TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/1 2013/17/0548

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Veröffentlicht am 01.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des M B in Wien, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Juni 2013, Zl. Senat-GF-12-1012, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 GSpG im Zusammenhang mit dem Gerät "1-2-4 Fun, Typenbezeichnung Fun-Wechsler" richtet, abgelehnt.Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, GSpG im Zusammenhang mit dem Gerät "1-2-4 Fun, Typenbezeichnung Fun-Wechsler" richtet, abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 9. März 2012 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmt bezeichneten Gesellschaft einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 GSpG durch unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen betreffend zwei Glücksspielgeräte mit der Gehäusebezeichnung "ACT World Games" und einem Glücksspielautomaten mit der Gehäusebezeichnung "1-2-4 Fun, Typenbezeichnung Fun-Wechsler" für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe, sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 9. März 2012 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmt bezeichneten Gesellschaft einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, GSpG durch unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen betreffend zwei Glücksspielgeräte mit der Gehäusebezeichnung "ACT World Games" und einem Glücksspielautomaten mit der Gehäusebezeichnung "1-2-4 Fun, Typenbezeichnung Fun-Wechsler" für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe, sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung mit der Maßgabe Folge, dass eine Bestrafung pro Glücksspielgerät vorgenommen wurde, die Geldstrafe auf EUR 500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Stunden pro Glücksspielgerät herabgesetzt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.

Die belangte Behörde ist hinsichtlich des Glücksspielgerätes "1-2-4 FUN" nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/17/0592, sowie vom 15. März 2013, Zlen. 2012/17/0256 und 2012/17/0340).Die belangte Behörde ist hinsichtlich des Glücksspielgerätes "1-2-4 FUN" nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/17/0592, sowie vom 15. März 2013, Zlen. 2012/17/0256 und 2012/17/0340).

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Zu Spruchpunkt II:

Soweit der angefochtene Bescheid weiters zwei Glücksspielgeräte, auf denen Walzenspiele gespielt werden konnten, betrifft, gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Wenn die belangte Behörde ausführt, eine Zuständigkeit des Gerichts komme nicht in Betracht, weil sich aus den Feststellungen ergebe, dass die Einsätze maximal EUR 0,50 betragen hätten, so reicht dies nicht aus, um die Frage der Zuständigkeit abschließend zu beurteilen. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen beziehen sich nur auf die durchgeführten Probespiele beziehungsweise das Würfelspiel. Aus diesen Feststellungen ist daher der an dem jeweiligen Gerät mögliche Höchsteinsatz nicht ableitbar. Überdies legt die belangte Behörde nicht dar, weshalb sie trotz der teilweise anderslautenden Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid, dem gegenteiligen Berufungsvorbringen, der anderslautenden Aussage des Zeugen W L und den teilweise anderslautenden Dokumentationen der Testspiele (GSp26) von einem Höchsteinsatz von EUR 0,50 ausgegangen ist. Dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, welche Bedeutung im Zusammenhang mit dem jeweils möglichen Höchsteinsatz dem Würfelspiel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2013, Zl. 2013/17/0012) zukam.Soweit der angefochtene Bescheid weiters zwei Glücksspielgeräte, auf denen Walzenspiele gespielt werden konnten, betrifft, gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Wenn die belangte Behörde ausführt, eine Zuständigkeit des Gerichts komme nicht in Betracht, weil sich aus den Feststellungen ergebe, dass die Einsätze maximal EUR 0,50 betragen hätten, so reicht dies nicht aus, um die Frage der Zuständigkeit abschließend zu beurteilen. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen beziehen sich nur auf die durchgeführten Probespiele beziehungsweise das Würfelspiel. Aus diesen Feststellungen ist daher der an dem jeweiligen Gerät mögliche Höchsteinsatz nicht ableitbar. Überdies legt die belangte Behörde nicht dar, weshalb sie trotz der teilweise anderslautenden Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid, dem gegenteiligen Berufungsvorbringen, der anderslautenden Aussage des Zeugen W L und den teilweise anderslautenden Dokumentationen der Testspiele (GSp26) von einem Höchsteinsatz von EUR 0,50 ausgegangen ist. Dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, welche Bedeutung im Zusammenhang mit dem jeweils möglichen Höchsteinsatz dem Würfelspiel vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. August 2013, Zl. 2013/17/0012) zukam.

Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Wien, am 1. Oktober 2014Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Wien, am 1. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170548.X00

Im RIS seit

03.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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