RS Vwgh 2008/1/23 2005/07/0032

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

IEV 1998 §5 Abs1;
IEV 1998 §5;
IEV 1998 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0031 E 23. Jänner 2008 RS 6

Stammrechtssatz

Ganz deutlich ist der IEV 1998 zu entnehmen, dass sie vom Weiterbestand von Zustimmungserklärungen ausgeht, die für bestehende Indirekteinleitungen vorhanden sind. Die IEV 1998 unterscheidet zwischen der erstmaligen Ausübung einer Indirekteinleitung (§ 5) und bestehenden Indirekteinleitungen (§ 7). Für erstere erlegt sie dem Indirekteinleiter eine Mitteilungspflicht auf und weist darauf hin, dass die Einleitung nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen darf (§ 5 Abs 1 IEV 1998). Für letztere wird lediglich eine Mitteilungspflicht statuiert und selbst diese entfällt, wenn am Tag des Inkrafttretens der IEV 1998 eine rechtliche Regelung zwischen dem Indirekteinleiter und dem Kanalisationsunternehmen mit gleichartigem Inhalt besteht oder wenn eine solche Mitteilung nachweislich schon früher erfolgt ist. Von einem Zustimmungserfordernis ist im Gegensatz zu der Bestimmung des § 5 Abs 1 IEV 1998 über erstmalige Indirekteinleitungen keine Rede. Das zeigt, dass die IEV 1998 von einem Weiterbestand von schon vorhandenen Zustimmungen bei bereits bestehenden Indirekteinleitungen ausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070032.X06

Im RIS seit

12.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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