die objektive als auch die subjektive Tatseite gebunden ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0076). Leugnet der Verurteilte auch im folgenden Disziplinarverfahren noch beharrlich die Tat, führt dies zur Annahme, dass der Täter selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren, dass den Erfordernissen der Spezialprävention auch durch die Anwendung einer geringeren Strafe Rechnung getragen wird."

Damit wurde aber zu Recht eine bloß "fiktive" Schuldeinsicht in der vom Revisionswerber vorgebrachten Form (zusammengefasst: "hätte ich die Tat begangen, so wäre diese verwerflich") nicht zugunsten des Revisionswerbers gewertet.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090014.L00

Im RIS seit

14.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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