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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §236;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die außerordentliche Revision des M T in W, vertreten durch Dr. Lutz Moser, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Herzgasse 61/9, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24. April 2014, Zl. RV/703088/2012, betreffend Versagung der Nachsicht und der Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden gegen Bescheide des Finanzamtes 2/20/21/22 vom 7. August 2012 über die Versagung eines Nachsichtsansuchens sowie eines Antrages auf Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis (zwischen dem Revisionswerber als nach §§ 9, 80 BAO haftenden Geschäftsführer und der Gesellschaft) als unbegründet ab. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht darin aus, dass Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig seien.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden gegen Bescheide des Finanzamtes 2/20/21/22 vom 7. August 2012 über die Versagung eines Nachsichtsansuchens sowie eines Antrages auf Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis (zwischen dem Revisionswerber als nach Paragraphen 9, 80, BAO haftenden Geschäftsführer und der Gesellschaft) als unbegründet ab. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht darin aus, dass Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig seien.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision begründet ihre Zulässigkeit wie folgt:
"Das Bundesfinanzgericht hat die Revision an den VwGH für nicht zulässig erklärt. Diese ist jedoch dessen ungeachtet zulässig, weil die grundlegende und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage, von der die Entscheidung der gegenständlichen Abgabenrechtssache abhängt, ob der Missbrauch des Vertrauens eines Geschäftsführers einer GmbH in Zusagen von Personen höherer fachlicher Qualifikation, die Geschäftsführung der GmbH zu besorgen, welche dann Abgabenausfälle der GmbH verursachen, die im Haftungsweg dem fach- und geschäftsunkundigen Geschäftsführer auferlegt werden, auf die rechtliche Beurteilung der Billigkeit einer Abgabennachsicht im Sinne des § 236 BAO zugunsten des Geschäftsführers Einfluß nimmt oder nicht, höchstgerichtlich noch nicht entschieden ist.""Das Bundesfinanzgericht hat die Revision an den VwGH für nicht zulässig erklärt. Diese ist jedoch dessen ungeachtet zulässig, weil die grundlegende und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage, von der die Entscheidung der gegenständlichen Abgabenrechtssache abhängt, ob der Missbrauch des Vertrauens eines Geschäftsführers einer GmbH in Zusagen von Personen höherer fachlicher Qualifikation, die Geschäftsführung der GmbH zu besorgen, welche dann Abgabenausfälle der GmbH verursachen, die im Haftungsweg dem fach- und geschäftsunkundigen Geschäftsführer auferlegt werden, auf die rechtliche Beurteilung der Billigkeit einer Abgabennachsicht im Sinne des Paragraph 236, BAO zugunsten des Geschäftsführers Einfluß nimmt oder nicht, höchstgerichtlich noch nicht entschieden ist."
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 51, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3), hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss nach § 41 VwGG aufgrund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 3), hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss nach Paragraph 41, VwGG aufgrund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen.
Das - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher fremde - Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR XXIV. GP 16).Das - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher fremde - Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 16, ).
Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Zl. Ra 2014/01/0010, mwN).Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Zl. Ra 2014/01/0010, mwN).
Abgesehen davon, dass der Revisionswerber im Abgabenverfahren einen "Missbrauch des Vertrauens" als Geschäftsführer "in Zusagen von Personen höherer fachlicher Qualifikation, die Geschäftsführung der GmbH zu besorgen" so nicht behauptet hatte, käme der Beantwortung der Frage, ob genau dieser Umstand bei der Beurteilung der Billigkeit einer Abgabennachsicht ausschlaggebend ist (zu den Grundsätzen der Billigkeit iSd §§ 236 f BAO vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2006/13/0139, mwN), keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, womit die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt.Abgesehen davon, dass der Revisionswerber im Abgabenverfahren einen "Missbrauch des Vertrauens" als Geschäftsführer "in Zusagen von Personen höherer fachlicher Qualifikation, die Geschäftsführung der GmbH zu besorgen" so nicht behauptet hatte, käme der Beantwortung der Frage, ob genau dieser Umstand bei der Beurteilung der Billigkeit einer Abgabennachsicht ausschlaggebend ist (zu den Grundsätzen der Billigkeit iSd Paragraphen 236, f BAO vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2006/13/0139, mwN), keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, womit die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigt.
Die vorliegende außerordentliche Revision war daher wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende außerordentliche Revision war daher wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014160012.L00Im RIS seit
16.12.2016Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016