Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des W D in Wien, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Kaiserin Elisabethstraße 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 4. Oktober 2012, LGS NÖ/RAG/05661/2012, betreffend Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling vom 1. August 2012 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 29. Februar 2012 widerrufen werde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in EUR 1.587,-- verpflichtet. In der Begründung verwies die regionale Geschäftsstelle auf den rechtskräftigen Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien vom 27. Juli 2012 (ohne weitere Ausführungen).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid und führte begründend - nach Darlegung des Verfahrensganges - aus, dass mit Bescheid der damals zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27. Februar 2012 "die Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe" mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes ab 1. Jänner 2012 eingestellt worden sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht. Diesem Antrag sei Folge gegeben worden und auf Grund dessen sei die Notstandshilfe für die Zeit vom 1. Jänner bis 29. Februar 2012 in Höhe von EUR 1.587,-- zur Auszahlung gelangt.
Mit rechtskräftigem Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27. Juli 2012 sei ausgesprochen worden, dass die Notstandshilfe für den bereits erwähnten Zeitraum eingestellt bleibe. Auf Grund dieses rechtskräftigen Einstellungsbescheides habe die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling richtigerweise gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Notstandshilfe für die Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 29. Februar 2012 widerrufen und rückgefordert.Mit rechtskräftigem Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27. Juli 2012 sei ausgesprochen worden, dass die Notstandshilfe für den bereits erwähnten Zeitraum eingestellt bleibe. Auf Grund dieses rechtskräftigen Einstellungsbescheides habe die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling richtigerweise gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Notstandshilfe für die Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 29. Februar 2012 widerrufen und rückgefordert.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der angefochtene Bescheid stützt sich hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe auf den rechtskräftigen Einstellungsbescheid vom 27. Juli 2012. (Hinsichtlich des den rechtskräftigen Ausspruch der "Einstellung" wiederholenden "Widerrufs" des Anspruchs vom 1. Jänner bis 29. Februar 2012 wird ebenfalls auf den genannten Bescheid verwiesen.)
Wie die Beschwerde richtig darstellt, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0282, wurde der Bescheid vom 27. Juli 2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Rückforderung einer Leistung nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG setzt den Widerruf bzw. die Einstellung ihrer Zuerkennung voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, 98/08/0301). Ist aber die Einstellung der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt, ist dem Ausspruch der Rückforderung im nunmehr angefochtenen Bescheid der Boden entzogen und kann somit keinen Bestand (mehr) haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, 2012/08/0053). Der nochmalige Ausspruch des "Widerrufs" war wegen entschiedener Sache unzulässig.Die Rückforderung einer Leistung nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG setzt den Widerruf bzw. die Einstellung ihrer Zuerkennung voraus vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, 98/08/0301). Ist aber die Einstellung der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt, ist dem Ausspruch der Rückforderung im nunmehr angefochtenen Bescheid der Boden entzogen und kann somit keinen Bestand (mehr) haben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, 2012/08/0053). Der nochmalige Ausspruch des "Widerrufs" war wegen entschiedener Sache unzulässig.
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 VwGG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG abzusehen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH - Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH - Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 12. November 2014
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080044.X00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015