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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 2003/I/071;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des L W in Graz, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Jänner 2011, Zl. FA13A-39.40-17/2009-10, betreffend Feststellung nach § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des L W in Graz, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Jänner 2011, Zl. FA13A-39.40-17/2009-10, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG). Die BH möge auf Grund eines Bescheides des Zollamtes Graz vom 10. Februar 2006 (mit dem der vom Beschwerdeführer für das 4. Quartal 2003 zu entrichtende Altlastenbeitrag festgesetzt worden war) feststellen, ob die in dem genannten Bescheid beschriebene Wegbefestigung beitragspflichtig sei.Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG). Die BH möge auf Grund eines Bescheides des Zollamtes Graz vom 10. Februar 2006 (mit dem der vom Beschwerdeführer für das 4. Quartal 2003 zu entrichtende Altlastenbeitrag festgesetzt worden war) feststellen, ob die in dem genannten Bescheid beschriebene Wegbefestigung beitragspflichtig sei.
Die genannte Wegbefestigung wurde im Jahr 2003 auf dem vom Beschwerdeführer gepachteten Grst. Nr. 332 KG S. vorgenommen.
Anlässlich der von der BH am 18. Mai 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung hielt der beigezogene technische Amtssachverständige fest, dass unabhängig von notwendigen Bewilligungen in Bezug auf die zulässige Verwendung ein Gutachten über die Qualität des verwendeten Materials zur Befestigung der Wege im Hinblick auf die Kriterien der "Richtlinie für Recyclingmaterial" einzuholen sein werde.
Am 12. Juli 2006 legte der Beschwerdeführer einen Prüfbericht einer straßenbautechnologischen Prüfanstalt vom 5. Juli 2006 über das zur Wegbefestigung verwendete Material vor. Diesem Bericht zufolge entspreche die geprüfte Probe des Recyclingmaterials den Anforderungen gemäß der Richtlinie für Recycling-Baustoffe an die Qualitätsklasse A+.
Entsprechend einer in der Folge abgegebenen schriftlichen Stellungnahme des wasserbau- und abfalltechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 19. Dezember 2006 sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Materialien der Qualitätsklasse A+ nicht zu erwarten.
Mit Bescheid der BH vom 14. Februar 2007 wurde festgestellt, dass die betreffende Wegbefestigung auf dem Grst. Nr. 332 KG S. "nicht als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt".
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Bundes, vertreten durch das Zollamt Graz, gab der im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 7. April 2008 Folge. Er behob den Bescheid der BH vom 14. Februar 2007 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurück. Der festgestellte Sachverhalt - so die Begründung - erweise sich in den wesentlichen Fragen der Art und Weise der Herstellung und Ausgestaltung der Abfallaufbringung und der genauen Örtlichkeit der Aufschüttung als ergänzungsbedürftig.
Der im fortgesetzten Verfahren im Zuge eines am 17. Dezember 2008 von der BH durchgeführten Ortsaugenscheines abgegebenen Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. W. zufolge sei zum Zwecke der Wegbefestigung zunächst ein Frostkoffer ausgehoben und recyceltes Betonmaterial in einer Mächtigkeit von 25 - 30 cm eingebracht worden. Darüber sei eine Deckschicht aus recyceltem Asphaltmaterial in einer Mächtigkeit von ca. 10 cm aufgebracht worden. Aus technischer Sicht handle es sich somit um die Einbringung von Produkten, die einer übergeordneten Baumaßnahme dienten und durch eine Fachfirma in fachkundiger Weise eingebaut worden seien, sodass aus technischer Sicht eine bestimmungsmäßige Verwendung des Materials zu attestieren sei. Zusammenfassend seien daher die zur Wegbefestigung verwendeten Materialien aus technischer Sicht nicht als Abfall im Sinne des § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) anzusehen.Der im fortgesetzten Verfahren im Zuge eines am 17. Dezember 2008 von der BH durchgeführten Ortsaugenscheines abgegebenen Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. W. zufolge sei zum Zwecke der Wegbefestigung zunächst ein Frostkoffer ausgehoben und recyceltes Betonmaterial in einer Mächtigkeit von 25 - 30 cm eingebracht worden. Darüber sei eine Deckschicht aus recyceltem Asphaltmaterial in einer Mächtigkeit von ca. 10 cm aufgebracht worden. Aus technischer Sicht handle es sich somit um die Einbringung von Produkten, die einer übergeordneten Baumaßnahme dienten und durch eine Fachfirma in fachkundiger Weise eingebaut worden seien, sodass aus technischer Sicht eine bestimmungsmäßige Verwendung des Materials zu attestieren sei. Zusammenfassend seien daher die zur Wegbefestigung verwendeten Materialien aus technischer Sicht nicht als Abfall im Sinne des Paragraph 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) anzusehen.
Am 24. Februar 2009 erstattete der technische Amtssachverständige Dipl.-Ing. W. ein Gutachten, in dem er im Wesentlichen seine Ausführungen vom 17. Dezember 2008 wiederholte und überdies darlegte, dass neben dem gemäß § 2 AWG 2002 nicht gegebenen objektiven Abfallbegriff auch der subjektive Abfallbegriff nicht verwirklicht sei, weil dem Beschwerdeführer keine Entledigungsabsicht zu unterstellen sei.Am 24. Februar 2009 erstattete der technische Amtssachverständige Dipl.-Ing. W. ein Gutachten, in dem er im Wesentlichen seine Ausführungen vom 17. Dezember 2008 wiederholte und überdies darlegte, dass neben dem gemäß Paragraph 2, AWG 2002 nicht gegebenen objektiven Abfallbegriff auch der subjektive Abfallbegriff nicht verwirklicht sei, weil dem Beschwerdeführer keine Entledigungsabsicht zu unterstellen sei.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 stellte die BH gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 fest,Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 stellte die BH gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, fest,
-1. dass die im Jahr 2003 zur Wegbefestigung auf dem Gst. Nr. 332, KG (S.) verwendeten recycelten Baurestmassen Abfall sind und
2. als Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen."
Begründend führte die BH aus, das für die gegenständliche Wegbefestigung verwendete recycelte Beton- und Asphaltmaterial sei von der Definition der Baurestmassen gemäß der Anlage 2 der Deponieverordnung umfasst. Da Baurestmassen nach der Anlage 2 der Deponieverordnung gemäß § 2 Abs. 6 ALSAG Abfälle seien, handle es sich gegenständlich um Abfälle im Sinne des ALSAG. Die für die gegenständliche Wegbefestigung verwendeten Abfälle unterlägen allerdings nicht dem Altlastenbeitrag, weil sämtliche Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG erfüllt seien. Aus Befund und Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 24. Februar 2009 sowie aus dessen Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar, dass die Wegbefestigung eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme erfülle und das verwendete Material für den angestrebten Zweck geeignet sei. Für die gegenständliche Wegbefestigung sei weder eine wasser-, noch eine bau- oder naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen. Ferner ergebe sich aus Befund und Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 19. Dezember 2006 schlüssig und nachvollziehbar, dass die Verwendung der gegenständlichen Materialien unbedenklich sei.Begründend führte die BH aus, das für die gegenständliche Wegbefestigung verwendete recycelte Beton- und Asphaltmaterial sei von der Definition der Baurestmassen gemäß der Anlage 2 der Deponieverordnung umfasst. Da Baurestmassen nach der Anlage 2 der Deponieverordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG Abfälle seien, handle es sich gegenständlich um Abfälle im Sinne des ALSAG. Die für die gegenständliche Wegbefestigung verwendeten Abfälle unterlägen allerdings nicht dem Altlastenbeitrag, weil sämtliche Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG erfüllt seien. Aus Befund und Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 24. Februar 2009 sowie aus dessen Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar, dass die Wegbefestigung eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme erfülle und das verwendete Material für den angestrebten Zweck geeignet sei. Für die gegenständliche Wegbefestigung sei weder eine wasser-, noch eine bau- oder naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen. Ferner ergebe sich aus Befund und Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 19. Dezember 2006 schlüssig und nachvollziehbar, dass die Verwendung der gegenständlichen Materialien unbedenklich sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer (gegen Spruchpunkt 1.) als auch die mitbeteiligte Partei (gegen Spruchpunkt 2.) Berufung.
Auf Ersuchen der belangten Behörde erstattete die Fachabteilung 13B, Bau- und Raumordnung, des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Frage der Bewilligungspflicht der Wegbefestigung nach dem Steiermärkischen Baugesetz (Stmk. BauG) am 6. August 2010 folgende Stellungnahme:
"Gemäß § 19 BauG handelt es sich bei der gegenständlichen Straße um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, da diese Straße eine bauliche Anlage gemäß § 4 Z 12 BauG darstellt und nicht nach straßenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung bedarf und sohin gem. § 3 Z 1 BauG vom Anwendungsbereich des Baugesetzes ausgenommen wäre."Gemäß Paragraph 19, BauG handelt es sich bei der gegenständlichen Straße um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, da diese Straße eine bauliche Anlage gemäß Paragraph 4, Ziffer 12, BauG darstellt und nicht nach straßenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung bedarf und sohin gem. Paragraph 3, Ziffer eins, BauG vom Anwendungsbereich des Baugesetzes ausgenommen wäre.
§ 4 Z 12 BauG führt aus, dass eine bauliche Anlage (Bauwerk) jede Anlage ist, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Paragraph 4, Ziffer 12, BauG führt aus, dass eine bauliche Anlage (Bauwerk) jede Anlage ist, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.
Des Weiteren wird zu prüfen sein, ob eine Veränderung des Geländes durch diesen Bau verursacht wurde."
In weiterer Folge kontaktierte die belangte Behörde telefonisch den technischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. W. Über dieses Telefonat wurde in einem Aktenvermerk der Behörde vom 10. Jänner 2011 Folgendes festgehalten:
"Weg ist eine bauliche Anlage aus techn. Sicht (Verdichtung + Entwässerung)".
Zu der Stellungnahme der Fachabteilung 13B vom 6. August 2010 und der telefonischen Äußerung des Amtssachverständigen vom 10. Jänner 2011 wurde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt.
Mit Spruchpunkt I. des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides vom 10. Jänner 2011 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der BH vom 15. Juni 2009 (betreffend die Feststellung der Abfalleigenschaft) erhobene Berufung ab.Mit Spruchpunkt römisch eins. des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides vom 10. Jänner 2011 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der BH vom 15. Juni 2009 (betreffend die Feststellung der Abfalleigenschaft) erhobene Berufung ab.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde aus Anlass der durch den Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, gegen den Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides erhobenen Berufung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 ALSAG fest, dass die im Jahr 2003 zur Wegbefestigung auf dem Grst. Nr. 332 KG S. verwendeten recyclierten Baurestmassen als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde aus Anlass der durch den Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, gegen den Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides erhobenen Berufung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ALSAG fest, dass die im Jahr 2003 zur Wegbefestigung auf dem Grst. Nr. 332 KG S. verwendeten recyclierten Baurestmassen als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegen.
Zur Frage des Abfallbegriffes schloss sich die belangte Behörde der von der BH im Rahmen des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides geäußerten Rechtsansicht inhaltlich an.
In ihrer Begründung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Fachabteilung 13B sei in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2010 von einer baurechtlichen Bewilligungspflicht (§ 19 Stmk. BauG) für die Wegbefestigung dann ausgegangen (§ 4 Z 12 Stmk. BauG), wenn es sich um eine bauliche Anlage handle, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht werde und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sei. Der zu dieser Stellungnahme telefonisch befragte technische Amtssachverständige Dipl.-Ing. W. habe mitgeteilt, dass "aufgrund der Art der Herstellung der Wegbefestigung mit Verdichtung (siehe Gutachten der (Prüfanstalt)) und Entwässerung" bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Es sei daher davon auszugehen, dass für die Wegbefestigung eine baurechtliche Bewilligung nach § 19 Stmk. BauG erforderlich gewesen sei. Mangels Vorliegens der erforderlichen baurechtlichen Bewilligung sei eine Beitragsbefreiung nicht gegeben gewesen, sodass die Wegbefestigung mit Baurestmassen dem Altlastenbeitrag unterliege.In ihrer Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Fachabteilung 13B sei in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2010 von einer baurechtlichen Bewilligungspflicht (Paragraph 19, Stmk. BauG) für die Wegbefestigung dann ausgegangen (Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG), wenn es sich um eine bauliche Anlage handle, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht werde und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sei. Der zu dieser Stellungnahme telefonisch befragte technische Amtssachverständige Dipl.-Ing. W. habe mitgeteilt, dass "aufgrund der Art der Herstellung der Wegbefestigung mit Verdichtung (siehe Gutachten der (Prüfanstalt)) und Entwässerung" bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Es sei daher davon auszugehen, dass für die Wegbefestigung eine baurechtliche Bewilligung nach Paragraph 19, Stmk. BauG erforderlich gewesen sei. Mangels Vorliegens der erforderlichen baurechtlichen Bewilligung sei eine Beitragsbefreiung nicht gegeben gewesen, sodass die Wegbefestigung mit Baurestmassen dem Altlastenbeitrag unterliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als "unzulässig zurückzuweisen".
Die mitbeteiligte Partei erstattete gleichfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 ALSAG ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. 2011/07/0007, mwN).Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. 2011/07/0007, mwN).
Im Hinblick auf die unbestritten im Jahr 2003 durchgeführte Wegbefestigung sind folgende Bestimmungen des ALSAG maßgeblich:
§ 2 Abs. 4, 5 und 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2001: Paragraph 2, Absatz 4,, 5 und 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2001:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (…) Paragraph 2, (…)
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen
a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen und
b) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);
(…)
(…)"
§ 3 Abs. 1 Z 2 und § 10 Abs. 1 in der Fassung Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung
"Gegenstand des Beitrags
§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:Paragraph 3, (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
(…)
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
(…)
Feststellungsbescheid
§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,Paragraph 10, (1) Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070099.X00Im RIS seit
25.05.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017