TE Vwgh Erkenntnis 2014/9/11 2011/16/0043

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;

Norm

FinStrG §30a Abs5;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZollRDG 1994 §108 Abs1;
  1. FinStrG Art. 1 § 30a heute
  2. FinStrG Art. 1 § 30a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  4. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 30.12.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  5. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 12.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Mairinger und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der F d.o.o. in K, Kroatien, vertreten durch Dr. Thomas Obholzer, Rechtsanwalt in 6060 Hall/Tirol, Dr. Otto Stolzstraße 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3 (K), vom 12. Jänner 2011, Zl. ZRV/0012-Z3K/09, betreffend Eingangsabgaben,

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Abgabenerhöhung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft betrieb Linienreisebusse auf der Strecke Z (Kroatien) - G (Schweden). Entsprechend ihrer Konzession durfte sie dabei das österreichische Staatsgebiet ausschließlich transitieren. Am 9. Juli 2008 stiegen im Zuge einer solchen Fahrt dennoch zwei Personen bei F zu, um in Schweden wieder auszusteigen.

Mit Bescheid vom 28. August 2008 teilte das Zollamt Klagenfurt Villach (in der Folge: Zollamt) der beschwerdeführenden Gesellschaft die buchmäßige Erfassung der deswegen gem. Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt EUR 116.424,20 mit. Als Folge der Entstehung dieser Eingangsabgabenschuld sei gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG überdies eine Abgabenerhöhung von EUR 1.975,33 zu entrichten. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe hinsichtlich des Beförderungsmittels eine aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung entstandene Verpflichtung nicht erfüllt.Mit Bescheid vom 28. August 2008 teilte das Zollamt Klagenfurt Villach (in der Folge: Zollamt) der beschwerdeführenden Gesellschaft die buchmäßige Erfassung der deswegen gem. Artikel 204, Absatz eins, Buchstabe a und Absatz 3, Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Paragraph 2, Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt EUR 116.424,20 mit. Als Folge der Entstehung dieser Eingangsabgabenschuld sei gem. Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG überdies eine Abgabenerhöhung von EUR 1.975,33 zu entrichten. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe hinsichtlich des Beförderungsmittels eine aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung entstandene Verpflichtung nicht erfüllt.

Das Zollamt wies die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2008 ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die Berufungsvorentscheidung erhobene Administrativbeschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, es liege durch das Zusteigen der beiden Passagierinnen in Österreich ein unzulässiger Binnenverkehr vor, wobei die näheren Umstände des Einsteigens nicht von Bedeutung seien. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei als Inhaberin des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung Zollschuldnerin, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankäme. Die Abgabenerhöhung sei gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG für den Zeitraum zwischen der Entstehung der Zollschuld und deren buchmäßiger Erfassung vorzuschreiben gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die Berufungsvorentscheidung erhobene Administrativbeschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, es liege durch das Zusteigen der beiden Passagierinnen in Österreich ein unzulässiger Binnenverkehr vor, wobei die näheren Umstände des Einsteigens nicht von Bedeutung seien. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei als Inhaberin des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung Zollschuldnerin, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankäme. Die Abgabenerhöhung sei gemäß Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG für den Zeitraum zwischen der Entstehung der Zollschuld und deren buchmäßiger Erfassung vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen in ihrem Recht, dass ihr die Eingangsabgaben sowie die Abgabenerhöhung nicht vorgeschrieben werden, verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I.: Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0090, entschieden hat, weswegen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dort dargelegten Entscheidungsgründe verwiesen werden kann (vgl. auch die in weiterer Folge ergangenen hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2013, 2012/16/0032, sowie vom 28. März 2014, 2012/16/0009). Auch im vorliegenden Beschwerdefall hätte die belangte Behörde § 30a Abs. 5 Finanzstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 104/2010, anzuwenden gehabt, sodass sich die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG als rechtswidrig erweist.Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0090, entschieden hat, weswegen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die dort dargelegten Entscheidungsgründe verwiesen werden kann vergleiche , auch die in weiterer Folge ergangenen hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2013, 2012/16/0032, sowie vom 28. März 2014, 2012/16/0009). Auch im vorliegenden Beschwerdefall hätte die belangte Behörde Paragraph 30 a, Absatz 5, Finanzstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,, anzuwenden gehabt, sodass sich die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG als rechtswidrig erweist.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Abgabenerhöhung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Abgabenerhöhung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II.: Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung bei Finanzstrafsachen) durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung bei Finanzstrafsachen) durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist - abgesehen von der oben erörterten Abgabenerhöhung - im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2005, 2004/16/0266, und vom 28. April 2005, 2004/16/0136, sowie ergänzend das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juni 2011, C-351/10).Die belangte Behörde ist - abgesehen von der oben erörterten Abgabenerhöhung - im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2005, 2004/16/0266, und vom 28. April 2005, 2004/16/0136, sowie ergänzend das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juni 2011, C-351/10).

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie über die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhöhung hinausgeht, abzulehnen.In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie über die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhöhung hinausgeht, abzulehnen.

Von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 11. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011160043.X00

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten