Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des F H in F, vertreten durch Mag. Martin Steinlechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. September 2013, Zl. U-30.194/18, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte sowie zum abfallwirtschaftsrechtlichen Teil des gegenständlichen Bescheides wird auf die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2012, Zl. 2008/07/0101, sowie vom 25. Juni 2014, Zl. 2013/07/0232, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde gemäß § 42 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26 idF LGBl. Nr. 150/2012, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt II. b) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) vom 3. Oktober 2006, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 17 TNSchG 2005 die Entfernung einer Schüttung unter Vorlage eines Projektes einer Fachperson aufgetragen worden war, als unbegründet ab; die Frist zur Einreichung eines entsprechenden Projektes zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wurde mit 30. Oktober 2013 neu festgesetzt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde gemäß Paragraph 42, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt römisch zwei. b) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) vom 3. Oktober 2006, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, TNSchG 2005 die Entfernung einer Schüttung unter Vorlage eines Projektes einer Fachperson aufgetragen worden war, als unbegründet ab; die Frist zur Einreichung eines entsprechenden Projektes zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wurde mit 30. Oktober 2013 neu festgesetzt.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht - soweit sich dieser auf den Wiederherstellungsauftrag nach § 17 TNSchG 2005, Spruchpunkt II. b) des erstinstanzlichen Bescheides, bezieht - hervor, dass der Beschwerdeführer beginnend mit April 2005 eine Schüttung auf näher bestimmten Grundparzellen der KG F vorgenommen habe, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche (und abfallwirtschaftsrechtliche) Genehmigung einzuholen. Diese Schüttung befinde sich im Bereich der laut Biotopkartierung ausgewiesenen Nasswiese. Aufgrund der Biotopkartierung, in der der gesamte Biotopkomplex im Waldbereich mit ca. 1.000 m2 eingezeichnet und als artenreiche Feuchtwiese festgehalten sei, sei von einem hochwertigen Standort auszugehen. Aufgrund der Beseitigung dieses Feuchtstandortes hätten massive Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum festgestellt werden können. Im Randbereich der Schüttung hätten u.a. Feuchtgebietsarten wie Sumpfdotterblume, Waldsimse und Mädesüß festgestellt werden können. Des Weiteren seien östlich und nördlich angrenzend an die Schüttung verschiedene Feuchtgebietsarten festgestellt worden, ergänzend zu den bereits erwähnten der Schachtelhalm.Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht - soweit sich dieser auf den Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 17, TNSchG 2005, Spruchpunkt römisch zwei. b) des erstinstanzlichen Bescheides, bezieht - hervor, dass der Beschwerdeführer beginnend mit April 2005 eine Schüttung auf näher bestimmten Grundparzellen der KG F vorgenommen habe, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche (und abfallwirtschaftsrechtliche) Genehmigung einzuholen. Diese Schüttung befinde sich im Bereich der laut Biotopkartierung ausgewiesenen Nasswiese. Aufgrund der Biotopkartierung, in der der gesamte Biotopkomplex im Waldbereich mit ca. 1.000 m2 eingezeichnet und als artenreiche Feuchtwiese festgehalten sei, sei von einem hochwertigen Standort auszugehen. Aufgrund der Beseitigung dieses Feuchtstandortes hätten massive Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum festgestellt werden können. Im Randbereich der Schüttung hätten u.a. Feuchtgebietsarten wie Sumpfdotterblume, Waldsimse und Mädesüß festgestellt werden können. Des Weiteren seien östlich und nördlich angrenzend an die Schüttung verschiedene Feuchtgebietsarten festgestellt worden, ergänzend zu den bereits erwähnten der Schachtelhalm.
Für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei die vollständige Entfernung des geschütteten Materials notwendig, wozu dieses bis zum gewachsenen Boden abzugraben und die Drainagierung zu entfernen sei. Die Materialien würden von einem örtlichen Bauvorhaben (K-Hof F) stammen, die Schüttung sei außerhalb der geschlossenen Ortschaft durchgeführt worden.
Nach Darlegung ihrer Zuständigkeit gab die belangte Behörde die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TNSchG 2005 wieder und führte aus, dass auf den betroffenen Grundparzellen vom Bestehen eines Feuchtgebietes ausgegangen werden könne, ungeachtet dessen, dass der ursprüngliche Zustand des Geländes aufgrund der vorgenommenen Schüttungen nicht mehr vollständig nachvollzogen werden könne. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe die Tatbestände des § 9 TNSchG 2005 mehrfach verwirklicht: Er habe jedenfalls ohne naturschutzrechtliche Bewilligung Materialien in ein Feuchtgebiet eingebracht, Geländeaufschüttungen vorgenommen und Entwässerungsvorrichtungen angebracht, wozu auch Kraftfahrzeuge verwendet worden seien. Die Schüttung sei als Anlage im Sinne des § 9 lit. c TNSchG 2005 zu qualifizieren.Nach Darlegung ihrer Zuständigkeit gab die belangte Behörde die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TNSchG 2005 wieder und führte aus, dass auf den betroffenen Grundparzellen vom Bestehen eines Feuchtgebietes ausgegangen werden könne, ungeachtet dessen, dass der ursprüngliche Zustand des Geländes aufgrund der vorgenommenen Schüttungen nicht mehr vollständig nachvollzogen werden könne. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe die Tatbestände des Paragraph 9, TNSchG 2005 mehrfach verwirklicht: Er habe jedenfalls ohne naturschutzrechtliche Bewilligung Materialien in ein Feuchtgebiet eingebracht, Geländeaufschüttungen vorgenommen und Entwässerungsvorrichtungen angebracht, wozu auch Kraftfahrzeuge verwendet worden seien. Die Schüttung sei als Anlage im Sinne des Paragraph 9, Litera c, TNSchG 2005 zu qualifizieren.
Da sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 17 TNSchG 2005 vorlägen, habe die erstinstanzliche Behörde zu Recht den Wiederherstellungsauftrag erteilt, wobei die Vorlage eines Projektes zur Wiederherstellung nicht nur zwecks detaillierter Festlegung der auch aus naturkundefachlicher Sicht notwendigen Maßnahmen, sondern insbesondere auch um möglicherweise eintretende Gefahrenmomente im Zuge der Entfernung hintanzuhalten - etwa um durch ein "falsches" Angraben der Schüttung verursachte Rutschungen zu vermeiden. Die kontrollierte Wiederherstellung sei erforderlich, um das Feuchtgebiet im Zuge der Entfernung des geschütteten Materials nicht in einem noch größeren Ausmaß zu beeinträchtigen bzw. zu zerstören und insgesamt eine sichere, strukturierte und fachgemäße Durchführung zu gewährleisten.Da sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 17, TNSchG 2005 vorlägen, habe die erstinstanzliche Behörde zu Recht den Wiederherstellungsauftrag erteilt, wobei die Vorlage eines Projektes zur Wiederherstellung nicht nur zwecks detaillierter Festlegung der auch aus naturkundefachlicher Sicht notwendigen Maßnahmen, sondern insbesondere auch um möglicherweise eintretende Gefahrenmomente im Zuge der Entfernung hintanzuhalten - etwa um durch ein "falsches" Angraben der Schüttung verursachte Rutschungen zu vermeiden. Die kontrollierte Wiederherstellung sei erforderlich, um das Feuchtgebiet im Zuge der Entfernung des geschütteten Materials nicht in einem noch größeren Ausmaß zu beeinträchtigen bzw. zu zerstören und insgesamt eine sichere, strukturierte und fachgemäße Durchführung zu gewährleisten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Soweit sich die Beschwerde auf die Bestätigung des abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages bezieht, wurde sie unter hg. Zl. 2013/07/0232 protokolliert und mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis vom 25. Juni 2014 abgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen die mit gleichem Bescheid erfolgte Bestätigung des naturschutzrechtlichen Auftrages wendet, wurde sie unter hg. Zl. 2013/10/0226 protokolliert.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idF LGBl. Nr. 150/2012, lauten (auszugsweise):Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes - TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, lauten (auszugsweise):
"§ 3
Begriffsbestimmungen
...
...
§ 9 Paragraph 9
Schutz von Feuchtgebieten
In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird. b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
...
§ 48 Paragraph 48
Übergangsbestimmungen
..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf die Biotopkartierung und die Stellungnahmen des Naturschutzsachverständigen gestützte Auffassung zugrunde, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Schüttung im Flächenausmaß von ca. 2.600 m2 und mit einem Schüttvolumen von ca. 2.000 m3 auf einer artenreichen Feuchtwiese hochwertiger Art erfolgt sei. Aufgrund der Beseitigung des Feuchtstandortes im Ausmaß von 1.000 m2 seien massive Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum festzustellen. Im randlichen Bereich der Schüttung hätten u.a. Feuchtgebietsarten wie Sumpfdotterblume, Waldsimse und Mädesüß festgestellt werden können. Nördlich bzw. östlich angrenzend an die Schüttung habe der Amtssachverständige ebenfalls verschiedene Feuchtgebietsarten festgestellt, ergänzend zu den bereits Erwähnten den Schachtelhalm.
Die Schüttung sei ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt worden. Für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei die vollständige Entfernung des geschütteten Materials notwendig, wozu dieses bis zum gewachsenen Boden abzugraben sei. Des Weiteren sei die vollständige Entfernung von Drainagen notwendig.
Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung, wonach sich die Aufschüttung in einem Feuchtgebiet befinde: Daraus, dass der Amtssachverständige für Naturschutz eine Erstbegehung der gegenständlichen Schüttung erst durchführen habe können, als diese bereits im Gang gewesen sei und der Sachverständige laut Biotopkartierung verschiedenste Ausprägungen an Feuchtstandorten unterhalb der Deponie feststellen habe können, ergäbe sich nach Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Feuchtgebiet unterhalb, also talwärts der Aufschüttung liege und nicht im Aufschüttungsbereich. Im Verwaltungsverfahren sei nicht abschließend festgestellt worden, ob tatsächlich ein Feuchtgebiet durch die gegenständliche Aufschüttung betroffen sei.
Des Weiteren sei der Wiederherstellungsauftrag nach dem TNSchG 2005 auch deshalb rechtswidrig, weil weder Feststellungen zum früheren, wiederherzustellenden Zustand getroffen worden seien, noch darüber, welche Maßnahmen mit welchem Aufwand dazu erforderlich seien. Bei Erhebung des Sachverhaltes hätte sich nach Auffassung des Beschwerdeführers herausgestellt, dass der frühere Zustand nicht mehr herstellbar sei bzw. nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand hergestellt werden könne.
Mit diesen Vorbringen wird allerdings keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen betreffend das Vorliegen eines Feuchtgebietes releviert und sich dabei auf die Ausführungen des Sachverständigen zur Frage von Feuchtstandorten unterhalb der Deponie bezieht, so ist zu entgegnen, dass der Bescheid eindeutige Feststellungen aus naturkundlicher Sicht zum Feuchtgebiet enthält: So wird auf die Biotopkartierung verwiesen, in der eine artenreiche Feuchtwiese als hochwertiger Standort ausgewiesen ist. Dieser Befund stützt sich auch auf die Stellungnahmen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2006 sowie vom 12. Dezember 2006, der ausführte, dass mit Sicherheit vernässte Bereiche eingeschüttet worden seien. Der Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie sich zum früheren Vorhandensein eines Feuchtgebietes im Bereich der Schüttung auf die Biotopkartierung sowie die eindeutigen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Naturkunde stützt.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht zum Ergebnis gekommen, es seien im vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 TNSchG 2005 erfüllt.Die belangte Behörde ist daher zu Recht zum Ergebnis gekommen, es seien im vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 17, TNSchG 2005 erfüllt.
Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Wiederherstellungsauftrages daraus abzuleiten versucht, dass keine Feststellungen zum früheren Zustand getroffen worden seien bzw. dass der frühere Zustand nicht mehr herstellbar sei bzw. nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand hergestellt werden könne, ist ihm zu entgegnen, dass zwar aufgrund der durch den Beschwerdeführer konsenslos vorgenommenen Schüttung das genaue Ausmaß und die Qualität der eingeschütteten Feuchtstandorte nicht mehr exakt festgestellt werden konnte, der angefochtene Bescheid jedoch ausreichend detaillierte Feststellungen zu der auf der eingeschütteten Fläche vormals vorgefundenen Feuchtgebietsvegetation enthält, durch deren Bestand der "frühere Zustand" charakterisiert wird (vgl. idS auch das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2004/10/0168).Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Wiederherstellungsauftrages daraus abzuleiten versucht, dass keine Feststellungen zum früheren Zustand getroffen worden seien bzw. dass der frühere Zustand nicht mehr herstellbar sei bzw. nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand hergestellt werden könne, ist ihm zu entgegnen, dass zwar aufgrund der durch den Beschwerdeführer konsenslos vorgenommenen Schüttung das genaue Ausmaß und die Qualität der eingeschütteten Feuchtstandorte nicht mehr exakt festgestellt werden konnte, der angefochtene Bescheid jedoch ausreichend detaillierte Feststellungen zu der auf der eingeschütteten Fläche vormals vorgefundenen Feuchtgebietsvegetation enthält, durch deren Bestand der "frühere Zustand" charakterisiert wird vergleiche , idS auch das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2004/10/0168).
Was den Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des behaupteten unverhältnismäßig großen Aufwandes zur Wiederherstellung betrifft, so zeigt er auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er übersieht nämlich, dass es sich ausschließlich um die zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes erforderlichen Aufträge handelt und er alleine es war, der den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt und zu verantworten hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2007/10/0186, mwN).Was den Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des behaupteten unverhältnismäßig großen Aufwandes zur Wiederherstellung betrifft, so zeigt er auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er übersieht nämlich, dass es sich ausschließlich um die zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes erforderlichen Aufträge handelt und er alleine es war, der den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt und zu verantworten hat vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2007/10/0186, mwN).
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. September 2013 richtet, mit dem im Instanzenzug der naturschutzrechtliche Wiederherstellungsauftrag erteilt wurde, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. September 2013 richtet, mit dem im Instanzenzug der naturschutzrechtliche Wiederherstellungsauftrag erteilt wurde, war sie daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 8. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100226.X00Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014