Index
E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Revision der Bundesministerin für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. Juli 2014, Zl. VGW- 151/079/10451/2014, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: K, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2/1; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass der Spruch lautet:
"Der Beschwerdeführerin wird eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.""Der Beschwerdeführerin wird eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, für die Dauer von 12 Monaten erteilt."
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Die Mitbeteiligte, eine türkische Staatsangehörige, reiste am 30. Oktober 2010 im Alter von über 96 Jahren mit einem Touristenvisum (Visum C) in das Bundesgebiet ein und hält sich seither in Österreich auf. Zwei Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen (vom November 2010 und vom Juni 2011) wurden jeweils wegen Inlandsantragstellung rechtskräftig abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 26. November 2012 stellte die Revisionswerberin den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK. In einem Begleitschreiben führte sie zur Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG aus, dass sie Österreich nicht verlassen könne, weil ihr Ehemann verstorben sei; sie sei 98 Jahre alt und brauche ihre Familie. Ihre drei Kinder und deren Familien sowie die Neffen und Verwandten lebten in Österreich. In der Türkei habe sie keine Bezugspersonen mehr. Sie sei auf ständige Pflege und Betreuung durch ihre Kinder angewiesen. Sie falle dem Staat auch nicht zur Last, weil ihre Kinder in der Lage seien, ihr ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen den Unterhalt zu gewähren. Sie sei krankenversichert und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung.Mit Schriftsatz vom 26. November 2012 stellte die Revisionswerberin den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK. In einem Begleitschreiben führte sie zur Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG aus, dass sie Österreich nicht verlassen könne, weil ihr Ehemann verstorben sei; sie sei 98 Jahre alt und brauche ihre Familie. Ihre drei Kinder und deren Familien sowie die Neffen und Verwandten lebten in Österreich. In der Türkei habe sie keine Bezugspersonen mehr. Sie sei auf ständige Pflege und Betreuung durch ihre Kinder angewiesen. Sie falle dem Staat auch nicht zur Last, weil ihre Kinder in der Lage seien, ihr ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen den Unterhalt zu gewähren. Sie sei krankenversichert und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens holte die Behörde erster Instanz die "Begründete Stellungnahme gemäß § 43 Abs. 3 NAG" der Landespolizeidirektion Wien vom 11. Jänner 2013 ein, in der diese die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig beurteilte.Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens holte die Behörde erster Instanz die "Begründete Stellungnahme gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG" der Landespolizeidirektion Wien vom 11. Jänner 2013 ein, in der diese die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig beurteilte.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Juni 2013 wurde sodann der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 NAG abgewiesen, weil die Sicherheitsdirektion für Wien nach einer Befassung gemäß § 44b Abs. 2 NAG in der Stellungnahme festgestellt habe, dass die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegeben sei.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Juni 2013 wurde sodann der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG abgewiesen, weil die Sicherheitsdirektion für Wien nach einer Befassung gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG in der Stellungnahme festgestellt habe, dass die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegeben sei.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 8. Juli 2013 verwies die Revisionswerberin neuerlich darauf, dass sie auf die Pflege und Fürsorge durch ihre in Österreich lebende Familie angewiesen sei.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gemäß § 81 Abs. 26 NAG nunmehr als Beschwerde geltenden Berufung der Revisionswerberin statt (Spruchpunkt I.), erteilte ihr gemäß § 47 Abs. 1 und 3 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehörige" mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten (Spruchpunkt II.) und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG als nicht zulässig (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG nunmehr als Beschwerde geltenden Berufung der Revisionswerberin statt (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihr gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehörige" mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, VwGG als nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht Wien aus, die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 NAG seien erfüllt und Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 NAG lägen nicht vor. Die Revisionswerberin sei als "Angehörige" gemäß § 47 Abs. 3 NAG zu qualifizieren, weil sie von ihrem Sohn bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen habe und ihre Pflege durch den Zusammenführenden und weitere Familienangehörige zwingend erforderlich sei. In weiterer Folge begründete das Verwaltungsgericht Wien unter Hinweis auf die Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (kurz: ARB 1/80) oder Art. 41 Abs. 1 des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/1972 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolles zum Assoziierungsabkommen, sowie das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. November 2011, C-256/11, Rs Dereci u. a., dass der Revisionswerberin eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu erteilen gewesen sei. Die Revisionswerberin sei imIn seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht Wien aus, die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG seien erfüllt und Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG lägen nicht vor. Die Revisionswerberin sei als "Angehörige" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG zu qualifizieren, weil sie von ihrem Sohn bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen habe und ihre Pflege durch den Zusammenführenden und weitere Familienangehörige zwingend erforderlich sei. In weiterer Folge begründete das Verwaltungsgericht Wien unter Hinweis auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (kurz: ARB 1/80) oder Artikel 41, Absatz eins, des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760 aus 1972, des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolles zum Assoziierungsabkommen, sowie das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. November 2011, C-256/11, Rs Dereci u. a., dass der Revisionswerberin eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu erteilen gewesen sei. Die Revisionswerberin sei im
101. Lebensjahr und auf Grund ihrer Erkrankungen auf die Pflege Dritter angewiesen. Ihr sei unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres physischen Gesundheitszustandes weder die Erbringung eines Nachweises gemäß § 21a NAG noch das Beantragen eines Aufenthaltstitels im Heimatland oder gar eine Erwerbstätigkeit zumutbar.101. Lebensjahr und auf Grund ihrer Erkrankungen auf die Pflege Dritter angewiesen. Ihr sei unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres physischen Gesundheitszustandes weder die Erbringung eines Nachweises gemäß Paragraph 21 a, NAG noch das Beantragen eines Aufenthaltstitels im Heimatland oder gar eine Erwerbstätigkeit zumutbar.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Bundesministerin für Inneres Amtsrevision und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Mitbeteiligte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Bundesministerin für Inneres Amtsrevision und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Mitbeteiligte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG in der im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses im Juli 2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 40/2014 sind u.a. alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Im gegenständlichen Fall war somit das NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG in der im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses im Juli 2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, sind u.a. alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Im gegenständlichen Fall war somit das NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden.
Die Revisionswerberin weist darauf hin, dass die Mitbeteiligte einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK) gestellt habe, während das Verwaltungsgericht Wien einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 3 NAG erteilt habe.Die Revisionswerberin weist darauf hin, dass die Mitbeteiligte einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Artikel 8, EMRK) gestellt habe, während das Verwaltungsgericht Wien einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 3, NAG erteilt habe.
Schon damit wirft die Revisionswerberin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weshalb die Revision zulässig ist.
Sie ist auch berechtigt:
Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2008/22/0819, mwN). Schon aus diesem Grund erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig.Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2008/22/0819, mwN). Schon aus diesem Grund erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig.
Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Anwendbarkeit des Assoziationsrechts EWG-Türkei sind - wie dies die Revisionswerberin zu Recht rügt - unzutreffend und widersprechen der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung. Auch damit ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen. Die Mitbeteiligte reiste auf Grund eines Visum C in das Bundesgebiet ein; sie verfügt unstrittig über keinen Aufenthaltstitel. Ihr wurde somit keine behördliche Genehmigung im Sinn des Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 erteilt, zu ihrem Sohn, der türkischer Staatsangehöriger ist, nach Österreich zu ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2008/18/0202, mwN). Da sie sich auch nicht auf eine in Österreich abgeschlossene Berufsausbildung oder ihre Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt stützt und - wie das Verwaltungsgericht Wien selbst feststellte - in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, zählt sie nicht zu dem von Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erfassten Personenkreis.Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Anwendbarkeit des Assoziationsrechts EWG-Türkei sind - wie dies die Revisionswerberin zu Recht rügt - unzutreffend und widersprechen der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung. Auch damit ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen. Die Mitbeteiligte reiste auf Grund eines Visum C in das Bundesgebiet ein; sie verfügt unstrittig über keinen Aufenthaltstitel. Ihr wurde somit keine behördliche Genehmigung im Sinn des Artikel 7, Satz 1 ARB Nr. 1/80 erteilt, zu ihrem Sohn, der türkischer Staatsangehöriger ist, nach Österreich zu ziehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2008/18/0202, mwN). Da sie sich auch nicht auf eine in Österreich abgeschlossene Berufsausbildung oder ihre Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt stützt und - wie das Verwaltungsgericht Wien selbst feststellte - in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, zählt sie nicht zu dem von Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 erfassten Personenkreis.
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Gemäß § 43 Abs. 3 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine "Niederlassungsbewilligung" zu erteilen, wenn (1.) kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und (2.) dies gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Befristete Aufenthaltstitel - wie jener gemäß § 43 Abs. 3 NAG - sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf (§ 20 Abs. 1 NAG).Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine "Niederlassungsbewilligung" zu erteilen, wenn (1.) kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und (2.) dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Befristete Aufenthaltstitel - wie jener gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG - sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf (Paragraph 20, Absatz eins, NAG).
Feststellungen, dass ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 NAG vorliege, wurden weder von der Behörde noch vom Verwaltungsgericht getroffen; ein solches geht auch aus den Verwaltungsakten nicht hervor.Feststellungen, dass ein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 NAG vorliege, wurden weder von der Behörde noch vom Verwaltungsgericht getroffen; ein solches geht auch aus den Verwaltungsakten nicht hervor.
In ihrem Begleitschreiben zum gegenständlichen Antrag legte die Revisionswerberin nachvollziehbar dar, dass die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.In ihrem Begleitschreiben zum gegenständlichen Antrag legte die Revisionswerberin nachvollziehbar dar, dass die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Die Verwaltungsakten enthalten eine Kopie des Reisepasses der Revisionswerberin, der zufolge ihr Reisepass bis August 2021 gültig ist. Eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels wurde nicht beantragt. Gemäß § 20 Abs. 1 NAG war der beantragte Aufenthaltstitel daher für ein Jahr zu erteilen.Die Verwaltungsakten enthalten eine Kopie des Reisepasses der Revisionswerberin, der zufolge ihr Reisepass bis August 2021 gültig ist. Eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels wurde nicht beantragt. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG war der beantragte Aufenthaltstitel daher für ein Jahr zu erteilen.
Das angefochtene Erkenntnis war daher dahin abzuändern, dass der Revisionswerberin gemäß § 43 Abs. 3 NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 iVm § 81 Abs. 26 NAG idF BGBl. I Nr. 40/2014 und § 42 Abs. 4 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 die beantragte Niederlassungsbewilligung für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.Das angefochtene Erkenntnis war daher dahin abzuändern, dass der Revisionswerberin gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 26, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, und Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, die beantragte Niederlassungsbewilligung für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
Gemäß § 47 Abs. 3 VwGG hat der Mitbeteiligte nur im Fall der Abweisung der Revision einen Kostenersatzanspruch.Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG hat der Mitbeteiligte nur im Fall der Abweisung der Revision einen Kostenersatzanspruch.
Wien, am 16. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220127.L00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018