TE Vwgh Beschluss 2014/10/29 Ra 2014/01/0113

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Veröffentlicht am 29.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

SPG 1991 §81 Abs1;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Juli 2014, Zl. LVwG-1-229/R2-2014, betreffend Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Im Sinne des zuletzt wiedergegebenen Satzes bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig ist, wennIm Sinne des zuletzt wiedergegebenen Satzes bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Bei der im Sinne der Z. 1 in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S. 206, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, AB 2012 BlgNR, 24. GP, wo die "präzisierende Klarstellung" erfolgte, dass "unter der Verhängung einerBei der im Sinne der Ziffer eins, in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S. 206, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, Ausschussbericht 2012 BlgNR, 24. GP, wo die "präzisierende Klarstellung" erfolgte, dass "unter der Verhängung einer

Freiheitsstrafe im Sinne der Z 1 ... nicht auch die FestsetzungFreiheitsstrafe im Sinne der Ziffer eins, ... nicht auch die Festsetzung

einer Ersatzfreiheitsstrafe (zB gemäß § 16 Abs. 1 VStG) zu verstehen" ist).einer Ersatzfreiheitsstrafe (zB gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG) zu verstehen" ist).

Dem gegenständlichen Fall liegt eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 13/2012 (SPG), zu Grunde; über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (gemäß § 16 Abs. 1 VStG) von 46 Stunden verhängt.Dem gegenständlichen Fall liegt eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012, (SPG), zu Grunde; über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG) von 46 Stunden verhängt.

§ 81 Abs. 1 SPG lautet: Paragraph 81, Absatz eins, SPG lautet:

"Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81. (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden."Paragraph 81, (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden."

Die Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist demnach nur für den Fall einer Übertretung gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung - sohin im Falle eines nach dem ersten Satz tatbestandsmäßigen Verhaltens, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde - vorgesehen.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat in den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen das Vorliegen der Tatbestandselemente des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG ("besonders rücksichtsloses Verhalten" und "ungerechtfertigtes Stören der öffentlichen Ordnung") näher erörtert; erschwerende Umstände im Sinne des zweiten Satzes leg. cit. wurden dem Revisionswerber nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zur Last gelegt.Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat in den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen das Vorliegen der Tatbestandselemente des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG ("besonders rücksichtsloses Verhalten" und "ungerechtfertigtes Stören der öffentlichen Ordnung") näher erörtert; erschwerende Umstände im Sinne des zweiten Satzes leg. cit. wurden dem Revisionswerber nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zur Last gelegt.

Die Bestrafung des Revisionswerbers erfolgte demnach zweifelsfrei auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG.Die Bestrafung des Revisionswerbers erfolgte demnach zweifelsfrei auf der Grundlage des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG.

Die Revision erweist sich daher - ungeachtet des in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als unzulässig.Die Revision erweist sich daher - ungeachtet des in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als unzulässig.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010113.L00

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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