TE Vwgh Beschluss 2014/9/9 Ra 2014/09/0010

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Veröffentlicht am 09.09.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
GewO 1994 §159;
MRKZP 07te Art4;
StGB §153e Abs1 Z1;
StGB §153e Abs1 Z2;
VStG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 153e heute
  2. StGB § 153e gültig ab 01.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  3. StGB § 153e gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StGB § 153e gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  1. StGB § 153e heute
  2. StGB § 153e gültig ab 01.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  3. StGB § 153e gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StGB § 153e gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Februar 2014, Zl. LVwG-MD-13-1323, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Februar 2014 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit vom 2. August 2010 bis zum 12. April 2011 33 namentlich angeführte bulgarische, rumänische, serbische und ungarische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese keine der in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch 33 Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden über ihn 33 Geldstrafen zu jeweils EUR 3.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 40 Stunden verhängt.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Februar 2014 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit vom 2. August 2010 bis zum 12. April 2011 33 namentlich angeführte bulgarische, rumänische, serbische und ungarische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese keine der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch 33 Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Es wurden über ihn 33 Geldstrafen zu jeweils EUR 3.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 40 Stunden verhängt.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Gründe für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision sind gesondert in der Revision auszuführen (§ 28 Abs. 3).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Gründe für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision sind gesondert in der Revision auszuführen (Paragraph 28, Absatz 3,).

Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Wenn der Revisionswerber meint, das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG hätte gemäß § 30 Abs. 2 VStG bis zur rechtskräftigen Erledigung eines von der Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Ausländer wegen Verdachtes der Übertretung des § 153e Abs. 1 Z. 2 StGB geführten Strafverfahrens unterbrochen werden müssen, so zeigt er damit keine Zulässigkeit der Revision auf.Wenn der Revisionswerber meint, das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG hätte gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG bis zur rechtskräftigen Erledigung eines von der Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Ausländer wegen Verdachtes der Übertretung des Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, StGB geführten Strafverfahrens unterbrochen werden müssen, so zeigt er damit keine Zulässigkeit der Revision auf.

Auf Grund des Einleitungssatzes in § 28 Abs. 1 AuslBG ("Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet") kam grundsätzlich § 30 Abs. 2 VStG zur Anwendung, der lautet: "(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist."Auf Grund des Einleitungssatzes in Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG ("Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet") kam grundsätzlich Paragraph 30, Absatz 2, VStG zur Anwendung, der lautet: "(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist."

Gemäß § 153e StGB Abs. 1 ist zu bestrafen, wer "gewerbsmäßigGemäß Paragraph 153 e, StGB Absatz eins, ist zu bestrafen, wer "gewerbsmäßig

1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt, 2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z. 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder 3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z. 1) führend tätig ist".1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt, 2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder 3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) führend tätig ist".

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ist zu bestrafen, wer "entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige 'Rot-Weiß-Rot - Karte', 'Blaue Karte EU' oder 'Aufenthaltsbewilligung - Künstler' oder keine 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus', keine 'Aufenthaltsberechtigung plus', keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' oder 'Daueraufenthalt - EU' besitzt".Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ist zu bestrafen, wer "entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige 'Rot-Weiß-Rot - Karte', 'Blaue Karte EU' oder 'Aufenthaltsbewilligung - Künstler' oder keine 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus', keine 'Aufenthaltsberechtigung plus', keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' oder 'Daueraufenthalt - EU' besitzt".

Der Revisionswerber verkennt, dass sich der Tatbestand der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG von jenem des Vergehens nach § 153e Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 StGB (organisierte Schwarzarbeit) in wesentlichen Elementen unterscheidet, weil zum Tatbestand der Vergehen nach § 153e Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 StGB die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung (oder sonstiges nach § 3 Abs. 1 AusIBG erforderliches Papier) nicht gehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0032, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2010, B 343/10). Es geht um Erscheinungsformen rechtswidrigen Handelns, von denen jede - den Tatbeständen zufolge - auch ohne die jeweils andere vorliegen kann. Für den Fall ihres Zusammentreffens ist auf Grund der Verschiedenheit der Schutzgüter auch nicht davon auszugehen, dass der Unrechtsgehalt des Verhaltens insgesamt durch die Verurteilung nach dem StGB erschöpft wäre (vgl. zu einem vergleichbaren Fall das hg. Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2004/09/0005), § 30 Abs. 2 VStG kommt nicht zum Tragen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0032).Der Revisionswerber verkennt, dass sich der Tatbestand der Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG von jenem des Vergehens nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (organisierte Schwarzarbeit) in wesentlichen Elementen unterscheidet, weil zum Tatbestand der Vergehen nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung (oder sonstiges nach Paragraph 3, Absatz eins, AusIBG erforderliches Papier) nicht gehört vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0032, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2010, B 343/10). Es geht um Erscheinungsformen rechtswidrigen Handelns, von denen jede - den Tatbeständen zufolge - auch ohne die jeweils andere vorliegen kann. Für den Fall ihres Zusammentreffens ist auf Grund der Verschiedenheit der Schutzgüter auch nicht davon auszugehen, dass der Unrechtsgehalt des Verhaltens insgesamt durch die Verurteilung nach dem StGB erschöpft wäre vergleiche , zu einem vergleichbaren Fall das hg. Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2004/09/0005), Paragraph 30, Absatz 2, VStG kommt nicht zum Tragen vergleiche , neuerlich das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0032).

Mit dem Hinweis auf die Regelung des Gewerbes der Personenbetreuung nach § 159 GewO zeigt der Revisionswerber keine Gründe für die Zulässigkeit der ihm vorgeworfenen Beschäftigung von Ausländern auf, auch wenn man die Zulässigkeit dieser Tätigkeit nach dem AuslBG annimmt, folgt daraus nicht die Zulässigkeit einer Beschäftigung von Ausländern mit der Reinigung von Fahrzeugen (vgl. zur Beschäftigung mit einer solchen vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2012/09/0119).Mit dem Hinweis auf die Regelung des Gewerbes der Personenbetreuung nach Paragraph 159, GewO zeigt der Revisionswerber keine Gründe für die Zulässigkeit der ihm vorgeworfenen Beschäftigung von Ausländern auf, auch wenn man die Zulässigkeit dieser Tätigkeit nach dem AuslBG annimmt, folgt daraus nicht die Zulässigkeit einer Beschäftigung von Ausländern mit der Reinigung von Fahrzeugen vergleiche , zur Beschäftigung mit einer solchen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2012/09/0119).

Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen.Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090010.L00

Im RIS seit

14.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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