TE Vwgh Beschluss 2014/12/10 Ra 2014/09/0036

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AsylG 2005 §3
AuslBG §1 Abs2 lita
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art26
FPG 2005 §31
UNO Resolution 217A(III) (1948) Art23
UNO Resolution 217A(III) (1948) Art30
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. August 2014, Zl. VGW-041/073/24820/2014-12, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Wien: Magistrat der Stadt Wien, MBA für den 18. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin neun näher bezeichnete Ausländer (Staatsangehörigkeit u.a. Afghanistan, Nigeria, Sudan) beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin neun näher bezeichnete Ausländer (Staatsangehörigkeit u.a. Afghanistan, Nigeria, Sudan) beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Erstrevisionswerber habe dadurch neun Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden neun Geldstrafen in der Höhe von je € 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Der Erstrevisionswerber habe dadurch neun Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden neun Geldstrafen in der Höhe von je € 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Erstrevisionswerber verhängten Geldstrafen und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.Die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Erstrevisionswerber verhängten Geldstrafen und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegnete die belangte Behörde dem Vorbringen der Revisionswerber, die von ihnen Beschäftigten unterlägen als Konventionsflüchtlinge nicht den Bestimmungen des AuslBG, dass dies nur für jene Personen zutreffe, denen der (Flüchtlings-)Status nach österreichischen Recht, sohin des Asylgesetzes 2005, verliehen worden sei. Die Beschäftigten verfügten ungarische Konventionspässe bzw. polnische Aufenthaltstitel. Auch Aufenthaltstitel anderer Staaten könnten eine Bewilligung nach dem AuslBG nicht ersetzen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat die Revision, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision u.a. dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision u.a. dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.

Die Revisionswerber bringen zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Ausländer, denen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union Asylstatus zuerkannt wurde, auf Grund dessen sie Zugang zum Arbeitsmarkt jenes Staates haben, auf Grund näher genannter Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention, des AEUV und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

"auch Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben, zumal das AuslBG keine ausdrückliche gegenteilige Regelung und auch einen Vorbehalt zu den genannten zwischen- und überstaatlichen Normen enthält."

Die Revisionswerber verkennen, dass die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG die von ihnen vermisste ausdrückliche Regelung enthält. Denn § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut im Zusammenhang mit dem Verweis auf § 3 AsylG 2005 ausschließlich auf jene Ausländer, die in Österreich Schutz vor Verfolgung suchten und denen der Status als Asylberechtigte in Österreich zuerkannt wurde.Die Revisionswerber verkennen, dass die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG die von ihnen vermisste ausdrückliche Regelung enthält. Denn Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut im Zusammenhang mit dem Verweis auf Paragraph 3, AsylG 2005 ausschließlich auf jene Ausländer, die in Österreich Schutz vor Verfolgung suchten und denen der Status als Asylberechtigte in Österreich zuerkannt wurde.

Da angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes schon die Ausgangsprämisse der Revisionswerber nicht zutrifft, zeigt das oben wiedergegebene Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Da angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes schon die Ausgangsprämisse der Revisionswerber nicht zutrifft, zeigt das oben wiedergegebene Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.

Der Verwaltungsgerichtshof ergänzt darüber hinaus:

Es bedarf entgegen der Ansicht der Revisionswerber nicht der zusätzlichen (umgekehrten) Normierung, dass auf Ausländer, denen in anderen EU-Mitgliedsstaaten der "Asylstatus" zuerkannt worden sei, die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG nicht zutreffe, weil § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG im Verhältnis einer Ausnahmebestimmung zum Regelfall der grundsätzlichen Anwendung des AuslBG auf die Beschäftigung von Ausländern steht, weil dies aus dem Normtext bereits eindeutig hervorgeht. Ausnahmen sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2009/09/0080, mwN).Es bedarf entgegen der Ansicht der Revisionswerber nicht der zusätzlichen (umgekehrten) Normierung, dass auf Ausländer, denen in anderen EU-Mitgliedsstaaten der "Asylstatus" zuerkannt worden sei, die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG nicht zutreffe, weil Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG im Verhältnis einer Ausnahmebestimmung zum Regelfall der grundsätzlichen Anwendung des AuslBG auf die Beschäftigung von Ausländern steht, weil dies aus dem Normtext bereits eindeutig hervorgeht. Ausnahmen sind grundsätzlich eng auszulegen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2009/09/0080, mwN).

Zudem gewährt die Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Flüchtlingen entgegen der Behauptung der Revisionswerber keine internationale Reisefreiheit, sondern nur Bewegungsfreiheit innerhalb des Staates, in dem sie als Flüchtlinge anerkannt wurden. In allen anderen Staaten sind sie wie jeder andere Fremde zu behandeln. Denn Art. 26 Genfer Flüchtlingskonvention regelt, dass die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, das Recht gewähren sollen, ihren Wohnort zu wählen und frei "innerhalb ihres Gebietes herumzureisen, genau so, wie dies auch Ausländern unter den gleichen Umständen freisteht". Flüchtlinge sind weiterhin Staatsbürger ihres Herkunftslandes und nicht als Staatsbürger ihres Aufnahmelandes anzusehen.Zudem gewährt die Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Flüchtlingen entgegen der Behauptung der Revisionswerber keine internationale Reisefreiheit, sondern nur Bewegungsfreiheit innerhalb des Staates, in dem sie als Flüchtlinge anerkannt wurden. In allen anderen Staaten sind sie wie jeder andere Fremde zu behandeln. Denn Artikel 26, Genfer Flüchtlingskonvention regelt, dass die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, das Recht gewähren sollen, ihren Wohnort zu wählen und frei "innerhalb ihres Gebietes herumzureisen, genau so, wie dies auch Ausländern unter den gleichen Umständen freisteht". Flüchtlinge sind weiterhin Staatsbürger ihres Herkunftslandes und nicht als Staatsbürger ihres Aufnahmelandes anzusehen.

Aus letzterem Grund kann im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft auch kein Sachverhalt vorliegen, der unter "Art. 56 AEUV über die Dienstleistungsfreiheit" fallen könnte.Aus letzterem Grund kann im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft auch kein Sachverhalt vorliegen, der unter ""Art". 56 AEUV über die Dienstleistungsfreiheit" fallen könnte.

Die Flüchtlingskonvention bezieht sich nur auf Flüchtlinge, die sich "erlaubterweise" auf dem Gebiet eines vertragschließenden Staates aufhalten. Die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden in Österreich werden in § 31 FPG geregelt. Keiner der dort genannten Tatbestände gewährt Flüchtlingen, die in anderen Staaten als solche anerkannt wurden, aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht in Österreich.Die Flüchtlingskonvention bezieht sich nur auf Flüchtlinge, die sich "erlaubterweise" auf dem Gebiet eines vertragschließenden Staates aufhalten. Die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden in Österreich werden in Paragraph 31, FPG geregelt. Keiner der dort genannten Tatbestände gewährt Flüchtlingen, die in anderen Staaten als solche anerkannt wurden, aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Auch aus dem vom Revisionswerber angezogenen Art. 23 (iVm Art. 30) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948, die keine verbindliche Rechtsquelle des Völker- und innerstaatlichen Rechtes ist, ist für anerkannte Flüchtlinge kein über den Aufnahmestaat hinausgehendes unmittelbares und unbeschränktes Recht auf Arbeit ableitbar.Auch aus dem vom Revisionswerber angezogenen Artikel 23, in Verbindung mit , Artikel 30,) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (römisch drei) vom 10. Dezember 1948, die keine verbindliche Rechtsquelle des Völker- und innerstaatlichen Rechtes ist, ist für anerkannte Flüchtlinge kein über den Aufnahmestaat hinausgehendes unmittelbares und unbeschränktes Recht auf Arbeit ableitbar.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2014

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090036.L00

Im RIS seit

23.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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