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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. August 2014, Zl. VGW-041/073/24820/2014-12, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Wien: Magistrat der Stadt Wien, MBA für den 18. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin neun näher bezeichnete Ausländer (Staatsangehörigkeit u.a. Afghanistan, Nigeria, Sudan) beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin neun näher bezeichnete Ausländer (Staatsangehörigkeit u.a. Afghanistan, Nigeria, Sudan) beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Erstrevisionswerber habe dadurch neun Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden neun Geldstrafen in der Höhe von je € 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Der Erstrevisionswerber habe dadurch neun Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden neun Geldstrafen in der Höhe von je € 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Erstrevisionswerber verhängten Geldstrafen und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.Die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Erstrevisionswerber verhängten Geldstrafen und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegnete die belangte Behörde dem Vorbringen der Revisionswerber, die von ihnen Beschäftigten unterlägen als Konventionsflüchtlinge nicht den Bestimmungen des AuslBG, dass dies nur für jene Personen zutreffe, denen der (Flüchtlings-)Status nach österreichischen Recht, sohin des Asylgesetzes 2005, verliehen worden sei. Die Beschäftigten verfügten ungarische Konventionspässe bzw. polnische Aufenthaltstitel. Auch Aufenthaltstitel anderer Staaten könnten eine Bewilligung nach dem AuslBG nicht ersetzen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat die Revision, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision u.a. dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision u.a. dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Die Revisionswerber bringen zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Ausländer, denen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union Asylstatus zuerkannt wurde, auf Grund dessen sie Zugang zum Arbeitsmarkt jenes Staates haben, auf Grund näher genannter Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention, des AEUV und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
"auch Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben, zumal das AuslBG keine ausdrückliche gegenteilige Regelung und auch einen Vorbehalt zu den genannten zwischen- und überstaatlichen Normen enthält."
Die Revisionswerber verkennen, dass die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG die von ihnen vermisste ausdrückliche Regelung enthält. Denn § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut im Zusammenhang mit dem Verweis auf § 3 AsylG 2005 ausschließlich auf jene Ausländer, die in Österreich Schutz vor Verfolgung suchten und denen der Status als Asylberechtigte in Österreich zuerkannt wurde.Die Revisionswerber verkennen, dass die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG die von ihnen vermisste ausdrückliche Regelung enthält. Denn Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut im Zusammenhang mit dem Verweis auf Paragraph 3, AsylG 2005 ausschließlich auf jene Ausländer, die in Österreich Schutz vor Verfolgung suchten und denen der Status als Asylberechtigte in Österreich zuerkannt wurde.
Da angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes schon die Ausgangsprämisse der Revisionswerber nicht zutrifft, zeigt das oben wiedergegebene Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Da angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes schon die Ausgangsprämisse der Revisionswerber nicht zutrifft, zeigt das oben wiedergegebene Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
Der Verwaltungsgerichtshof ergänzt darüber hinaus:
Es bedarf entgegen der Ansicht der Revisionswerber nicht der zusätzlichen (umgekehrten) Normierung, dass auf Ausländer, denen in anderen EU-Mitgliedsstaaten der "Asylstatus" zuerkannt worden sei, die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG nicht zutreffe, weil § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG im Verhältnis einer Ausnahmebestimmung zum Regelfall der grundsätzlichen Anwendung des AuslBG auf die Beschäftigung von Ausländern steht, weil dies aus dem Normtext bereits eindeutig hervorgeht. Ausnahmen sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2009/09/0080, mwN).Es bedarf entgegen der Ansicht der Revisionswerber nicht der zusätzlichen (umgekehrten) Normierung, dass auf Ausländer, denen in anderen EU-Mitgliedsstaaten der "Asylstatus" zuerkannt worden sei, die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG nicht zutreffe, weil Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG im Verhältnis einer Ausnahmebestimmung zum Regelfall der grundsätzlichen Anwendung des AuslBG auf die Beschäftigung von Ausländern steht, weil dies aus dem Normtext bereits eindeutig hervorgeht. Ausnahmen sind grundsätzlich eng auszulegen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2009/09/0080, mwN).
Zudem gewährt die Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Flüchtlingen entgegen der Behauptung der Revisionswerber keine internationale Reisefreiheit, sondern nur Bewegungsfreiheit innerhalb des Staates, in dem sie als Flüchtlinge anerkannt wurden. In allen anderen Staaten sind sie wie jeder andere Fremde zu behandeln. Denn Art. 26 Genfer Flüchtlingskonvention regelt, dass die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, das Recht gewähren sollen, ihren Wohnort zu wählen und frei "innerhalb ihres Gebietes herumzureisen, genau so, wie dies auch Ausländern unter den gleichen Umständen freisteht". Flüchtlinge sind weiterhin Staatsbürger ihres Herkunftslandes und nicht als Staatsbürger ihres Aufnahmelandes anzusehen.Zudem gewährt die Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Flüchtlingen entgegen der Behauptung der Revisionswerber keine internationale Reisefreiheit, sondern nur Bewegungsfreiheit innerhalb des Staates, in dem sie als Flüchtlinge anerkannt wurden. In allen anderen Staaten sind sie wie jeder andere Fremde zu behandeln. Denn Artikel 26, Genfer Flüchtlingskonvention regelt, dass die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, das Recht gewähren sollen, ihren Wohnort zu wählen und frei "innerhalb ihres Gebietes herumzureisen, genau so, wie dies auch Ausländern unter den gleichen Umständen freisteht". Flüchtlinge sind weiterhin Staatsbürger ihres Herkunftslandes und nicht als Staatsbürger ihres Aufnahmelandes anzusehen.
Aus letzterem Grund kann im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft auch kein Sachverhalt vorliegen, der unter "Art. 56 AEUV über die Dienstleistungsfreiheit" fallen könnte.Aus letzterem Grund kann im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft auch kein Sachverhalt vorliegen, der unter ""Art". 56 AEUV über die Dienstleistungsfreiheit" fallen könnte.
Die Flüchtlingskonvention bezieht sich nur auf Flüchtlinge, die sich "erlaubterweise" auf dem Gebiet eines vertragschließenden Staates aufhalten. Die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden in Österreich werden in § 31 FPG geregelt. Keiner der dort genannten Tatbestände gewährt Flüchtlingen, die in anderen Staaten als solche anerkannt wurden, aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht in Österreich.Die Flüchtlingskonvention bezieht sich nur auf Flüchtlinge, die sich "erlaubterweise" auf dem Gebiet eines vertragschließenden Staates aufhalten. Die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden in Österreich werden in Paragraph 31, FPG geregelt. Keiner der dort genannten Tatbestände gewährt Flüchtlingen, die in anderen Staaten als solche anerkannt wurden, aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Auch aus dem vom Revisionswerber angezogenen Art. 23 (iVm Art. 30) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948, die keine verbindliche Rechtsquelle des Völker- und innerstaatlichen Rechtes ist, ist für anerkannte Flüchtlinge kein über den Aufnahmestaat hinausgehendes unmittelbares und unbeschränktes Recht auf Arbeit ableitbar.Auch aus dem vom Revisionswerber angezogenen Artikel 23, in Verbindung mit , Artikel 30,) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (römisch drei) vom 10. Dezember 1948, die keine verbindliche Rechtsquelle des Völker- und innerstaatlichen Rechtes ist, ist für anerkannte Flüchtlinge kein über den Aufnahmestaat hinausgehendes unmittelbares und unbeschränktes Recht auf Arbeit ableitbar.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090036.L00Im RIS seit
23.04.2015Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026