TE Vwgh Erkenntnis 2014/9/23 2013/11/0255

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des H P in H, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Pühl, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Neualmerstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 22. Oktober 2013, Zl. P667858/62-PersC/2013, betreffend Refundierung von Ausbildungskosten nach dem Militärberufsförderungsgesetz 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 22. Oktober 2013 wurde ein "Ansuchen" des Beschwerdeführers "um Erstattung von Rechnungen im Rahmen der MBF" vom 18. März 2013 betreffend die Kosten für zwei zusätzliche Tage einer "Canyoneering" Ausbildung sowie von Rechtsanwaltskosten für zwei vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren, ein arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren betreffend Verdienstentgang und ein Verwaltungsverfahren betreffend Auslandeinsatzbereitschaft, gemäß §§ 3 und 5 des Militärbeförderungsgesetzes 2004 (MilBFG 2004) abgewiesen.Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 22. Oktober 2013 wurde ein "Ansuchen" des Beschwerdeführers "um Erstattung von Rechnungen im Rahmen der MBF" vom 18. März 2013 betreffend die Kosten für zwei zusätzliche Tage einer "Canyoneering" Ausbildung sowie von Rechtsanwaltskosten für zwei vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren, ein arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren betreffend Verdienstentgang und ein Verwaltungsverfahren betreffend Auslandeinsatzbereitschaft, gemäß Paragraphen 3 und 5 des Militärbeförderungsgesetzes 2004 (MilBFG 2004) abgewiesen.

Begründend führte der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung - aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2010 ein öffentliches Dienstverhältnis als VB/SV eingegangen. Am 12. April 2010 sei durch das Arbeitsmarktservice Salzburg (AMS) in einem Berufsberatungsgutachten die Ausbildung gemäß der Planung des Beschwerdeführers vom 21. März 2010 befürwortet worden. Darin seien das "MEM complete plus Canyoneering plus AHEMS-AFCEST" sowie "HCMTC-Kurs" und eine "Master Thesis" als Berufsförderungsmaßnahmen angeführt worden.

Aufgrund der Dauer des Dienstverhältnisses im Umfang von 3 Jahren und des Umstands, dass mindestens ein Jahr außerhalb der Grundausbildung gelegen gewesen sei, seien dem Beschwerdeführer gemäß § 3 MilBFG 2004 zwölf Kalendermonate an Berufsförderung nach dem Dienstverhältnis zugestanden. Die Berufsförderungsanspruchsfrist habe mit 1. August 2010 begonnen und am 31. Juli 2012, unter Einbeziehung des Erstreckungszeitrahmens, geendet. Somit habe der Beschwerdeführer ab 1. August 2010 Anspruch auf Berufsförderung gehabt.Aufgrund der Dauer des Dienstverhältnisses im Umfang von 3 Jahren und des Umstands, dass mindestens ein Jahr außerhalb der Grundausbildung gelegen gewesen sei, seien dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, MilBFG 2004 zwölf Kalendermonate an Berufsförderung nach dem Dienstverhältnis zugestanden. Die Berufsförderungsanspruchsfrist habe mit 1. August 2010 begonnen und am 31. Juli 2012, unter Einbeziehung des Erstreckungszeitrahmens, geendet. Somit habe der Beschwerdeführer ab 1. August 2010 Anspruch auf Berufsförderung gehabt.

Bereits am 21. März 2010 habe der Beschwerdeführer einen Ausbildungsplan betreffend seine Berufsförderung vorgelegt. In diesem Ausbildungsplan, der Grundlage des Berufsgutachtens des AMS gewesen sei, werde von einem "MEM complete plus Canyoneering plus AHEMS-AFCEST" und einem Preis von CHF 10.300 (EUR 8.020,06) für das Paket gesprochen. Das AMS habe in seinem Berufsberatungsgutachten vom 12. April 2010 gegen diese angestrebte berufliche Ausbildung (Ausbildung zum "Notarzt Bergrettung" und Seminare für Tropenkrankheiten) keinen Einwand erhoben. Somit sei das Paket Gegenstand der Genehmigung gewesen.

Da die Ausbildungen zeitlich große Abstände aufgewiesen hätten und anfangs vom Beschwerdeführer auch nicht terminlich genau planbar gewesen seien (Terminverschiebungen seien möglich gewesen und auch eingetreten) und somit ein "durchgehender Bescheid" nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewesen wäre, habe das Militärkommando Salzburg vier Teilberufsförderungsbescheide, jeweils nach Stellung eines Berufsförderungsantrages, über unterschiedliche Ausbildungen erlassen. Mit erstem Teilbescheid sei ihm - soweit im vorliegenden Fall relevant - für den Zeitraum vom 18. bis 24. September 2010 ein "MEM-Sommerkurs" bei einer schweizerischen Flug- und Rettungsgesellschaft (im Folgenden: A.) um EUR 2.661,37 und für den Zeitraum vom 21. März bis 24. Juni 2011 ein "MEM-Winterkurs" bei der A. um EUR 2.535,83 genehmigt worden. Mit dem zweiten Teilbescheid sei ihm für den Zeitraum 1. September bis 17. Oktober 2011 das Modul "Canyoneering in VISP" um EUR 598,30 genehmigt worden. Mit dem dritten Teilbescheid sei ihm für den Zeitraum 18. bis 31. Oktober 2011 der "ACEMS-AFCEST-Kurs" bei der A. um EUR 2.224,56 genehmigt worden. Mit dem vierten Teilbescheid sei schließlich für den Zeitraum von 13. Jänner bis 31. Juli 2012 eine "Master Thesis in Public Health" an den Universitäten UMEA und Innsbruck genehmigt worden, zu der noch keine Abrechnung vorliege.

Im Zuge der Abrechnung des "MEM-Sommerkurses" habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der A. vorgelegt, wonach er am 14. September 2010 bereits das "MEM Package Complete plus Canyoneering plus AHEMS-AFCEST" in der Höhe von EUR 8.020,06 bezahlt hätte. Darin sei ebenfalls bestätigt worden, dass der "MEM-Sommerkurs" (im Rahmen dieses Pakets) einen Preis von EUR 2.661,37 ausgemacht habe. Am 16. Mai 2011 habe er eine Bestätigung vorgelegt, in der die A. die Bezahlung des "MEM-Winterkurses" in der Höhe von EUR 2.535,83 bestätigt habe. Am 26. September 2011 sei durch die A. die Absolvierung des "Canyoneering Moduls" und die Bezahlung der Ausbildung in Höhe von EUR 598,30 bestätigt worden. Am 14. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der A. vorgelegt, wonach eine Kursgebühr für den "AHEMS-AFCEST-Kurs" in der Höhe von CHF 3.720,00 bezahlt worden sei. Nach Abzug der durch das Militärkommando Salzburg bereits bezahlten Teilrechnungen für die Ausbildung des Pakets: "MEM-Sommer" (EUR 2.661,37), "MEM-Winter" (EUR 2.535,83) und "Canyoneering" (EUR 598,30) sei noch ein Restbetrag von EUR 2.224,56 auf den Paketpreis von EUR 8.020,06 offen geblieben, welcher mit Überweisung vom 21. November 2011 bezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit den Gesamtpreis des Pakets (welches in Teilbescheiden genehmigt worden sei) refundiert erhalten.

Vom 21. bis 24. September 2011 habe der Beschwerdeführer vier "Canyoneering" Tage absolviert, welche gemäß dem Ausbildungsplan vom 21. März 2010 ursprünglich für die Zeit vom 9. bis 12. Juni 2011 geplant gewesen seien. Die "restliche Zeit des Teilbescheides" sei dem Beschwerdeführer zur Vorbereitung auf die "Master Thesis in Public Health" genehmigt worden.

Am 30. Jänner 2012 sei erstmals eine Bestätigung der A. beim Militärkommando Salzburg eingelangt, wonach zwei zusätzliche "Canyoneering" Tage in Rechnung gestellt worden wären. Weiters sei darin angeführt worden, dass insgesamt vier Tage "Canyoneering" Kurs absolviert worden, aber nur zwei Tage im Paket inbegriffen seien. Im Endbericht über die absolvierte Berufsförderung habe der Beschwerdeführer unter Punkt 3 angeführt, dass zwei zusätzliche "Canyoneering" Tage im Sinne einer Nachprüfung absolviert worden seien. Einen Antrag für diese zusätzlichen Tage habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt. Das Militärkommando Salzburg sei über diese zusätzlichen Tage auch nie informiert worden.

Im Antrag auf Berufsförderung vom 21. März 2010 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die "Master Thesis" ca. drei Monate Arbeit in Anspruch nehmen werde. Mit dem vierten Teilbescheid sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 13. Jänner bis 31. Juli 2012 (5,5 Monate) wie erwähnt die Erstellung einer "Master Thesis in Public Health" an den Universitäten UMEA und Innsbruck genehmigt worden. Da noch von Zusatzausbildungen für die "Master Thesis" die Rede gewesen sei, seien noch einmal EUR 10.000,-- als mögliche Kosten eingeplant worden. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, noch vier weiteren Kurse absolvieren zu wollen, diese aber als Projektkosten abrechnen zu wollen, um sich weitere Anträge zu ersparen. Im Februar 2012 habe das Militärkommando Salzburg erklärt, dass sehr wohl weitere Anträge nötig wären. Der Beschwerdeführer habe dann noch zwei weitere, im Bescheid näher genannte, Ausbildungen absolviert.

Am 18. März 2013 habe der Beschwerdeführer schließlich die verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens habe er mehrere Stellungnahmen erstattet und Einzahlungsbestätigungen über EUR 8.020,06 für das erwähnte Paket und über EUR 598,30 an die A. vorgelegt. Hinsichtlich der zwei zusätzlichen "Canyoneering" Tage habe er angegeben, dass diese zusätzliche Ausbildung zum Bestehen weiterer Kurse notwendig gewesen sei. Damit handle es sich um eine Zusatzausbildung. Eine abgeschlossene "Master Thesis" habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, vielmehr habe er angegeben, dass ein Abschluss erst im Frühjahr 2014 möglich sein würde. Unterlagen zu den vom Beschwerdeführer gegen seinen Dienstgeber angestrengten gerichtlichen Verfahren, aus denen der eindeutige Streitinhalt hervorgehe, die jeweilig ergangenen Urteile sowie jene Teile daraus, die wie behauptet direkt oder indirekt in die "Master Thesis" eingeflossen seien und damit zusammenhingen, habe der Beschwerdeführer auch über Aufforderung nicht vorgelegt.

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport führte begründend weiter aus, die zwei zusätzlichen Tage der "Canyoneering" Ausbildung seien erst nötig geworden, weil der Beschwerdeführer mit der im Paket enthaltenen Ausbildung das Lehrziel nicht erreicht habe, jene stellten daher eine zusätzliche Ausbildung zum ursprünglich genehmigten Ausbildungsumfang dar und hätten somit einer gesonderten Genehmigung bedurft. Einen entsprechenden Antrag habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt; selbst bei Rechnungslegung habe er es unterlassen, explizit darauf hinzuweisen, dass die Rechnung zwei Tage einbezogen habe, die wegen Nichterreichung des Ausbildungszieles nötig geworden seien. Diese Tage könnten somit auch nicht refundiert werden.

Abgesehen davon, dass sich aus keinen anlässlich der Antragstellung in der Amtssprache vorgelegten Unterlagen ableiten lasse, dass es Ziel des Beschwerdeführers gewesen sei, mit Mitteln der Berufsförderung ein Verfahren zu führen, welches Voraussetzung für eine genehmigungsfähige Berufsförderungsmaßnahme gewesen sei, habe dieser keinen Nachweis erbringen können, dass die begonnene Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 MilBFG 2004 erfolgreich abgeschlossen worden sei und somit habe refundiert werden können. Eine Refundierung der Rechtsanwaltskosten für ein vom Beschwerdeführer geführtes Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sei somit ausgeschlossen.Abgesehen davon, dass sich aus keinen anlässlich der Antragstellung in der Amtssprache vorgelegten Unterlagen ableiten lasse, dass es Ziel des Beschwerdeführers gewesen sei, mit Mitteln der Berufsförderung ein Verfahren zu führen, welches Voraussetzung für eine genehmigungsfähige Berufsförderungsmaßnahme gewesen sei, habe dieser keinen Nachweis erbringen können, dass die begonnene Ausbildung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, MilBFG 2004 erfolgreich abgeschlossen worden sei und somit habe refundiert werden können. Eine Refundierung der Rechtsanwaltskosten für ein vom Beschwerdeführer geführtes Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sei somit ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Militärberufsförderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 130/2003 idF BGBl. I Nr. 153/2009, lauten (auszugsweise): 1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Militärberufsförderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, lauten (auszugsweise):

"Allgemeines

§ 1. (1) Als Berufsförderung nach diesem Gesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie Betrieben im Inland oder, sofern eine entsprechende Berufsförderung im Inland nicht möglich ist, im Ausland in Betracht.Paragraph eins, (1) Als Berufsförderung nach diesem Gesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie Betrieben im Inland oder, sofern eine entsprechende Berufsförderung im Inland nicht möglich ist, im Ausland in Betracht.

...

Berufsförderung während des Dienstverhältnisses

§ 2. (1) Auf Antrag ist der Militärperson auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern gegen die Berufsförderungsmaßnahme kein Einwand wegenParagraph 2, (1) Auf Antrag ist der Militärperson auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern gegen die Berufsförderungsmaßnahme kein Einwand wegen

  1. 1.Ziffer eins
    mangelnder Fähigkeiten oder
  2. 2.Ziffer 2
    mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt besteht.
  1. (2)Absatz 2,Die Militärperson auf Zeit hat sich nach Aufforderung der Behörde nachweislich einer Berufsberatung durch die Organe des Arbeitsmarktservice zu unterziehen.

...

Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 3. (1) Auf Antrag ist der ehemaligen Militärperson auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zu bewilligen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.Paragraph 3, (1) Auf Antrag ist der ehemaligen Militärperson auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zu bewilligen. Paragraph 2, Absatz 2, gilt sinngemäß.

  1. (2)Absatz 2,Die Dauer der Berufsförderung gemäß Abs. 1 beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate, wobei mindestens ein Dienstjahr außerhalb einer Grundausbildung vorliegen muss. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate, höchstens jedoch auf insgesamt 36 Monate. Die Absolvierung der Berufsförderung kann um zwölf Monate erstreckt werden.Die Dauer der Berufsförderung gemäß Absatz eins, beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate, wobei mindestens ein Dienstjahr außerhalb einer Grundausbildung vorliegen muss. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate, höchstens jedoch auf insgesamt 36 Monate. Die Absolvierung der Berufsförderung kann um zwölf Monate erstreckt werden.

...

  1. (5)Absatz 5,Die ehemalige Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den angemessenen Fortschritt der Absolvierung der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen. Dieser Nachweis hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, tritt der Bescheid gemäß Abs. 1 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.Die ehemalige Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den angemessenen Fortschritt der Absolvierung der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen. Dieser Nachweis hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, tritt der Bescheid gemäß Absatz eins, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.

...

Kostentragung

§ 5. (1) Der Bund trägt die notwendigen Kosten der Berufsförderung. Diese dürfen insgesamt das 14fache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.Paragraph 5, (1) Der Bund trägt die notwendigen Kosten der Berufsförderung. Diese dürfen insgesamt das 14fache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.

...

  1. (3)Absatz 3,Kann die ehemalige Militärperson auf Zeit den angemessenen Fortschritt gemäß § 3 Abs. 5 nicht nachweisen, endet der Anspruch auf Kostenersatz.Kann die ehemalige Militärperson auf Zeit den angemessenen Fortschritt gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht nachweisen, endet der Anspruch auf Kostenersatz.

..."

1.2. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind auf sie gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1.2. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind auf sie gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Einleitend ist hervorzuheben, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers vom 18. März 2013 ("Ansuchen um Erstattung von Rechnungen im Rahmen des MBF") als Anträge auf Feststellung, dass der in den Anträgen genannte Kostenersatz für Ausbildungskosten für eine Berufsförderung nach dem Dienstverhältnis gemäß § 3 Militärberufsförderungsgesetz 2004 (MilBFG 2004) gebühre, zu deuten sind. 2.1. Einleitend ist hervorzuheben, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers vom 18. März 2013 ("Ansuchen um Erstattung von Rechnungen im Rahmen des MBF") als Anträge auf Feststellung, dass der in den Anträgen genannte Kostenersatz für Ausbildungskosten für eine Berufsförderung nach dem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 3, Militärberufsförderungsgesetz 2004 (MilBFG 2004) gebühre, zu deuten sind.

In der gleichen Weise ist der angefochtene Bescheid dahin zu deuten, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung verweigert wird.

2.2.1. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer die im Antrag vom 21. März 2010 genannten Kosten für die Ausbildung "MEM complete plus Canyoneering plus AHEMS-AFCEST" in der Höhe von CHF

10.300 (EUR 8.020,06) zur Gänze refundiert worden sind. Zudem steht außer Streit, dass dem Beschwerdeführer mit dem ersten und zweiten Teilbescheid antragsgemäß und dem Paketpreis entsprechend die Kurskosten für ein "Canyoneering" Modul im Ausmaß von vier Tagen im Rahmen der Berufsförderung bewilligt wurden. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer zwei Tage des "Canyoneering" Moduls im September 2010 und die weiteren zwei Tage im September 2011 absolviert hat und im September 2011 zwei weitere "Canyoneering" Tage in Anspruch genommen hat, sohin insgesamt 6 Tage "Canyoneering" Ausbildung in Anspruch genommen hat. Vom Beschwerdeführer beantragt und mit Teilbescheiden ersichtlich anhand der Kosten genehmigt war aber zweifelsfrei nur ein "Canyoneering" Modul im Ausmaß von vier Tagen.

2.2.2. Gemäß § 5 MilBFG 2004 trägt der Bund nur die für die Berufsförderung notwendigen Kosten, welche zuvor gemäß § 3 MilBFG 2004 beantragt werden müssen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, einen entsprechenden Antrag für zwei zusätzliche "Canyoneering" Tage gestellt zu haben, sondern behauptet in der Beschwerde nur, dass vier Tage "Canyoneering" Modul für die Erreichung des Lehrzieles notwendig gewesen seien und es sich nicht um eine zusätzliche (Mehr-)Ausbildung zum ursprünglich genehmigten Ausbildungsumfang gehandelt habe. 2.2.2. Gemäß Paragraph 5, MilBFG 2004 trägt der Bund nur die für die Berufsförderung notwendigen Kosten, welche zuvor gemäß Paragraph 3, MilBFG 2004 beantragt werden müssen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, einen entsprechenden Antrag für zwei zusätzliche "Canyoneering" Tage gestellt zu haben, sondern behauptet in der Beschwerde nur, dass vier Tage "Canyoneering" Modul für die Erreichung des Lehrzieles notwendig gewesen seien und es sich nicht um eine zusätzliche (Mehr-)Ausbildung zum ursprünglich genehmigten Ausbildungsumfang gehandelt habe.

2.2.3. Eine Berufsförderung ist auf Antrag der ehemaligen Militärperson auf Zeit mit Bescheid zu bewilligen. Dieser Rechtsakt soll der ehemaligen Militärperson Rechtssicherheit hinsichtlich des Kostenersatzes bringen, damit diese im Vorhinein weiß, welche Kosten betragsmäßig vom Bund übernommen werden. Der Beschwerdeführer hat es vorliegend verabsäumt, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag für zwei zusätzliche Tage "Canyoneering" zu stellen.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, ihm gebühre ein Kostenersatz für zwei zusätzliche Tage der "Canyoneering" Ausbildung, verweigert hat.

2.3. Schon aus der Zielsetzung des MilBFG 2004, aber auch aus §§ 1, 3 und 5 leg.cit. leuchtet hervor, dass Rechtsanwalts- oder Prozesskosten, die aus einem vom Beschwerdeführer als Privatperson gegen den Bund geführten zivilgerichtlichen Verfahren (gerichtet auf Ersatz von Verdienstentgang) oder einem Verwaltungsverfahren (betreffend Auslandeinsatzbereitschaft) hervorgegangen sind - auch wenn daraus gewonnene Erkenntnisse oder Unterlagen allenfalls in die "Master Thesis" des Beschwerdeführers, also eine nach dem MilBFG 2004 genehmigte Berufsförderungsmaßnahme einfließen sollten - im Rahmen der Berufsförderung nicht ersatzfähig sind. Ein Ersatz derartiger Rechtsanwalts- oder Prozesskosten kommt nach dem MilBFG 2004 zweifellos nicht in Betracht. Der Beschwerde war auch in dieser Hinsicht der Erfolg versagt. 2.3. Schon aus der Zielsetzung des MilBFG 2004, aber auch aus Paragraphen eins, 3 und 5 leg.cit. leuchtet hervor, dass Rechtsanwalts- oder Prozesskosten, die aus einem vom Beschwerdeführer als Privatperson gegen den Bund geführten zivilgerichtlichen Verfahren (gerichtet auf Ersatz von Verdienstentgang) oder einem Verwaltungsverfahren (betreffend Auslandeinsatzbereitschaft) hervorgegangen sind - auch wenn daraus gewonnene Erkenntnisse oder Unterlagen allenfalls in die "Master Thesis" des Beschwerdeführers, also eine nach dem MilBFG 2004 genehmigte Berufsförderungsmaßnahme einfließen sollten - im Rahmen der Berufsförderung nicht ersatzfähig sind. Ein Ersatz derartiger Rechtsanwalts- oder Prozesskosten kommt nach dem MilBFG 2004 zweifellos nicht in Betracht. Der Beschwerde war auch in dieser Hinsicht der Erfolg versagt.

2.4. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.4. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 23. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110255.X00

Im RIS seit

18.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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